OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 BvQ 14/12

BVERFG, Entscheidung vom

2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 2 Normen

Leitsätze
• Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG liegen nicht vor, wenn die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. • Ein Nichtmitglied der Bundesversammlung besitzt kein grundrechtlich geschütztes Selbstvorschlagsrecht für die Wahl des Bundespräsidenten; das Wahlvorschlagsrecht gehört den aktiven Wahlberechtigten bei der jeweiligen Wahl. • Die einstweilige Anordnung dient der Verhinderung vollendeter Tatsachen und kann nicht ergehen, wenn die Hauptsache offensichtlich unbegründet ist.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Anordnung: kein Selbstvorschlagsrecht außerhalb der Bundesversammlung • Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG liegen nicht vor, wenn die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. • Ein Nichtmitglied der Bundesversammlung besitzt kein grundrechtlich geschütztes Selbstvorschlagsrecht für die Wahl des Bundespräsidenten; das Wahlvorschlagsrecht gehört den aktiven Wahlberechtigten bei der jeweiligen Wahl. • Die einstweilige Anordnung dient der Verhinderung vollendeter Tatsachen und kann nicht ergehen, wenn die Hauptsache offensichtlich unbegründet ist. Der Beschwerdeführer begehrte den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, sich selbst als Kandidaten für die Wahl des Bundespräsidenten vorzuschlagen. Er ist kein Mitglied der Bundesversammlung. Die angegriffene Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 BPräsWahlG lässt Selbstvorschläge der Bundesversammlung zu; der Beschwerdeführer behauptete, hierdurch werde ihm ein grundrechtlich geschütztes Recht auf Wahlvorschlag verwehrt. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG vorliegen und ob die zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg hätte. Es kam zu der Frage, ob aus Art. 38 Abs. 1 GG ein individuelles Selbstvorschlagsrecht auch für Nichtmitglieder der Bundesversammlung folgt. Die Kammer berücksichtigte die Funktion der einstweiligen Anordnung, vollendete Tatsachen zu verhindern, und die Zulässigkeit bzw. Erfolgsaussichten der Hauptsache. • Die einstweilige Anordnung ist nur zulässig zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem sonst wichtigen Grund zum gemeinen Wohl und dient insbesondere dazu, vollendete Tatsachen zu verhindern. • Eine einstweilige Anordnung darf nicht erlassen werden, wenn die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. • Der Beschwerdeführer gehört nicht zu den bei der Wahl des Bundespräsidenten aktiv Wahlberechtigten, da der Bundespräsident durch die Bundesversammlung gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 1 GG gewählt wird. • Ein individuelles Selbstvorschlagsrecht, aus dem sich die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 BPräsWahlG ergeben würde, steht dem Beschwerdeführer offenkundig nicht zu. • Zwar gehört nach Art. 38 Abs. 1 GG die Möglichkeit, Wahlvorschläge zu machen, zum Kernstück aktiver politischer Teilhabe bei Wahlen; diese Schutzwirkung erstreckt sich jedoch nicht auf Personen, die nicht zu den aktiven Wahlberechtigten der jeweiligen Wahl gehören. • Daher wäre eine in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde gegen die zitierte Norm offensichtlich unbegründet, sodass der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ausscheidet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 32 BVerfGG nicht erfüllt sind. Eine unmittelbare Verfassungsrechtsverletzung steht dem Beschwerdeführer nicht zu, da er nicht Mitglied der Bundesversammlung und damit nicht aktiv wahlberechtigt für die Wahl des Bundespräsidenten ist. Aus Art. 38 Abs. 1 GG ergibt sich kein individuelles Selbstvorschlagsrecht gegenüber der Bundesversammlung für Nichtmitglieder. Weil die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet wäre, kann die einstweilige Anordnung nicht ergehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.