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Beschluss

2 BvR 442/12

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Fortdauer einer langjährigen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus muss verfassungsrechtlich besonders sorgfältig verhältnismäßig begründet werden. • Zur Prüfung der Fortdauer ist eine integrative Verhältnismäßigkeitsabwägung vorzunehmen, die konkrete Aussagen zur Wahrscheinlichkeit und zum Deliktstypus zukünftiger rechtswidriger Taten enthält. • Bleiben die gerichtlichen Feststellungen zur Gefährlichkeit unkonkret oder weichen Gerichte unzureichend begründet von einem Gutachten ab, verletzt dies das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG.
Entscheidungsgründe
Fortdauer der Unterbringung (§63, §67d StGB): strenge Verhältnismäßigkeitsanforderungen • Die Fortdauer einer langjährigen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus muss verfassungsrechtlich besonders sorgfältig verhältnismäßig begründet werden. • Zur Prüfung der Fortdauer ist eine integrative Verhältnismäßigkeitsabwägung vorzunehmen, die konkrete Aussagen zur Wahrscheinlichkeit und zum Deliktstypus zukünftiger rechtswidriger Taten enthält. • Bleiben die gerichtlichen Feststellungen zur Gefährlichkeit unkonkret oder weichen Gerichte unzureichend begründet von einem Gutachten ab, verletzt dies das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG. Die 66-jährige Beschwerdeführerin tötete 1997 ihren Ehemann; wegen krankheitsbedingt aufgehobener Einsichtsfähigkeit wurde sie 1999 nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Seit Juli 1999 wird die Unterbringung vollstreckt. Ein psychiatrisches Gutachten von März 2011 stellte überwiegend negative prognostische Faktoren fest, sah allerdings gegenüber dem privaten Umfeld primär das Risiko von Körperverletzungen und keine raptusartigen tödlichen Durchbrüche. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth ordnete im November 2011 die Fortdauer der Unterbringung an; das Oberlandesgericht Bamberg bestätigte dies im Januar 2012. Die Beschwerdeführerin rügte Verletzung ihres Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG, insbesondere wegen unzureichender Begründung angesichts der langen Dauer der Unterbringung. • Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG schützt die Freiheit der Person und verlangt bei Freiheitsentzug eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung. • Die Anordnung und Fortdauer einer Unterbringung nach § 63 StGB sind durch integrative Verhältnismäßigkeitsabwägung unter Einbezug der Aussetzungsreife nach § 67d Abs. 2 StGB zu prüfen; dabei sind Gefahrtypus, Eintrittswahrscheinlichkeit, Häufigkeit und Gewicht der bedrohten Rechtsgüter konkret darzustellen. • Mit zunehmender Dauer des Maßregelvollzugs wächst die Bedeutung des Freiheitsgrundrechts; deshalb steigen die Anforderungen an die Begründungstiefe der richterlichen Würdigung und die verfassungsgerichtliche Kontrollintensität. • Die Gerichte müssen die Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher rechtswidriger Taten konkretisieren; die bloße Möglichkeit genügt nicht zur Rechtfertigung weiterer Freiheitsentziehung. • Gerichte können sich nicht ohne nachvollziehbare Begründung von einem umfassend begründeten psychiatrischen Gutachten entfernen; bei abweichender Bewertung ist eine vertiefte Darlegung erforderlich. • Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, inwieweit Auflagen und Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2 Satz 2 StGB) das Risiko mindern könnten. • Hier haben Landgericht und Oberlandesgericht die verfassungsrechtlichen Anforderungen verkannt: das Landgericht unterließ erkennbar eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, das Oberlandesgericht stützte sich nicht nachvollziehbar auf die Annahme drohender tötungsäquivalenter Taten und verfehlte die Konkretisierung der Gefährdung. Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich: Die Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth vom 30.11.2011 und des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10.01.2012 verletzen das Freiheitsgrundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG. Beide Entscheidungen werden aufgehoben und die Sache an das Landgericht Bayreuth zurückverwiesen zur erneuten, verfassungsgemäßen Entscheidung. Das Gericht hat bei der erneuten Prüfung die strengeren Verhältnismäßigkeitsanforderungen zu beachten, die Wahrscheinlichkeit und den Typus möglicher künftiger Rechtsgutsverletzungen konkret darzustellen, begründete Abweichungen vom Gutachten offen zu legen und zu erörtern, welche Auflagen oder Führungsaufsicht den Freiheitsentzug entbehrlich machen könnten. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.