Beschluss
1 BvR 3048/11
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Sitzungspolizeiliche Anordnungen, die die nichtanonymisierte Abbildung von Angeklagten verhindern, greifen in die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG ein.
• Bei Erlass solcher Anordnungen hat der Vorsitzende die Bedeutung der Pressefreiheit und das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten.
• Im Eilverfahren ist eine Abwägung der Folgen erforderlich; überwiegen jedoch konkrete Gefährdungen der Angeklagten und der Rechtspflege, kann Anonymisierung gerechtfertigt sein.
Entscheidungsgründe
Anonymisierung von Angeklagten im Saal zulässig bei konkret begründeter Gefährdung • Sitzungspolizeiliche Anordnungen, die die nichtanonymisierte Abbildung von Angeklagten verhindern, greifen in die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG ein. • Bei Erlass solcher Anordnungen hat der Vorsitzende die Bedeutung der Pressefreiheit und das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten. • Im Eilverfahren ist eine Abwägung der Folgen erforderlich; überwiegen jedoch konkrete Gefährdungen der Angeklagten und der Rechtspflege, kann Anonymisierung gerechtfertigt sein. In einem Strafverfahren wegen umfangreicher Umsatzsteuerhinterziehung im Handel mit CO2-Emissionszertifikaten sind sechs Personen angeklagt; der Prozess zieht nationale und internationale Aufmerksamkeit auf sich. Die Verlegerin der Tageszeitung Bild beantragt beim Bundesverfassungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen des Vorsitzenden des Landgerichts Frankfurt, wonach Angeklagte, Zeugen und Nebenkläger in Berichten "verpixelt" zu zeigen sind. Die Beschwerdeführerin rügt Verletzung ihrer Pressefreiheit und betont das öffentliche Informationsinteresse angesichts des hohen Steuerschadens. Der Vorsitzende begründet die Anonymisierungsanordnungen mit überwiegenden Belangen des Persönlichkeitsschutzes, konkreten Gewalthandlungen und Bedrohungen im Umfeld der Angeklagten sowie der Gefahr, dass nichtanonymisierte Bilder weitere Repressalien erleichtern und die Aussagebereitschaft gefährden könnten. Zwei Angeklagte haben bereits gestanden; das Gericht sieht dennoch erhebliche Sicherheitsrisiken und verweist auf systemische Hintergründe und internationale Bezüge. Im Eilverfahren war eine rasche Entscheidung erforderlich, bevor die Beschwerdeführerin zu ergänzenden Ausführungen Stellung nehmen konnte. • Eilrechtsschutz: Nach §32 Abs.1 BVerfGG ist eine einstweilige Anordnung möglich, wenn zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus sonst wichtigen Gründen dringend geboten. • Schutzbereich: Anordnungen, die Bildaufnahmen im Sitzungssaal einschränken, greifen in die Pressefreiheit aus Art.5 Abs.1 Satz2 GG ein; der Vorsitzende hat die Pressefreiheit und Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. • Zulässigkeit: Die Verfassungsbeschwerde ist im Vorverfahren nicht offensichtlich unbegründet, weil angesichts der Umstände ein Erfolg gegen die Anordnungen nicht ausgeschlossen werden kann. • Folgenabwägung: Bei offenem Ausgang hat das Bundesverfassungsgericht die Folgen beider Alternativen gegeneinander abzuwägen; hier überwiegen nach Würdigung der Gefahrengrundlagen die schutzwürdigen Belange der Angeklagten. • Konkrete Gefährdungsgründe: Gefährdungslage stützt sich auf Ermittlungs- und Gefährdungseinschätzungen, frühere Gewalthandlungen und Bedrohungen; nichtanonymisierte Bilder könnten Repressalien erleichtern und Aussagen der Angeklagten beeinträchtigen. • Verhältnismäßigkeit der Maßnahme: Die Anordnungen untersagen nicht generell bebilderte Berichterstattung, sondern verlangen Anonymisierung der Angeklagten; dadurch bleibt das öffentliche Informationsinteresse weitgehend gewahrt. • Ergebnis der Abwägung: Die möglichen Nachteile für die Angeklagten und die Gefährdung der Rechtspflege überwiegen die durch die Anonymisierung entstehenden Beschränkungen der Pressefreiheit. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zwar zulässig, aber unbegründet insofern abgelehnt, als das Bundesverfassungsgericht keine einstweilige Aufhebung der sitzungspolizeilichen Anordnungen anordnet. Das Gericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht als offensichtlich unbegründet erachtet, sieht aber in der Folgenabwägung die überwiegenden schutzwürdigen Belange der Angeklagten und der Rechtsfindung. Konkrete Gefährdungsanzeichen, frühere Gewalt und Bedrohungen sowie die Möglichkeit, dass nichtanonymisierte Bilder Repressalien erleichtern und Aussagen beeinflussen könnten, rechtfertigen die Anonymisierungsauflage. Maß und Ziel der Anordnung sind verhältnismäßig, da eine bebilderte Berichterstattung nicht generell verboten ist, sondern nur die Identifizierbarkeit der Angeklagten betrifft; damit bleiben Informationsinteresse und Pressefreiheit in weitem Umfang gewahrt.