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Beschluss

1 BvL 6/11

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht war unzulässig, weil der Vorlagebeschluss nicht hinreichend darlegte, inwiefern die Gültigkeit oder Ungültigkeit des § 1318 BGB entscheidungserheblich für das Ausgangsverfahren wäre. • Ein Vorlagebeschluss muss deutlich machen, welche unterschiedliche Endentscheidung das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit bzw. Ungültigkeit der beanstandeten Norm treffen würde; dies fehlt hier. • Vorlegende Gerichte haben vorrangig die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung zu prüfen und müssen die verfassungsrechtlichen Prüfmaßstäbe sowie die wesentlichen Erwägungen nachvollziehbar darlegen.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Vorlage wegen unzureichender Darlegung der Entscheidungserheblichkeit von § 1318 BGB • Die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht war unzulässig, weil der Vorlagebeschluss nicht hinreichend darlegte, inwiefern die Gültigkeit oder Ungültigkeit des § 1318 BGB entscheidungserheblich für das Ausgangsverfahren wäre. • Ein Vorlagebeschluss muss deutlich machen, welche unterschiedliche Endentscheidung das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit bzw. Ungültigkeit der beanstandeten Norm treffen würde; dies fehlt hier. • Vorlegende Gerichte haben vorrangig die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung zu prüfen und müssen die verfassungsrechtlichen Prüfmaßstäbe sowie die wesentlichen Erwägungen nachvollziehbar darlegen. Die Ehefrau (philippinische Staatsangehörige) und der Ehemann (deutsch) schlossen 1983 in Deutschland die Ehe. Später stellte sich heraus, dass die Ehefrau bereits auf den Philippinen verheiratet war; der Ehemann beantragte 2006 die Aufhebung der Ehe, das Amtsgericht Schöneberg hob die Ehe 2007 auf mit dem Aufhebungsgrund der Doppelehe nach deutschem Recht. In einem familiengerichtlichen Verfahren macht die Ehefrau nach der Aufhebung güterrechtliche Ansprüche (Zugewinnausgleich) geltend und beruft sich auf § 1318 BGB i.V.m. Vorschriften über die Scheidung. Das Amtsgericht Kempten setzte das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob § 1318 BGB mit Art. 6 Abs. 1 GG (Prinzip der Einehe) vereinbar sei, wobei das Amtsgericht die Norm für verfassungswidrig hielt. Das Bundesverfassungsgericht prüfte jedoch die Zulässigkeit der Vorlage. • Zuständigkeit und Anforderungen an Vorlagen: Nach Art. 100 Abs. 1 GG muss der Vorlagebeschluss deutlich machen, inwiefern die zur Prüfung gestellte Norm entscheidungserheblich ist und mit welcher Grundrechtsnorm sie unvereinbar sein soll. • Darlegungsanforderungen: Der Vorlagebeschluss hat nicht hinreichend dargelegt, welche unterschiedliche Endentscheidung das vorlegende Gericht bei Gültigkeit bzw. Ungültigkeit des § 1318 BGB treffen würde; es fehlt die Darstellung, ob der Antrag der Ehefrau unabhängig von § 1318 BGB unzulässig oder unbegründet wäre. • Verfassungskonforme Auslegung: Vorlegende Gerichte haben vorrangig die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung zu prüfen; die Vorlage muss nachvollziehbar begründen, warum eine solche Auslegung nicht möglich oder erfolglos wäre. • Prüfungen der Begründungstiefe: Die knappen Ausführungen des Amtsgerichts zur vermeintlichen Verfassungswidrigkeit von § 1318 BGB gingen nicht auf die Systematik der Eheaufhebungsfolgen und auf in § 1318 Abs. 3 BGB enthaltene Billigkeitsklauseln ein und erfüllten damit nicht die Anforderungen an eine überzeugende Darstellung der verfassungsrechtlichen Bedenken. • Rechtsfolgen der unzureichenden Vorlage: Wegen der unzureichenden Darlegung ist die Vorlage unzulässig und kann vom Bundesverfassungsgericht nicht in der Sache entschieden werden. Die Vorlage des Amtsgerichts Kempten an das Bundesverfassungsgericht war unzulässig und wurde zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage nicht in der Sache entschieden, weil der Vorlagebeschluss nicht hinreichend darlegte, inwiefern die Gültigkeit oder Nichtigkeit des § 1318 BGB für die Entscheidung im Ausgangsverfahren entscheidungserheblich wäre. Insbesondere fehlt eine klare Aussage, welche unterschiedliche Endentscheidung das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit versus der Ungültigkeit der Norm zu treffen gedenkt, sowie eine ausreichende Auseinandersetzung mit einer verfassungskonformen Auslegung und mit relevanten systematischen und billigkeitsrechtlichen Erwägungen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.