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Beschluss

2 BvR 1672/12

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen von Landeswahlbehörden ist unzulässig, wenn der innerstaatliche Rechtsweg (Wahlprüfungsverfahren) nicht erschöpft ist. • Art. 38 Abs. 1 GG schützt unmittelbar nur Bundestagswahlen; Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG begründet kein individuelles Beschwerderecht gegen Landes- oder Kommunalwahlregelungen vor dem Bundesverfassungsgericht. • Die Länder gewährleisten abschließend den subjektiven Rechtsschutz bei politischen Wahlen in ihrem Verfassungsraum; daher ist das Wahlprüfungsverfahren das vorgesehene Rechtsmittel gegen Entscheidungen über Zulassung von Wahlvorschlägen. • Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine landesrechtliche Norm (§ 42 Abs. 2 KWahlG) ist unzulässig, wenn daraus kein rügefähiges individuelles Grundrecht folgt und die Jahresfrist für Normenkontrolle verstrichen sein dürfte.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen Landeswahlausschuss wegen fehlender Erschöpfung des Rechtswegs • Die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen von Landeswahlbehörden ist unzulässig, wenn der innerstaatliche Rechtsweg (Wahlprüfungsverfahren) nicht erschöpft ist. • Art. 38 Abs. 1 GG schützt unmittelbar nur Bundestagswahlen; Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG begründet kein individuelles Beschwerderecht gegen Landes- oder Kommunalwahlregelungen vor dem Bundesverfassungsgericht. • Die Länder gewährleisten abschließend den subjektiven Rechtsschutz bei politischen Wahlen in ihrem Verfassungsraum; daher ist das Wahlprüfungsverfahren das vorgesehene Rechtsmittel gegen Entscheidungen über Zulassung von Wahlvorschlägen. • Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine landesrechtliche Norm (§ 42 Abs. 2 KWahlG) ist unzulässig, wenn daraus kein rügefähiges individuelles Grundrecht folgt und die Jahresfrist für Normenkontrolle verstrichen sein dürfte. Die Beschwerdeführer wurden von der Wiederholungswahl des Stadtrates und von 11 Bezirksvertretungen der Stadt D... am 26. August 2012 ausgeschlossen, nachdem der Wahlausschuss die Zulassung ihrer Wahlvorschläge abgelehnt und der Landeswahlausschuss diese Entscheidung bestätigt hatte. Anlass war die Auflösung des Rats und die Anordnung einer Wiederholungswahl, nachdem die Ratswahl vom 30. August 2009 für ungültig erklärt worden war. Die Beschwerdeführerin 1 hatte Wahlvorschläge eingereicht und Beschwerdeführer 2 als Kandidaten benannt; diese Vorschläge wurden nicht zugelassen. Die Beschwerdeführer rügten Verletzungen von Art. 38 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und Art. 3 Abs. 1 GG und machten geltend, § 42 Abs. 2 KWahlG verstieße gegen die Wahlgrundsätze, weil bei der Wiederholungswahl dieselben Wahlvorschläge zugrunde gelegt würden. Sie suchten deshalb Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landeswahlausschusses sowie gegen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der einschlägigen landesrechtlichen Norm. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig mangels Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs (Subsidiaritätsprinzip, § 90 Abs. 2 BVerfGG). • Den Beschwerdeführern steht der Rechtsweg über das zweistufige Wahlprüfungsverfahren nach §§ 39 ff. KWahlG offen; darin können Einspruch gegen die Wahlvorbereitung und Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. • Ein schwerer und unabwendbarer Nachteil, der ein Vorgehen ohne Erschöpfung des Rechtswegs rechtfertigen würde, liegt nicht vor. • Es fehlt an einem mit der Verfassungsbeschwerde rügefähigen individuellen Grundrecht: Art. 38 Abs. 1 GG gilt unmittelbar nur für Bundestagswahlen; Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG begründet keinen subjektiven Verfassungsbeschwerdeanspruch gegen Landes- oder Kommunalregelungen. • Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG kann hier nicht als Ersatzanspruch vor dem Bundesverfassungsgericht durchgreifen; die Länder sind verpflichtet, den Schutz des Wahlrechts in ihrem Verfassungsraum selbst und abschließend zu gewährleisten. • Soweit die Beschwerde direkt § 42 Abs. 2 KWahlG angreift, ist sie ebenfalls unzulässig, weil den Beschwerdeführern kein rügefähiges individuelles Recht gegenüber der Norm zusteht und die Jahresfrist für Normenkontrolle bereits relevant sein dürfte. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Beschwerdeführer haben den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft: Sie hätten das zweistufige Wahlprüfungsverfahren nach §§ 39 ff. KWahlG nutzen müssen, um die Zulassungsentscheidung der Wahlbehörden gerichtlich zu überprüfen. Ein unmittelbarer Verfassungsrechtschutz durch das Bundesverfassungsgericht steht ihnen nicht zu, weil Art. 38 Abs. 1 GG nur Bundestagswahlen erfasst und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG kein individuelles Beschwerderecht begründet; somit fehlt ein rügefähiges Grundrecht. Ein direkter Angriff auf § 42 Abs. 2 KWahlG ist ebenfalls nicht durchgreifend; insgesamt erfolgten die Ausführungen zur Unzulässigkeit unabhängig von einer materiellen Entscheidung über die behauptete Gesetzeswidrigkeit.