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Beschluss

1 BvR 349/09

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erstattung notwendiger Auslagen nach Erklärung der Erledigung einer Verfassungsbeschwerde ist nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden; dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die öffentliche Gewalt durch eigenes Handeln das Begehren des Beschwerdeführers als berechtigt angesehen hat. • Eine bloße Gesetzesänderung, die einer Beschwerde für die Zukunft abhilft, begründet nicht ohne weiteres die Annahme, der Gesetzgeber habe das in der Beschwerde erhobene Begehren für die Vergangenheit als berechtigt erachtet. • Bei Erledigung wegen gesetzgeberischer Maßnahmen ist die Kostenerstattung abzulehnen, wenn sich aus der Gesetzesänderung oder ihrer Begründung nicht ergibt, dass der Gesetzgeber das rückwirkende Begehren des Beschwerdeführers als berechtigt ansieht.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenerstattung nach Erledigung durch Gesetzesänderung • Die Erstattung notwendiger Auslagen nach Erklärung der Erledigung einer Verfassungsbeschwerde ist nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden; dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die öffentliche Gewalt durch eigenes Handeln das Begehren des Beschwerdeführers als berechtigt angesehen hat. • Eine bloße Gesetzesänderung, die einer Beschwerde für die Zukunft abhilft, begründet nicht ohne weiteres die Annahme, der Gesetzgeber habe das in der Beschwerde erhobene Begehren für die Vergangenheit als berechtigt erachtet. • Bei Erledigung wegen gesetzgeberischer Maßnahmen ist die Kostenerstattung abzulehnen, wenn sich aus der Gesetzesänderung oder ihrer Begründung nicht ergibt, dass der Gesetzgeber das rückwirkende Begehren des Beschwerdeführers als berechtigt ansieht. Der Beschwerdeführer, ein seit 1990 im Beitrittsgebiet wohnender Rentner, focht die Anrechnung einer Unfallverletztenrente auf seine Regelaltersrente an. Streitgegenstand war die reduzierte Anrechnungsfreibetragsregelung für im Beitrittsgebiet zum 18.05.1990 Wohnhafte nach § 84a BVG i.V.m. Einigungsvertrag und § 93 Abs.2 Nr.2 SGB VI. Die Verwaltungs- und Gerichtsverfahren betrafen einen Bescheid aus dem Jahr 1992, der 2003 zur Überprüfung gestellt worden war. Der Beschwerdeführer rügte u.a. die Verletzung von Art.3 Abs.1 und Art.14 GG und hielt die Absenkung des Freibetrags seit 1999 für verfassungswidrig. Mit einer Gesetzesänderung vom 20.06.2011 wurde § 84a BVG geändert; der Beschwerdeführer erklärte daraufhin die Verfassungsbeschwerde für erledigt und beantragte die Erstattung seiner notwendigen Auslagen nach § 34a Abs.3 BVerfGG. • Anwendbare Regelung: Nach § 34a Abs.3 BVerfGG entscheidet das Bundesverfassungsgericht über Auslagenerstattung nach Billigkeitsgesichtspunkten; eine kursorische Erfolgsaussichtsprüfung findet nicht statt. • Relevanz des Erledigungsgrundes: Entschiedene Bedeutung kommt dem Grund zu, der zur Erledigung geführt hat; wenn die öffentliche Gewalt von sich aus abhilft, kann dies als Anerkennung des Begehrens gelten und Kostenerstattung rechtfertigen. • Fallbefund: Die Verfassungsbeschwerde richtete sich substantiell auf die Überprüfung eines Bescheids von 1992; das Bundessozialgericht hatte die Frage der generellen Aufhebung der abgesenkten Freibeträge nicht zum Gegenstand des Urteils gemacht. • Gesetzesänderung 2011: Die Änderung des BVG und die gesetzgeberische Begründung ab 1.7.2011 beseitigten die Differenzierung künftig bzw. für die Zukunft und verfolgten vornehmlich europarechtliche und übergreifende Angleichungsgründe, nicht die Anerkennung eines verfassungsrechtlichen Rückwirkungsgebots für Zeiträume ab 1992 oder 1999. • Folgerung: Aus dem Wortlaut der Gesetzesänderung und ihrer Begründung ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber das rückwirkende Begehren des Beschwerdeführers für die Vergangenheit als berechtigt angesehen hat; daher fehlt die Voraussetzung für eine billige Auslagenerstattung. Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht sieht in der gesetzgeberischen Änderung ab 1.7.2011 keine Anerkennung des rückwirkenden Anspruchs des Beschwerdeführers auf Angleichung des Anrechnungsfreibetrags für Zeiträume ab 1992 bzw. ab 1.1.1999. Die Erledigung beruhte auf einer künftigen Regelung, die aus europarechtlichen und allgemeinen Angleichungsgründen erfolgte, nicht auf einer Feststellung verfassungswidriger Rückwirkung. Deshalb sind weder aus dem Erlass des Gesetzes noch aus seiner Begründung Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Kostenerstattung nach § 34a Abs.3 BVerfGG rechtfertigen würden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.