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Beschluss

1 BvR 1853/11

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ausgestaltung des Elterngelds als einkommensabhängige Einkommensersatzleistung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. • Die Differenzierung nach vorgeburtlichem Erwerbseinkommen ist verfassungsgemäß gerechtfertigt und liegt innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. • Die Regelung berührt Art. 6 GG in Schutz- und Förderdimension, überschreitet aber nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen und verletzt die Beschwerdeführerin nicht.
Entscheidungsgründe
Einkommensabhängiges Elterngeld ist verfassungsgemäß • Die Ausgestaltung des Elterngelds als einkommensabhängige Einkommensersatzleistung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. • Die Differenzierung nach vorgeburtlichem Erwerbseinkommen ist verfassungsgemäß gerechtfertigt und liegt innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. • Die Regelung berührt Art. 6 GG in Schutz- und Förderdimension, überschreitet aber nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen und verletzt die Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdeführerin, 1971 geboren, verheiratet und Mutter von fünf Kindern, widmet sich der Kindererziehung; ihr Ehemann ist erwerbstätig. Für das 2007 geborene Kind wurde ihr Elterngeld in Höhe des Mindestsatzes von 300 € monatlich gewährt; ihr Widerspruch und Klage auf Gewährung des Höchstbetrags blieben erfolglos. Sie rügt Verletzungen aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, weil das Elterngeld als Einkommensersatzleistung Eltern ohne vorgeburtliches Erwerbseinkommen benachteilige. Insbesondere sieht sie eine Diskriminierung von Mehrkindfamilien, Studenten und Arbeitslosen sowie eine Leistungskürzung gegenüber dem früheren Bundeserziehungsgeld. Sie beanstandet, dass steuerfinanzierte Leistungen nach Einkommen differenziert würden und Eltern mit geringem oder keinem Einkommen benachteiligt würden. • Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. • Die einkommensabhängige Bemessung des Elterngelds (§ 2 Abs. 1 BEEG) führt zwar zu unterschiedlichen Leistungen je nach vorgeburtlichem Erwerbseinkommen, stellt aber für sich genommen keinen Gleichheitsverstoß dar. • Differenzierungen sind verfassungsrechtlich zu rechtfertigen; hier ist keine Ansatzpunkt für eine strengere verfassungsrechtliche Überprüfung gegeben, weil die Regelung nicht an besonders schutzwürdige, dem Einzelnen nicht verfügbare Persönlichkeitsmerkmale anknüpft. • Die einkommensbezogene Differenzierung ist durch hinreichend gewichtige Sachgründe gerechtfertigt: Das Elterngeld zielt als Einkommensersatz auf die Vermeidung finanzieller Unsicherheit und auf die Förderung der Familiengründung, insbesondere jüngerer Berufstätiger. • Das Elterngeld fördert schwerpunktmäßig Personen mit kleinen und mittleren Einkommen und gewährt relative höhere Kompensation für Geringverdiener durch die absolute Deckelung auf 1.800 €; der Gesetzgeber darf darauf verzichten, Sozialhilfefragen im Elterngeld auszugleichen. • Die Ausgestaltung trägt auch der Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 2 GG Rechnung, traditionelle Geschlechterrollen aufzubrechen; Einkommensersatzfunktion und Partner-/Vätermonate sollen Väter zur Elternzeit ermutigen. • Die Auswirkungen auf das grundrechtliche Schutz- und Fördergebot des Art. 6 GG bleiben innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums; daher liegt keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG vor. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht angenommen und ist unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht sieht in der einkommensabhängigen Ausgestaltung des Elterngelds keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und keine Verletzung des Schutz- und Förderauftrags aus Art. 6 GG. Die Gesetzesregelung, das Elterngeld als einkommensabhängige Einkommensersatzleistung zu bemessen, folgt legitimen Zielen wie der Vermeidung finanzieller Unsicherheit und der Förderung partnerschaftlicher Elternbeteiligung und liegt im zulässigen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Die Beschwerdeführerin hat daher keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Elterngeldes auf den Höchstbetrag.