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Beschluss

1 BvR 199/11

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs greift in die Informationsfreiheit ein, ist jedoch durch ein allgemeines Gesetz (RGebStV) gerechtfertigt und verhältnismäßig. • Internetfähige PCs sind als Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenrechts einzustufen, wenn sie zum Empfang von Rundfunksendungen bereitgehalten werden. • Die Gleichbehandlung von Besitzern neuartiger multifunktionaler Geräte und klassischen Empfangsgeräten sowie die Ausdehnung der Gebührenpflicht auf internetfähige PCs verletzen nicht Art. 3 GG, Art. 12 GG oder Art. 14 GG. • Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Rechtsfragen bereits geklärt sind und die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungsgründe
Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs rechtmäßig und verhältnismäßig • Die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs greift in die Informationsfreiheit ein, ist jedoch durch ein allgemeines Gesetz (RGebStV) gerechtfertigt und verhältnismäßig. • Internetfähige PCs sind als Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenrechts einzustufen, wenn sie zum Empfang von Rundfunksendungen bereitgehalten werden. • Die Gleichbehandlung von Besitzern neuartiger multifunktionaler Geräte und klassischen Empfangsgeräten sowie die Ausdehnung der Gebührenpflicht auf internetfähige PCs verletzen nicht Art. 3 GG, Art. 12 GG oder Art. 14 GG. • Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Rechtsfragen bereits geklärt sind und die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Beschwerdeführer betreibt in seiner Rechtsanwaltskanzlei einen internetfähigen PC, den er für Internetanwendungen nutzt, nicht jedoch zum Empfang herkömmlicher Rundfunksendungen. Die Rundfunkanstalt setzte Gebühren für diesen PC fest; Widersprüche wurden zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hob die Bescheide auf, das Oberverwaltungsgericht und anschließend das Bundesverwaltungsgericht wiesen die Klage ab und qualifizierten den PC als zum Empfang bereithaltendes Rundfunkempfangsgerät. Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen von Art. 2 Abs.1, Art. 3 Abs.1, Art.5 Abs.1 und Art.12 GG und erhob Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, da die Voraussetzungen des §93a Abs.2 BVerfGG nicht vorliegen. • Angriffspunkt ist die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs; dies stellt einen Eingriff in die Informationsfreiheit (Art.5 Abs.1 GG) dar, weil es den Zugang zu Informationsquellen außerhalb des Rundfunks erschwert. • Die streitigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (insb. §1 Abs.1, §2 Abs.2 RGebStV) sind als allgemeines Gesetz i.S.v. Art.5 Abs.2 GG einzuordnen; bei ihrer Anwendung ist eine Güterabwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. • Die Gebührenerhebung für internetfähige PCs beruht auf verfassungsgemäßer Gesetzgebungskompetenz der Länder; die Rundfunkgebühr ist als Vorzugslast dem Rundfunkbereich zuzuordnen. • Die Begriffsbestimmungen des RGebStV sind hinreichend bestimmt; internetfähige PCs lassen sich rechtssicher als Rundfunkempfangsgeräte subsumieren. • Die Gebührenpflicht ist geeignet, weil sie die Finanzierungsgrundlage des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verbreitert und einer möglichen Umgehung vorbeugt. • Die Maßnahme ist erforderlich: Gleich wirksame, mildere Mittel wie Zugangssperren oder Registrierungsmodelle sind wegen technischer Umgehungsmöglichkeiten oder rechtlicher Konflikte mit dem Auftrag des Rundfunks nicht ersichtlich. • Die Belastung der Informationsfreiheit ist gering (niedrige Grundgebühr) und steht in einem angemessenen Verhältnis zum gewichtigen Ziel der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. • Die Abgabenpflicht für beruflich genutzte internetfähige PCs berührt die Berufsfreiheit (Art.12 GG) nicht, weil kein unmittelbarer Berufsbezug oder eine berufsregelnde Tendenz gegeben ist. • Die Gleichbehandlung von Besitzern unterschiedlicher Empfangsgeräte ist sachlich gerechtfertigt; ein strukturelles Erhebungsdefizit, das Art.3 GG verletzen würde, ist nicht ersichtlich. • Da die verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt sind und die Beschwerde keine Erfolgsaussicht hat, war die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen (§93a Abs.2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen. Das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs verfassungsgemäß ist: Die Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags bilden eine formell verfassungsmäßige Grundlage, die Eingriffe in die Informationsfreiheit sind durch ein allgemeines Gesetz gerechtfertigt und verhältnismäßig; auch Berufsfreiheit und Gleichheitssatz sind nicht verletzt. Folglich bleibt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen und die Gebührenpflicht für den internetfähigen PC des Beschwerdeführers ist zu Recht angeordnet.