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Beschluss

2 BvR 2025/12

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie die substantiierten Darlegungserfordernisse des § 23 Abs.1 Satz2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht erfüllt. • Ansprüche auf Resozialisierung aus Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG verpflichten den Staat, den Vollzug auf eine Rückkehr in ein straffreies Leben auszurichten; Lockerungen dürfen nicht generell allein aufgrund fehlender Entlassungsperspektive versagt werden. • Entscheidungen über Vollzugslockerungen und Resozialisierungsmaßnahmen sind selbständige Verwaltungsakte der Justizvollzugsanstalt und nicht Gegenstand der hier angegriffenen Vollstreckungsentscheidungen.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung des Absehens von weiterer Vollstreckung unzulässig • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie die substantiierten Darlegungserfordernisse des § 23 Abs.1 Satz2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht erfüllt. • Ansprüche auf Resozialisierung aus Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG verpflichten den Staat, den Vollzug auf eine Rückkehr in ein straffreies Leben auszurichten; Lockerungen dürfen nicht generell allein aufgrund fehlender Entlassungsperspektive versagt werden. • Entscheidungen über Vollzugslockerungen und Resozialisierungsmaßnahmen sind selbständige Verwaltungsakte der Justizvollzugsanstalt und nicht Gegenstand der hier angegriffenen Vollstreckungsentscheidungen. Der Beschwerdeführer rügt Verfassungsverletzungen im Zusammenhang mit Entscheidungen, mit denen ein Absehen von weiterer Strafvollstreckung nach § 456a StPO abgelehnt wurde. Er trägt insbesondere vor, ihm würden wegen einer geplanten Abschiebung Vollzugslockerungen und Resozialisierungsmaßnahmen verwehrt. Die beanstandeten Entscheidungen betreffen Vollstreckungsentscheidungen des Gerichtes; konkrete Maßnahmen der Justizvollzugsanstalt werden in der Beschwerde als betroffen dargestellt. Der Beschwerdeführer macht Grundrechtsverletzungen aus Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG sowie aus Art.2 Abs.2 Satz2 und Art.3 Abs.1 GG geltend. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen genügt und ob die angegriffenen Entscheidungen die behaupteten Rechte betreffen. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rüge keine hinreichend substantiierten Behauptungen zur Verletzung grundrechtlicher Rechte enthält, wie es § 23 Abs.1 Satz2 i.V.m. § 92 BVerfGG verlangt. • Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Resozialisierungsanspruchs geltend macht, lässt sich aus den angegriffenen Gerichtsbeschlüssen keine Entscheidung über Vollzugslockerungen ableiten; solche Maßnahmen sind eigenständige Entscheidungen der Justizvollzugsanstalt und daher nicht Gegenstand der hier vom Beschwerdeführer attackierten Entscheidungen. • Unabhängig davon stellt das Bundesverfassungsgericht klar, dass Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG den Staat verpflichtet, den Strafvollzug auf Resozialisierung auszurichten und die negativen Folgen des Freiheitsentzugs zu mildern; Lockerungen sind dabei ein zentrales Instrument und dürfen einem Gefangenen nicht generell wegen fehlender Entlassungsperspektive versagt werden. • Die gebotene Verweisungs- und Präzisierungsprüfung ergab, dass der Vortrag des Beschwerdeführers keine konkrete Verletzung der weiteren geltend gemachten Grundrechte nach Art.2 Abs.2 Satz2 und Art.3 Abs.1 GG darlegt. • Mangels tragfähiger Sachvorträge wird von einer weiteren Begründung gemäß § 93d Abs.1 Satz3 BVerfGG abgesehen. Die Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil die Darlegungspflichten für eine substantiierte Grundrechtsrüge nicht erfüllt wurden. Entscheidend ist, dass die angegriffenen Vollstreckungsentscheidungen nicht die innerdienstlichen Entscheidungen über Vollzugslockerungen betreffen, die gesondert gerügt und angefochten werden müssen. Gleichzeitig hält das Gericht fest, dass der Staat nach Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG zur Resozialisierung verpflichtet ist und Lockerungen nicht allein aufgrund einer Abschiebungsabsicht generell versagt werden dürfen. Die Beschwerde hatte daher in rechtlicher Hinsicht keinen Erfolg; weitergehende Ausführungen werden unter Hinweis auf § 93d Abs.1 Satz3 BVerfGG unterlassen.