Beschluss
2 BvR 2537/11
BVERFG, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zwangsversteigerung eines Wohnungseigentums verletzt das Eigentumsgrundrecht aus Art.14 Abs.1 GG, wenn das Gericht trotz Kenntnis, dass der Schuldner durch eine staatliche Maßnahme (Verhaftung durch Gerichtsvollzieher) unverschuldet an der weiteren Teilnahme gehindert ist, keine Abwägung trifft und den Termin ohne Ermessensentscheidung fortsetzt.
• Aus Art.14 Abs.1 GG folgt ein Anspruch auf faire Verfahrensführung auch im Zwangsversteigerungsverfahren; bei Eingriffen in die Anwesenheit des Schuldners ist das Gericht verpflichtet zu entscheiden, ob zu unterbrechen oder zu vertagen ist.
• Fehlt jegliche Dokumentation einer Ermessensentscheidung des Versteigerungsgerichts, begründet dies regelmäßig einen Verfassungsverstoß und führt zur Aufhebung der getroffenen Verfügungen.
Entscheidungsgründe
Verfassungsrechtlicher Schutz des Eigentums gebietet Unterbrechung/Vertagung bei staatlicher Freiheitsentziehung des Schuldners • Die Zwangsversteigerung eines Wohnungseigentums verletzt das Eigentumsgrundrecht aus Art.14 Abs.1 GG, wenn das Gericht trotz Kenntnis, dass der Schuldner durch eine staatliche Maßnahme (Verhaftung durch Gerichtsvollzieher) unverschuldet an der weiteren Teilnahme gehindert ist, keine Abwägung trifft und den Termin ohne Ermessensentscheidung fortsetzt. • Aus Art.14 Abs.1 GG folgt ein Anspruch auf faire Verfahrensführung auch im Zwangsversteigerungsverfahren; bei Eingriffen in die Anwesenheit des Schuldners ist das Gericht verpflichtet zu entscheiden, ob zu unterbrechen oder zu vertagen ist. • Fehlt jegliche Dokumentation einer Ermessensentscheidung des Versteigerungsgerichts, begründet dies regelmäßig einen Verfassungsverstoß und führt zur Aufhebung der getroffenen Verfügungen. Der Beschwerdeführer war Eigentümer und wohnte in der versteigerten Eigentumswohnung. Im Versteigerungstermin war er anwesend; kurz nach Beginn der Bietzeit wurde er von einem Gerichtsvollzieher in Begleitung von Justizbeamten aus dem Sitzungssaal abgeführt und zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in ein Dienstzimmer gebracht. Die Maßnahme dauerte 20–30 Minuten; währenddessen wurde der Zuschlagsbeschluss verkündet. Der Schuldner war weder anwaltlich noch sonst rechtskundig vertreten und konnte den Rechtspfleger nicht über seine Verhinderung informieren. Das Amtsgericht setzte die Versteigerung ohne erkennbares Abwägen fort; das Landgericht wies die Beschwerde zurück und verwarf die Gehörsrüge. Mit der Verfassungsbeschwerde rügte der Schuldner Verletzungen unter anderem von Art.14 GG. • Art.14 Abs.1 GG gewährleistet nicht nur materiellen Eigentumsschutz, sondern auch Anspruch auf faire Verfahrensführung, der das Verfahrensrecht prägt. • Wird der Schuldner durch eine staatliche Zwangsmaßnahme unverschuldet an der Teilnahme gehindert, war vom Gericht eine Ermessensentscheidung zu treffen, ob der Termin fortgeführt, unterbrochen oder vertagt werden soll; dabei sind die Interessen des Schuldners und der Gläubiger gegeneinander abzuwägen. • Im vorliegenden Fall war dem Versteigerungsgericht bekannt, dass der Schuldner unmittelbar nach Beginn der Bietzeit verhaftet wurde; daraus folgte die Pflicht zur Ermessensausübung. Im Protokoll fehlt jede Dokumentation einer solchen Entscheidung. • Unter den gegebenen Umständen (plötzliche staatliche Freiheitsentziehung, keine Anhaltspunkte für Missbrauch durch den Schuldner) sprach vieles dafür, das Ermessen zugunsten einer Unterbrechung oder Vertagung auszuüben, weil ansonsten ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum drohte. • Da das Amtsgericht keine Abwägung traf und das Landgericht die Nichtaufhebung bestätigte, liegt eine fortdauernde Verletzung des Eigentumsgrundrechts vor; daher sind die angegriffenen Entscheidungen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Die Verfassungsbeschwerde wird stattgegeben: Die Beschlüsse des Landgerichts Kaiserslautern vom 2.11.2011 und 16.11.2011 sowie des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 26.9.2011 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art.14 Abs.1 GG und werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Pflicht zur Ermessensausübung hinsichtlich Fortsetzung, Unterbrechung oder Vertagung des Versteigerungstermins. Damit ist der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt; der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000,00 € festgesetzt.