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Beschluss

1 BvR 573/12

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen die versagte Nachbeurkundung von im Ausland durch Leihmutterschaft geborenen Kindern wird nicht zur Entscheidung angenommen. • Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Substantiierungsanforderungen, weil wesentliche tatsächliche Angaben (z. B. Staatsangehörigkeit und Familienstand der Leihmutter, Vaterschaftsanerkennung, vertragliche Vereinbarungen) fehlen. • Nach deutschem Abstammungsrecht (§ 1591, § 1592 BGB; Art. 19 EGBGB) begründet die gebärende Frau die Mutterschaft, sodass ausländische Geburtsurkunden die deutsche Abstammung und damit die deutsche Staatsangehörigkeit nicht zwingend begründen. • Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt, insbesondere nicht durch den Umstand, dass das Oberlandesgericht vor Eingang einer nachgereichten Begründung entschieden hat.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Nachbeurkundung bei Leihmutterschaft • Die Verfassungsbeschwerde gegen die versagte Nachbeurkundung von im Ausland durch Leihmutterschaft geborenen Kindern wird nicht zur Entscheidung angenommen. • Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Substantiierungsanforderungen, weil wesentliche tatsächliche Angaben (z. B. Staatsangehörigkeit und Familienstand der Leihmutter, Vaterschaftsanerkennung, vertragliche Vereinbarungen) fehlen. • Nach deutschem Abstammungsrecht (§ 1591, § 1592 BGB; Art. 19 EGBGB) begründet die gebärende Frau die Mutterschaft, sodass ausländische Geburtsurkunden die deutsche Abstammung und damit die deutsche Staatsangehörigkeit nicht zwingend begründen. • Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt, insbesondere nicht durch den Umstand, dass das Oberlandesgericht vor Eingang einer nachgereichten Begründung entschieden hat. E. P. (Beschwerdeführer zu 3 und 4) beansprucht die Nachbeurkundung zweier im April 2010 in San Diego geborener Zwillinge, die dort in Geburtsurkunden als ihre Kinder geführt werden. Die Kinder sollen von einer Leihmutter ausgetragen worden sein; genetisches Material stammt von den Antragstellern. Das deutsche Generalkonsulat verweigerte zunächst Ausweispapiere wegen des Verdachts der Leihmutterschaft. Die Antragsteller stellten bei ihrem deutschen Standesamt Antrag auf Nachbeurkundung nach § 36 PStG. Amtsgericht und Oberlandesgericht lehnten die Nachbeurkundung ab; sie wandten deutsches Abstammungsrecht (Art. 19 EGBGB, § 1591, § 1592 BGB) an und führten aus, die gebärende Frau sei Mutter und die Geburtsurkunden aus Kalifornien könnten diese Rechtslage nicht verdrängen. Die Beschwerdeführer rügten Verletzungen von Art. 6 und Art. 103 Abs. 1 GG und verwiesen auf anzuwendendes kalifornisches Recht bzw. auf Vaterschaftsanerkennungsmöglichkeiten. • Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; die Beschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und ist zur Durchsetzung der Grundrechte nicht angezeigt. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung den Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt; das Gericht benötigt eine verlässliche Tatsachengrundlage, um Annahme und Erfolgsaussichten beurteilen zu können. • Die Beschwerdeführer haben wesentliche Tatsachen nicht dargelegt, insbesondere Staatsangehörigkeit und Familienstand der Leihmutter, etwaige Vaterschaftsanerkennung, vertragliche Absprachen und den Ablauf des Verfahrens zur Ausstellung der Geburtsurkunden; die bloße Berufung auf Amtsermittlung genügt nicht. • Sachdarstellung und spätere ergänzende Ausführungen konkretisieren den Sachverhalt nicht in hinreichender Weise, sodass von Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht auszugehen ist. • Die Fachgerichte haben nach deutschem Recht (§ 1591, § 1592 BGB; Art. 19 EGBGB) zutreffend erwogen, dass die gebärende Frau die rechtliche Mutter ist und damit die Abstammung und Staatsangehörigkeit nach deutschem Recht zu beurteilen sind. • Die Rügen zu verletztem rechtlichen Gehör und Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht substantiiert; das Oberlandesgericht hat nach Gewährung der Akteneinsicht eine angemessene Frist von drei Wochen abgewartet, und das Vorbringen würde die Entscheidung in der Sache nicht tragen. • Weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig und voraussichtlich erfolglos ist, besteht kein Anlass zur materiellen Entscheidung und keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen und damit zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer haben ihre Rügen nicht hinreichend substantiiert, insbesondere fehlen wesentliche tatsächliche Angaben zur Leihmutterschaft (Staatsangehörigkeit und Familienstand der Leihmutter, mögliche Vaterschaftsanerkennung, vertragliche Regelungen), sodass das Bundesverfassungsgericht keine verlässliche Grundlage für eine Entscheidung hat. Ferner ist nicht erkennbar, dass die Frage verfassungsrechtliche Grundsatzbedeutung hat oder zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer geeignet wäre. Die bisherigen Entscheidungen der Fachgerichte, die auf deutschem Abstammungsrecht (§ 1591, § 1592 BGB; Art. 19 EGBGB) beruhten, halten vor diesem Hintergrund stand. Die Entscheidung ist unanfechtbar.