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Beschluss

2 BvR 1048/11

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vorschriften des § 66a Abs. 1 und 2 StGB a.F. verstoßen gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG, weil sie das Abstandsgebot nicht hinreichend wahren. • Während der gesetzlich geregelten Übergangszeit darf § 66a StGB a.F. nur nach einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden; regelmäßig muss konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten vorliegen. • Die Nachträgliche Anordnung der im Urteil vorbehaltenen Sicherungsverwahrung kann mit Art. 5 EMRK vereinbar sein, weil zwischen Verurteilung und Maßnahme ein hinreichender Kausalzusammenhang bestehen kann. • Die Besetzung einer Jugendkammer mit zwei Berufsrichtern gemäß § 33b Abs. 2 JGG verletzt nicht ohne weiteres das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Umfang und Schwierigkeit der Sache sind maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Vorbehaltene Sicherungsverwahrung: Verfassungswidrigkeit von § 66a StGB a.F.; Rückverweisung • Die Vorschriften des § 66a Abs. 1 und 2 StGB a.F. verstoßen gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG, weil sie das Abstandsgebot nicht hinreichend wahren. • Während der gesetzlich geregelten Übergangszeit darf § 66a StGB a.F. nur nach einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden; regelmäßig muss konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten vorliegen. • Die Nachträgliche Anordnung der im Urteil vorbehaltenen Sicherungsverwahrung kann mit Art. 5 EMRK vereinbar sein, weil zwischen Verurteilung und Maßnahme ein hinreichender Kausalzusammenhang bestehen kann. • Die Besetzung einer Jugendkammer mit zwei Berufsrichtern gemäß § 33b Abs. 2 JGG verletzt nicht ohne weiteres das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Umfang und Schwierigkeit der Sache sind maßgeblich. Der Beschwerdeführer, geboren 1944, ist seit den 1980er Jahren wiederholt wegen pädophiler Sexualstraftaten verurteilt worden. Bei der Verurteilung 2008 verhängte das Landgericht Deggendorf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und behielt die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB a.F. vor. Später ordnete die große Jugendkammer des Landgerichts am 18.11.2010 die Sicherungsverwahrung nach § 66a Abs. 2 StGB a.F. an; der Beschwerdeführer hatte sich wiederholt der Mitwirkung bei Begutachtung und Therapie verweigert. Der Bundesgerichtshof verwies die Revision zurück, der Generalbundesanwalt verteidigte die Entscheidungen. Der Zweite Senat des BVerfG hatte zuvor § 66a StGB a.F. wegen Verstoßes gegen das Abstandsgebot für unvereinbar erklärt und eine Weitergeltung unter Auflagen angeordnet. Der Beschwerdeführer rügte u.a. Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und einen Verstoß gegen das Freiheitsgrundrecht; das BVerfG prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde. • Verfassungswidrigkeit §§ 66a Abs.1,2 StGB a.F.: Das Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung erfüllt das Abstandsgebot nicht in struktureller Hinsicht und gewährleistet nicht zuverlässig die verfassungsrechtlich gebotenen Mindestanforderungen an die Ausgestaltung des Vollzugs; deshalb sind die Normen mit Art.2 Abs.2 S.2 i.V.m. Art.104 Abs.1 GG unvereinbar. • Weitergeltung und Übergangsmaßstab: Der Senat ordnete wegen praktischer Notwendigkeit eine Weitergeltung bis zur gesetzgeberischen Neuregelung an; während dieser Übergangszeit ist § 66a StGB a.F. nur nach strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung anwendbar, in der Regel nur bei konkreten Anhaltspunkten für die Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten (§§ 66, 66a StGB a.F. i.V.m. verfassungsrechtlichen Vorgaben). • EMRK-Kompatibilität: Die nachträgliche Anordnung der im Vorbehalt begründeten Sicherungsverwahrung kann mit Art.5 Abs.1 EMRK vereinbar sein, weil die Rechtsprechung des EGMR einen hinreichenden Kausalzusammenhang zwischen Verurteilung und späterer Freiheitsentziehung anerkennt, sofern die spätere Maßnahme im durch das Vorbehaltsurteil gesetzten Rahmen bleibt. • Verhältnismäßigkeit und Bestimmtheitsgebot: Die vorbehaltene Sicherungsverwahrung ist nicht per se unverhältnismäßig oder unbestimmt; Voraussetzungen (z.B. erhebliche, nahe liegende Wahrscheinlichkeit einer Gefährlichkeit, Hang) sind durch Gesetz, Entstehungsgeschichte und Rechtsprechung ausreichend konkretisiert; die Prüfung der Gefährlichkeit darf ergänzende Erkenntnisse aus dem Strafvollzug einbeziehen, Therapiebemühen und Vollzugsverhalten sind prognoserelevante Kriterien. • Recht auf gesetzlichen Richter: Die Besetzung der Jugendkammer mit zwei Berufsrichtern nach § 33b Abs.2 JGG verletzt Art.101 Abs.1 Satz2 GG nicht, weil die gesetzliche Regelung die Besetzung von Umfang und Schwierigkeit abhängig macht; die Kammer hat ihren Beurteilungsspielraum nicht willkürlich ausgeübt. • Konsequenz für die angegriffenen Entscheidungen: Da die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf den verfassungswidrigen Vorschriften des § 66a StGB a.F. beruhte, verletzen das Urteil des Landgerichts Deggendorf und der Beschluss des Bundesgerichtshofs das Freiheitsgrundrecht; das BVerfG hebt den BGH-Beschluss auf und verweist die Sache zurück, ohne das Landgerichtsurteil aufzuheben, damit der BGH die erneute Prüfung nach den Maßgaben des Urteils vornimmt. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass § 66a Abs.1 und Abs.2 StGB a.F. mit Art.2 Abs.2 S.2 i.V.m. Art.104 Abs.1 GG unvereinbar ist. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.03.2011 wird aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen; das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 18.11.2010 wird nicht aufgehoben, aber die Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers gemäß Art.2 Abs.2 S.2 i.V.m. Art.104 Abs.1 GG festgestellt. Während einer gesetzlich bestimmten Übergangsfrist darf die Vorschrift nur nach strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden; regelmäßig müssen konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten vorliegen. Die Besetzung der Jugendkammer mit zwei Berufsrichtern verletzt das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht. Der BGH hat nun zu prüfen, ob die bereits getroffenen Feststellungen ausreichen oder ergänzende Feststellungen erforderlich sind, um abschließend über die Sicherungsverwahrung zu entscheiden.