Beschluss
1 BvR 127/10
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die rückwirkende Einfügung von § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1999 durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 stellt keine verfassungswidrige Rückwirkung dar, soweit sie lediglich eine bereits bestehende Rechtslage klärt.
• Fachgerichte dürfen durch rechtsfortbildende Auslegung Lücken des einfachen Rechts schließen, solange sie die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und anerkannte Auslegungsmethoden anwenden.
• Ein geschütztes Vertrauen des Investors auf eine aus dem Wortlaut ableitbare Doppelförderung besteht nicht, wenn weder gefestigte Rechtsprechung noch Verwaltungspraxis eine solche Förderung bestätigt haben.
• Die Beschwerdeführende hat keinen Anspruch auf Investitionszulage, wenn für dasselbe Objekt der Erwerber Sonderabschreibungen in Anspruch nimmt.
Entscheidungsgründe
Kumulationsverbot von Investitionszulage und Sonderabschreibung als Klarstellung der Rechtslage • Die rückwirkende Einfügung von § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1999 durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 stellt keine verfassungswidrige Rückwirkung dar, soweit sie lediglich eine bereits bestehende Rechtslage klärt. • Fachgerichte dürfen durch rechtsfortbildende Auslegung Lücken des einfachen Rechts schließen, solange sie die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und anerkannte Auslegungsmethoden anwenden. • Ein geschütztes Vertrauen des Investors auf eine aus dem Wortlaut ableitbare Doppelförderung besteht nicht, wenn weder gefestigte Rechtsprechung noch Verwaltungspraxis eine solche Förderung bestätigt haben. • Die Beschwerdeführende hat keinen Anspruch auf Investitionszulage, wenn für dasselbe Objekt der Erwerber Sonderabschreibungen in Anspruch nimmt. Eine GmbH, tätig im Ankauf und in der Sanierung von Wohnimmobilien, erwarb Ende 1998 mehrere Mehrfamilienhäuser in Leipzig und verpflichtete sich zur Sanierung; Fertigstellungen erfolgten Ende 1999 bzw. Anfang 2000. Die Erwerber nahmen für die Objekte Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in Anspruch. Die GmbH beantragte Investitionszulage für 1999 und 2000; das Finanzamt lehnte ab. Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof folgten der Ansicht, dass bereits vor Einfügung des Satzes 4 in § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 eine Kumulation von Investitionszulage für den Veräußerer und Sonderabschreibungen für den Erwerber ausgeschlossen war. Die Beschwerdeführerin rügte Verletzung von Eigentums- und Vertrauensschutzgrundsätzen durch angebliche unzulässige Rückwirkung und Überschreitung richterlicher Rechtsfortbildung. • Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat und keine Aussicht auf Erfolg besteht. • Der Bundesfinanzhof hatte in vertretbarer Weise unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte, des Zwecks des Gesetzes und des historischen Zusammenhangs zwischen Fördergebietsgesetz und InvZulG 1999 ausgelegt, dass eine doppelte Förderung desselben Objekts durch Investitionszulage des Veräußerers und Sonderabschreibungen des Erwerbers ausgeschlossen ist. • Richterliche Rechtsfortbildung ist zulässig, soweit sie die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und anerkannte Methoden der Gesetzesauslegung anwendet; eine derartige Auslegung lag hier vor und überschritt nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen der Gewaltenteilung. • Die rückwirkende Einfügung des Kumulationsverbots stellte nach Auffassung des Bundesfinanzhofs und des Bundesverfassungsgerichts lediglich eine Klarstellung der bereits zu Jahresbeginn 1999 bestehenden Rechtslage dar; daher greift das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot nicht ein. • Berechtigtes Vertrauen der Investorin in eine aus dem Wortlaut ableitbare Doppelförderung bestand nicht, weil zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung keine gefestigte Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis eine solche Doppelförderung bestätigt hatte. • Die von der Beschwerdeführerin gerügten Verstöße gegen Art. 14, Art. 2 Abs.1 und Art. 20 GG sind nicht gegeben, weil die Auslegung und die rückwirkende Klarstellung verfassungsgemäß sind. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Es bleibt bei der Auffassung der Fachgerichte und des Bundesfinanzhofs, wonach Investitionszulage und Sonderabschreibungen für dasselbe Objekt nicht kumulierbar sind; die rückwirkende Einfügung des ausdrücklichen Kumulationsverbots klärt lediglich die bereits bestehende Rechtslage und verletzt deshalb nicht das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot oder den Vertrauensschutz. Die Beschwerdeführerin erhält daher keine Investitionszulage für die streitigen Jahre, weil die Erwerber der betreffenden Objekte Sonderabschreibungen in Anspruch genommen haben und eine Doppelförderung damit ausgeschlossen ist.