Beschluss
2 BvC 2/10
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die indirekte Wahl von Richtern des Bundesverfassungsgerichts durch einen Wahlausschuss nach § 6 BVerfGG ist verfassungsgemäß.
• Die Nichtigerklärung der Fünf-Prozent-Sperrklausel macht das Verfahren insoweit erledigt; eine Wiederholungswahl oder Neuverteilung der Sitze ist nicht geboten.
• Die Mitwirkung des Abgeordneten Grosse-Brömer im Wahlprüfungsausschuss war formell rechtmäßig.
• Ein Wahlfehler durch die Sperrklausel ist mandatsrelevant, führt aber nicht zwingend zur Wiederholung der Wahl, wenn die Funktions- und Handlungsfähigkeit des Parlaments zu sehr beeinträchtigt würde.
Entscheidungsgründe
Indirekte Richterwahl durch Wahlausschuss verfassungsgemäß; keine Wiederholungswahl nach Nichtigerklärung der Sperrklausel • Die indirekte Wahl von Richtern des Bundesverfassungsgerichts durch einen Wahlausschuss nach § 6 BVerfGG ist verfassungsgemäß. • Die Nichtigerklärung der Fünf-Prozent-Sperrklausel macht das Verfahren insoweit erledigt; eine Wiederholungswahl oder Neuverteilung der Sitze ist nicht geboten. • Die Mitwirkung des Abgeordneten Grosse-Brömer im Wahlprüfungsausschuss war formell rechtmäßig. • Ein Wahlfehler durch die Sperrklausel ist mandatsrelevant, führt aber nicht zwingend zur Wiederholung der Wahl, wenn die Funktions- und Handlungsfähigkeit des Parlaments zu sehr beeinträchtigt würde. Der Beschwerdeführer rügte die Verfassungsmäßigkeit der für die Europawahl 2009 geltenden Fünf-Prozent-Sperrklausel und focht die Gültigkeit der Wahl an. Nach Zurückweisung seines Einspruchs durch den Deutschen Bundestag erhob er Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Nachdem das Gericht die Sperrklausel zuvor für verfassungswidrig erklärt hatte, verlangte der Beschwerdeführer nunmehr Wiederholung der Wahl oder hilfsweise Neuverteilung der Sitze des deutschen Abgeordnetenkontingents. Weiter beanstandete er die Mitwirkung des Abgeordneten Grosse-Brömer im Wahlprüfungsausschuss und die indirekte Wahl von Bundesverfassungsrichtern durch einen Wahlausschuss des Bundestages. Er beantragte zudem einen hohen Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit. Parteien, Bundesregierung und andere Institutionen wurden beteiligt und nahmen überwiegend nicht Stellung. • Zulässigkeit und Besetzung: Der Senat prüfte von Amts wegen seine ordnungsgemäße Besetzung und stellte fest, dass die Teilnahme der vier vom Bundestag gewählten Richter verfassungsgemäß ist; die Besetzungsrüge war unbegründet. • Indirekte Richterwahl (§ 6 BVerfGG): Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG lässt dem Gesetzgeber Gestaltungsfreiheit beim Wahlmodus; die indirekte Wahl durch einen Wahlausschuss ist verfassungsgemäß. Das Verfahren wahrt die Repräsentationsfunktion des Bundestages, sofern Spiegelbildlichkeit und angemessene Informationsmöglichkeiten gesichert sind. Die Geheimhaltungspflicht des Wahlausschusses und die Zweidrittelmehrheit dienen dem legitimen Ziel, Vertrauen in Unabhängigkeit und Ansehen des Gerichts zu schützen. • Mitwirkung Grosse-Brömer: Der Abgeordnete wurde ordnungsgemäß als Nachfolger gewählt und war zu Recht Mitglied des Wahlprüfungsausschusses; die Rüge ist unbegründet. • Folgen der Sperrklausel: Die Nichtigerklärung der Fünf-Prozent-Sperrklausel beseitigt das objektive Interesse an Teilen des Verfahrens; der festgestellte Wahlfehler war mandatsrelevant, trifft aber nur einen geringen Teil des deutschen Kontingents und rechtfertigt nicht die Wiederholung der Wahl, da dies die Funktions- und Handlungsfähigkeit des Parlaments unverhältnismäßig beeinträchtigen würde (§ 101 GG Erwägungen). • Neuverteilung der Sitze: Eine Neufeststellung der Sitzverteilung wäre ungeeignet, weil die Sperrklausel strategisches Wahlverhalten beeinflusst haben kann; dadurch wäre das Wählergebnis in nicht bestimmbarer Weise verzerrt und eine Neuverteilung könnte den Wahlfehler nicht adäquat beheben. • Kosten und Gegenstandswert: Dem Beschwerdeführer sind die notwendigen Auslagen insoweit zu erstatten, als er die Verfassungswidrigkeit der Sperrklausel gerügt und das Verfahren insoweit für erledigt erklärt hat; der Gegenstandswert wurde festgesetzt (80.000 €). Der Senat erklärte sich für ordnungsgemäß besetzt, stellte das Verfahren insoweit ein, als der Beschwerdeführer die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel für erledigt erklärt hatte, und wies die Wahlprüfungsbeschwerde im Übrigen zurück. Die Mitwirkung des Abgeordneten Grosse-Brömer im Wahlprüfungsausschuss war rechtmäßig. Die indirekte Wahl von Bundesverfassungsrichtern durch den Wahlausschuss nach § 6 BVerfGG verstößt nicht gegen Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG; sie ist verfassungsgemäß, da sie die Spiegelbildlichkeit wahrt und durch Vertraulichkeit und Zweidrittelmehrheit ein legitimes Ziel verfolgt. Eine Wiederholung der Europawahl 2009 oder eine Neuverteilung der auf die Bundesrepublik entfallenden Sitze wurde nicht angeordnet, weil der durch die Sperrklausel verursachte Wahlfehler nicht so schwerwiegend war, dass er den Fortbestand der gewählten Volksvertretung unerträglich machen würde; zudem könnte eine Neuverteilung das verzerrende strategische Wahlverhalten nicht zuverlässig korrigieren. Dementsprechend sind dem Beschwerdeführer nur teilweise die notwendigen Auslagen zu erstatten und der Gegenstandswert wurde festgesetzt.