Beschluss
2 BvQ 16/12
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Mitgliedern der Bundesversammlung steht kein verfassungsrechtliches Recht zu, als Wahlbeobachter bei der Auszählung der Stimmen in den einzelnen Wahlgängen anwesend zu sein.
• Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl begründet keinen Anspruch auf Benennung von durch Wahlvorschlagsträger benannten Wahlbeobachtern bei der Auszählung in der Bundesversammlung.
• Die bestehenden internen Kontrollmechanismen (Wahl der Schriftführer, Überwachung durch den Präsidenten) gewährleisten Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Stimmzählung.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Teilnahme als Wahlbeobachter bei der Stimmzählung in der Bundesversammlung • Mitgliedern der Bundesversammlung steht kein verfassungsrechtliches Recht zu, als Wahlbeobachter bei der Auszählung der Stimmen in den einzelnen Wahlgängen anwesend zu sein. • Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl begründet keinen Anspruch auf Benennung von durch Wahlvorschlagsträger benannten Wahlbeobachtern bei der Auszählung in der Bundesversammlung. • Die bestehenden internen Kontrollmechanismen (Wahl der Schriftführer, Überwachung durch den Präsidenten) gewährleisten Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Stimmzählung. Der Antragsteller ist Mitglied und Mitträger eines Wahlvorschlags in der 15. Bundesversammlung, die den Bundespräsidenten wählt. Er begehrt per einstweiliger Anordnung die Zulassung seiner Person oder einer von ihm benannten Person als Wahlbeobachter bei der Auszählung der Stimmen nach jedem Wahlgang. Zur Begründung beruft er sich auf Art. 54 Abs. 7 GG, § 8 Satz 2 BPräsWahlG und den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl. Er macht geltend, in der 14. Bundesversammlung bereits daran gehindert worden zu sein, bei der Auszählung selbst oder durch einen Vertreter anwesend zu sein. Der Antrag richtet sich darauf, die Teilnahme künftig zu sichern, weil ein effektiver Rechtsschutz andernfalls zu spät käme. • Der Antrag ist zulässig, weil eine Vorwegnahme der Hauptsache aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes hier nicht grundsätzlich ausscheidet. • Die materielle Prüfung ergibt jedoch, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist und daher keine einstweilige Anordnung geboten ist. • Zunächst steht dem Antragsteller kein durch das Grundgesetz übertragenes Recht zu, als "Wahlbeobachter" an der Auszählung teilzunehmen; die ihm zustehenden Rechte als Mitglied der Bundesversammlung ergeben sich aus Art. 54 Abs. 3 GG und dem BPräsWahlG (insbesondere § 7; §§ 8, 9 BPräsWahlG regeln u.a. Einbringung von Geschäftsordnungsanträgen und Teilnahme an Abstimmungen), nicht aber ein Teilnahmerecht an der Stimmauszählung. • Soweit § 8 Satz 2 BPräsWahlG die Geschäftsordnung berührt, könnte eine etwaige Regelung zur Teilnahme ausschließlich durch die Geschäftsordnung selbst begründet werden und wäre damit nicht Gegenstand eines Organstreitverfahrens über verfassungsrechtlich gewährte Rechte. • Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl (Art. 38 i.V.m. Art. 20 GG) sichert Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Wahlvorgänge, begründet aber keinen Anspruch auf Benennung von Wahlbeobachtern bei der Auszählung in der Bundesversammlung. • Die bestehende Praxis gewährleistet die verfassungsrechtlichen Anforderungen: Schriftführer aus der Mitte der Bundesversammlung zählen die Stimmen und kontrollieren sich gegenseitig; der Präsident überwacht Vorkehrungen und Abläufe. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass diese Kontrollen unzureichend sind. • Vor diesem Hintergrund ist der geltend gemachte Anspruch auf Teilnahme bzw. Benennung von Wahlbeobachtern nicht ersichtlich und der Eilantrag offenbar unbegründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass dem Antragsteller kein verfassungsrechtlich geschütztes Recht zusteht, als Wahlbeobachter bei der Auszählung der Stimmen in den einzelnen Wahlgängen der Bundesversammlung anwesend zu sein oder einen solchen Beobachter zu benennen. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl verlangt zwar Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Wahl, begründet aber keinen Anspruch auf von Wahlvorschlagsträgern benannte Beobachter bei der Stimmauszählung. Die in der Bundesversammlung praktizierten Kontrollmechanismen (Wahl von Schriftführern, gegenseitige Kontrolle, Überwachung durch den Präsidenten) genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen, sodass kein schwerwiegender Mangel oder Schutzbedarf festgestellt wurde und der Eilantrag offensichtlich unbegründet ist.