Beschluss
1 BvR 503/09
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Haushaltsgesetz ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die Feststellung von Haushaltsausgaben nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist.
• Haushaltsgesetze entfalten gegenüber einzelnen Steuerpflichtigen keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen; sie ermächtigen primär die Exekutive zu Ausgaben und wirken im Organbereich zwischen Bundestag und Bundesregierung.
• Die Verwendung von Steuermitteln im Haushaltsplan liegt in der Budgetverantwortung des Bundestages (Art.110 Abs.2 GG); für einzelne Steuerpflichtige ist regelmäßig nicht ersichtlich, welchen konkreten Verwendungszwecken ihre Steuerzahlungen dienen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen Haushaltsgesetz mangels unmittelbarer Grundrechtsbetroffenheit • Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Haushaltsgesetz ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die Feststellung von Haushaltsausgaben nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist. • Haushaltsgesetze entfalten gegenüber einzelnen Steuerpflichtigen keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen; sie ermächtigen primär die Exekutive zu Ausgaben und wirken im Organbereich zwischen Bundestag und Bundesregierung. • Die Verwendung von Steuermitteln im Haushaltsplan liegt in der Budgetverantwortung des Bundestages (Art.110 Abs.2 GG); für einzelne Steuerpflichtige ist regelmäßig nicht ersichtlich, welchen konkreten Verwendungszwecken ihre Steuerzahlungen dienen. Die Beschwerdeführer richteten sich gegen das Gesetz zur Feststellung des Bundeshaushaltsplans 2009. Sie machten geltend, ihre Steuern würden für Rüstung, Militär und Kriegseinsätze verwendet, was ihrem Gewissen widerspreche, und verlangten, dass Haushaltsgesetzgebung gewissensneutral ausgestaltet werde, sodass ihre Steuern nur für zivile Zwecke verwendet würden. Sie sahen in der Feststellung der Haushaltsausgaben eine unmittelbare Grundrechtseingriffswirkung zu ihren Lasten. Das Gesetz stellte die Ausgaben für das Bundesministerium der Verteidigung im Einzelplan 14 fest. Die Beschwerdeführer behaupteten keine konkreten Vollzugsakte durch die Exekutive, sondern richteten die Beschwerde direkt gegen die parlamentarische Haushaltsfeststellung. Das Bundesverfassungsgericht prüfte die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde und die unmittelbare Betroffenheit. • Voraussetzung der Zulässigkeit ist, dass der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz in seinen Grundrechten betroffen ist. • Haushaltsgesetze setzen für ihren Vollzug regelmäßig keine rechtsnotwendigen, vom Willen der Exekutivorgane unabhängigen Vollziehungsakte gegenüber einzelnen Bürgern voraus; sie ermächtigen die Exekutive lediglich, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen (§3 Bundeshaushaltsordnung). • Die Feststellung von Haushaltsausgaben entfaltet gegenüber einzelnen Steuerpflichtigen keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen, sondern wirkt in der Regel im Organbereich zwischen Bundestag und Bundesregierung. • Die parlamentarische Entscheidung über die Verwendung von Steuermitteln erfolgt im Rahmen der Budgetverantwortung des Bundestages (Art.110 Abs.2 GG) und ist losgelöst von der Beteiligung einzelner Steuerzahler; für den Einzelnen ist nicht ersichtlich, in welchen Haushalt oder für welchen konkreten Zweck seine Steuerzahlungen verwendet werden. • Im vorliegenden Fall verlangen die Beschwerdeführer kein eigenständiges Verhalten und es fehlt an einem unmittelbaren Vollzugsakt, sodass die notwendige unmittelbare Betroffenheit und damit die Beschwerdebefugnis nicht gegeben sind. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführer sind nicht beschwerdebefugt, da sie durch die Feststellung von Haushaltsausgaben im Haushaltsgesetz nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen werden. Haushaltsgesetz und Haushaltsplan entfalten gegenüber einzelnen Steuerpflichtigen keine unmittelbaren Rechtswirkungen, sondern regeln die Budgethoheit zwischen Bundestag und Bundesregierung. Die Nutzung von Steuermitteln für Verteidigung liegt in der parlamentarischen Budgetverantwortung nach Art.110 Abs.2 GG; konkrete Verwendungszuordnungen für einzelne Steuerzahler sind nicht ersichtlich und begründen keine individuelle Grundrechtsbetroffenheit. Die Entscheidung ist unanfechtbar.