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Beschluss

2 BvR 1824/12

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. • Rechtliche Fragen, die allein die Vereinbarkeit unionsrechtlicher Grundlagen betreffen, begründen nicht ohne Weiteres die Verletzung der im Grundgesetz verankerten Wahl- und Staatsstrukturrechte der Antragsteller. • Für die Unanwendbarkeit einer Unionsverordnung in Deutschland hat der Antragsteller dringlich darzulegen, warum ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist; eine bereits seit Monaten in Kraft befindliche Verordnung erfordert besondere Darlegungen zur Dringlichkeit. • Hat das Bundesverfassungsgericht in einem gleichgelagerten Verfahren bereits eine summarische Prüfung vorgenommen, rechtfertigen bloß wiederholte oder bereits erörterte Rügen keinen neuen vorläufigen Rechtsschutz
Entscheidungsgründe
Abweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung gegen Ausfertigung und Anwendung unionsrechtlicher Maßnahmen • Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. • Rechtliche Fragen, die allein die Vereinbarkeit unionsrechtlicher Grundlagen betreffen, begründen nicht ohne Weiteres die Verletzung der im Grundgesetz verankerten Wahl- und Staatsstrukturrechte der Antragsteller. • Für die Unanwendbarkeit einer Unionsverordnung in Deutschland hat der Antragsteller dringlich darzulegen, warum ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist; eine bereits seit Monaten in Kraft befindliche Verordnung erfordert besondere Darlegungen zur Dringlichkeit. • Hat das Bundesverfassungsgericht in einem gleichgelagerten Verfahren bereits eine summarische Prüfung vorgenommen, rechtfertigen bloß wiederholte oder bereits erörterte Rügen keinen neuen vorläufigen Rechtsschutz Antragsteller beantragten einstweilige Anordnungen, um die Ausfertigung und Ratifikation von am 29. Juni 2012 vom Bundestag und Bundesrat beschlossenen Gesetzen sowie die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 in Deutschland bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Pringle zu verhindern. Die angefochtenen Gesetze betreffen die Zustimmung zu Verträgen zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus und Regelungen zur Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Währungsunion sowie nationale Beteiligungsregeln. Die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 regelt die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte und stützt sich auf Art. 121 Abs. 6 AEUV. Der irische Supreme Court leitete ein Vorabentscheidungsverfahren (C-370/12 Pringle) ein, das u. a. die Rechtmäßigkeit der Änderung von Art. 136 AEUV und die Kompetenz zum Beitritt zu internationalen Abkommen zum Gegenstand hat. Die Antragsteller rügten insbesondere formelle Mängel des Vertragsänderungsverfahrens, vermeintliche Widersprüche zu Unionsrecht sowie eine unzureichende Ermächtigungsgrundlage der Verordnung. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits am selben Tag in einem gleichgelagerten Verfahren umfangreich über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze entschieden. • Teilweise Unzulässigkeit: Rügen zu Art. 48 EUV, Art. 125 AEUV und Art. 126 AEUV sind nicht hinreichend substantiiert dargelegt; es fehlt die Substanziierung einer Verletzung konkreter Grundrechte (Art. 38 Abs.1, Art.20 Abs.1 und 2 i.V.m. Art.79 Abs.3 GG). • Zur Wahl des vereinfachten Vertragsänderungsverfahrens: Die Unionsverträge sehen keine Mitwirkung der nationalen Parlamente bei der Wahl des Verfahrens vor; eine vermeintlich fehlerhafte Wahl berührt nur dann verfassungsrechtlich relevante Rechte, wenn dadurch die konkret geschützten Wahlrechte des Deutschen Bundestages betroffen sind. • Zur Unionsrechtskontrolle: Eine mögliche Unvereinbarkeit unionsrechtlicher Regelungen mit anderem Unionsrecht begründet nicht automatisch eine Verfassungsverletzung und ist nicht ohne Weiteres dem Bundesverfassungsgericht zuzuweisen; der EuGH ist für die Auslegung und Bindungswirkung unionsrechtlicher Vorschriften zuständig. • Zur Verordnung Nr. 1176/2011: Die Antragsteller haben nicht dargelegt, warum wegen der bereits seit Monaten verbindlich geltenden Verordnung besondere Dringlichkeit für ein einstweiliges Verbot ihrer Anwendung besteht; allgemeine Hinweise auf die Vorlage in Pringle genügen nicht. • Vorherige Prüfung: Der Senat hatte dieselben Rechtsfragen bereits in einem gleichgelagerten Verfahren summarisch geprüft; die Antragsteller legen keine neuen, relevanten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte dar, die eine erneute vorläufige Entscheidung rechtfertigen würden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt. Teile des Antrags sind von vornherein unzulässig, weil die Antragsteller keine hinreichende Substanziierung einer Verletzung ihrer konstitutionellen Rechte vorgetragen haben. Soweit es um die Aussetzung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 geht, fehlt es an einer besonderen Darlegung der Dringlichkeit, da die Verordnung bereits seit Monaten in Kraft ist. Ferner bestehen keine neuen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte, die eine erneute vorläufige Prüfung der bereits in einem gleichgelagerten Verfahren behandelten Fragen rechtfertigen würden. Damit bleibt die Ausfertigung der Gesetze und die Anwendung der Verordnung in Deutschland ungehindert; der Rechtsweg zur Klärung unionsrechtlicher Fragen führt zum EuGH, nicht zum vorläufigen Verfassungsrechtsschutz.