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Beschluss

2 BvL 4/09

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 10 Abs. 1 PostPersRG, der die jährliche Sonderzahlung für bei Postnachfolgeunternehmen beschäftigte Bundesbeamte abschafft, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. • Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG sichert den früheren Postbeamten den Status als Bundesbeamte und damit auch Anspruch auf gleiche Alimentation, schließt aber nicht generell jede sachliche Differenzierung aus. • Ungleichbehandlungen in der Besoldung der bei Postnachfolgeunternehmen Beschäftigten sind zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sind; die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Postnachfolgeunternehmen kann ein solcher gewichtiger Differenzierungsgrund sein.
Entscheidungsgründe
Wegfall der Jahressonderzahlung für Postnachfolge-Beamte mit Blick auf Wettbewerbsfähigkeit verfassungsgemäß • § 10 Abs. 1 PostPersRG, der die jährliche Sonderzahlung für bei Postnachfolgeunternehmen beschäftigte Bundesbeamte abschafft, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. • Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG sichert den früheren Postbeamten den Status als Bundesbeamte und damit auch Anspruch auf gleiche Alimentation, schließt aber nicht generell jede sachliche Differenzierung aus. • Ungleichbehandlungen in der Besoldung der bei Postnachfolgeunternehmen Beschäftigten sind zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sind; die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Postnachfolgeunternehmen kann ein solcher gewichtiger Differenzierungsgrund sein. Im Zuge der Postreform wurden Beamte der Deutschen Bundespost bei den privatisierten Nachfolgeunternehmen weiterbeschäftigt. Der Gesetzgeber änderte 2004 § 10 PostPersRG: die jährliche Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz entfiel für bei Aktiengesellschaften (u.a. Deutsche Telekom AG) beschäftigte Bundesbeamte; stattdessen erhielt das Finanzministerium Ermächtigungen zur Verordnung über Sonderzahlungen. Die Telekom setzte die Wochenarbeitszeit für viele Beamte auf 34 Stunden herab; über Verordnungen wurden ab 2005 teilkompensierende Sonderzahlungen geregelt, die aber meist geringer ausfielen als die bisherige 5%-Sonderzahlung. Drei betroffene Beamte klagten auf Nachzahlung und rügten Verfassungswidrigkeit von § 10 Abs. 1 PostPersRG wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des Schutzes ihrer Rechtsstellung nach Art. 143b GG. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Verfassungsfrage dem Bundesverfassungsgericht vor. • Anwendungsbereich verfassungsrechtlicher Gleichbehandlung: Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, wesentlich Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln; im Besoldungsrecht besteht ein weiter gesetzgeberischer Spielraum, Ungleichbehandlungen sind bei sachlicher Rechtfertigung zulässig. • Bedeutung von Art. 143b Abs. 3 GG: Die Vorschrift gewährleistet den früheren Postbeamten den Beibehalt ihres Beamtenstatus und der daraus folgenden Rechtsstellung, einschließlich des Grundanspruchs auf gleiche Alimentation, schließt aber nicht aus, dass der Gesetzgeber aus sachlichen Gründen abweichende Regelungen trifft; sie begründet keine absolute Bestandsgarantie für einfachgesetzliche Ansprüche wie die Sonderzahlung. • Gewichtiger Differenzierungsgrund: Die Novellierung verfolgte vorrangig das legitime Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der Postnachfolgeunternehmen zu stärken; die Existenz ehemals verbeamteter Beschäftigter kann eine spezifische Belastung darstellen, die der Gesetzgeber bei der Gestaltung der Alimentation berücksichtigen darf. • Verhältnismäßigkeit und Ausgleich: Die Maßnahme ist verhältnismäßig. Der Gesetzgeber bot Ausgleichsmöglichkeiten durch Ermöglichung leistungsabhängiger Zulagen (§ 10 Abs. 2 PostPersRG/Verordnungen) und durch Verkürzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit für Betroffene; fiskalische und wirtschaftliche Erwägungen können ergänzend berücksichtigt werden. • Kein Verbot unfreiwilliger Teilzeit: Die Herabsetzung der Regelarbeitszeit auf 34 Stunden ist als neue Regelarbeitszeit zu verstehen und nicht als antragslose Zwangsteilzeit; die Grundbesoldung blieb unangetastet, und die entfernte Sonderzahlung ist ein frei disponierbarer Bestandteil der Gesamtbesoldung, dessen Wegfall verfassungskonform geregelt werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hält § 10 Abs. 1 PostPersRG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes vom 9. November 2004 für verfassungskonform. Die Abschaffung der jährlichen Sonderzahlung für bei Postnachfolgeunternehmen beschäftigte Bundesbeamte verletzt nicht den Gleichheitssatz in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG und steht auch mit Art. 143b Abs. 3 GG in Einklang, weil dieser Art. keine absolute Bestandsgarantie für einfachgesetzliche Sonderansprüche entnimmt. Die Interessen der Betroffenen wurden durch Ermöglichung leistungsbezogener Vergütungen und durch kürzere Arbeitszeiten in die Abwägung einbezogen; die Regelung ist sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig. Folglich haben die Kläger keinen Anspruch auf Anwendung des Bundessonderzahlungsgesetzes für 2004 in Höhe von 5% ihrer Jahresbezüge; ihre Revisionen sind nicht begründet.