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Beschluss

2 BvR 800/12, 2 BvR 1003/12

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen über Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit sind unzulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angegriffene Entscheidung nicht beschwert ist. • Die Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde kann in offensichtlichen Fällen als Missbrauch gewertet und mit einer Gebühr belegt werden (§ 34 Abs. 2 BVerfGG). • Der Rechtsweg ist zu erschöpfen; die Unterlassung statthafter Rechtsmittel (z. B. sofortige Beschwerde nach § 46 Abs. 2 ZPO) macht die Verfassungsbeschwerde unzulässig (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen Ablehnung von Richtern; Missbrauchsgebühr • Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen über Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit sind unzulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angegriffene Entscheidung nicht beschwert ist. • Die Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde kann in offensichtlichen Fällen als Missbrauch gewertet und mit einer Gebühr belegt werden (§ 34 Abs. 2 BVerfGG). • Der Rechtsweg ist zu erschöpfen; die Unterlassung statthafter Rechtsmittel (z. B. sofortige Beschwerde nach § 46 Abs. 2 ZPO) macht die Verfassungsbeschwerde unzulässig (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Zwei Verfahren betreffen Ablehnungsanträge wegen Besorgnis der Befangenheit in zivilen Ausgangsverfahren. Im Verfahren 2 BvR 800/12 lehnte der Beschwerdeführer I. Richter am Amtsgericht ab; das Amtsgericht wies Ablehnungsgesuche zurück; das Landgericht erklärte eines für begründet, verwies und das Amtsgericht erklärte das andere für begründet. Der Beschwerdeführer legte sofortige Beschwerden ein; das Landgericht hielt eine sofortige Beschwerde für unzulässig. Im Verfahren 2 BvR 1003/12 lehnten die Beschwerdeführer II. die Vorsitzende eines Landgerichts wegen Befangenheit ab; das Landgericht wies das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurück. Die Beschwerdeführer II. legten keine sofortige Beschwerde ein, weil sie den Rechtsweg als unzumutbar ansahen, und beantragten vorsorglich einstweilige Anordnungen. Beide Verfassungsbeschwerden wurden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. • Die Beschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig sind und keine Erfolgsaussicht haben (§ 66 BVerfGG). • Im Verfahren 2 BvR 800/12 fehlt die Beschwer; eine Verfassungsbeschwerde richtet sich in der Regel nach dem Tenor der angegriffenen Entscheidung, nicht nach Umständen in den Gründen; bloße Mängel oder Unvollständigkeit der Begründung begründen keine Beschwer, sofern der Tenor dem Antrag entspricht. • Im Verfahren 2 BvR 1003/12 ist der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 BVerfGG): Die Beschwerdeführer haben die statthafte sofortige Beschwerde nach § 46 Abs. 2 ZPO nicht eingelegt; unbelegte Vorwürfe gegen das OLG machen die Erschöpfung des Rechtswegs nicht unzumutbar. • Das Bundesverfassungsgericht übt Kontrolle über missbräuchliche Verfassungsbeschwerden aus; bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr festgesetzt werden. Die vorliegenden Beschwerden sind wegen offensichtlicher Unzulässigkeit missbräuchlich. • Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich durch die Nichtannahme; der Eilantrag war zudem offensichtlich unbegründet und daher ebenfalls missbräuchlich. • Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen; Hinweis darauf, dass insbesondere Rechtsanwälte die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde sorgfältig prüfen müssen. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerde 2 BvR 800/12 ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen nicht beschwert ist; die Beschwerde 2 BvR 1003/12 ist unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft wurde (unterlassene sofortige Beschwerde nach § 46 Abs. 2 ZPO). Damit entfällt der Bedarf einer einstweiligen Anordnung. Wegen offensichtlicher Unzulässigkeit werden die Beschwerden als missbräuchlich eingestuft; dem Beschwerdeführer zu II.1. wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.500 € auferlegt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.