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Nichtannahmebeschluss

1 BvR 413/12

Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom

VerfassungsgerichtsbarkeitBundesgerichtECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120410.1bvr041312
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. 2 Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gebietet, dass die Beschwerdeführerin zunächst um fachgerichtlichen Rechtsschutz, gegebenenfalls in Form einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO, nachsucht (vgl. BVerfGE 115, 81 ). 3 Für eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG besteht angesichts der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen einfachrechtlichen und tatsächlichen Fragen keine Veranlassung. 4 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.