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Beschluss

2 BvR 736/11

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Gerichte haben bei der Überprüfung von Haftbedingungen in Untersuchungshaft das Ermessen der Vollzugsbehörde auf ermessensfehlerfreie Ausübung hin zu prüfen und die besondere Schutzbedürftigkeit von Untersuchungsgefangenen zu beachten. • Längere tägliche Einschlusszeiten in Untersuchungshaft können die Schwelle zur de facto Einzelhaft unterschreiten und sind anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen; internationale Standards (z. B. CPT-Empfehlung) sind indiziell zu berücksichtigen. • Bei substantiellen Grundrechtseingriffen (körperliche Bewegungsfreiheit) bleibt das Rechtsschutzinteresse auch dann bestehen, wenn der Beschwerdeführer vor Entscheidung verlegt wurde, weil effektiver verfassungsgerichtlicher Schutz sonst ausgehebelt würde.
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte Prüfung von Aufschlusszeiten in Untersuchungshaft verletzt Art.2 I, Art.19 IV GG • Die Gerichte haben bei der Überprüfung von Haftbedingungen in Untersuchungshaft das Ermessen der Vollzugsbehörde auf ermessensfehlerfreie Ausübung hin zu prüfen und die besondere Schutzbedürftigkeit von Untersuchungsgefangenen zu beachten. • Längere tägliche Einschlusszeiten in Untersuchungshaft können die Schwelle zur de facto Einzelhaft unterschreiten und sind anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen; internationale Standards (z. B. CPT-Empfehlung) sind indiziell zu berücksichtigen. • Bei substantiellen Grundrechtseingriffen (körperliche Bewegungsfreiheit) bleibt das Rechtsschutzinteresse auch dann bestehen, wenn der Beschwerdeführer vor Entscheidung verlegt wurde, weil effektiver verfassungsgerichtlicher Schutz sonst ausgehebelt würde. Der Beschwerdeführer befand sich vom 27.02.2010 bis 12.04.2011 in Untersuchungshaft in Stralsund. Er beantragte beim Landgericht Feststellung, dass der dortige Tagesablauf rechtswidrig sei, weil Untersuchungsgefangene über weite Teile des Tages in ihren Haftraum eingeschlossen würden und keine rechtskonforme Hausordnung bzw. ausreichende Arbeits-, Frei- und Ruhezeiten erhalten würden. Konkret bemängelte er, dass nicht arbeitende Untersuchungsgefangene im Durchschnitt über 20 Stunden täglich eingeschlossen seien und abendliche Freistunden regelmäßig nur arbeitenden Gefangenen ermöglicht würden. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen das Begehren als unbegründet zurück; das OLG schloss sich den Ausführungen des LG an. Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde, das Justizministerium des Landes gab Auskunft zu Aufschlusszeiten in mehreren Anstalten; die Angaben zeigten teils erhebliche Unterschiede zwischen Gruppen und Anstalten. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist fristgerecht und wegen des gewichtigen Grundrechtseingriffs trotz zwischenzeitlicher Verlegung zulässig; sonst würde effektiver Rechtsschutz bei typischer kurzer Dauer der Untersuchungshaft fehlen (§ 93a Abs.2 BVerfGG). • Grundsatz der besonderen Verhältnismäßigkeit: Untersuchungshaft ist in besonderem Maße nach dem Gebot der Verhältnismäßigkeit auszulegen; Untersuchungsgefangene dürfen nur unvermeidbaren Beschränkungen unterworfen werden und der Staat hat im Rahmen des Zumutbaren sächliche und personelle Mittel vorzusehen. Internationale Standards (z. B. CPT-Empfehlung: angestrebte 8 Stunden außerhalb der Hafträume) sind bei der Prüfung indiziell zu berücksichtigen. • Ermessen und gerichtliche Kontrolle: Bei generalklauselartigen Regelungen und behördlichem Ermessen (z. B. Verteilung von Aufschlusszeiten und Personaleinsatz nach §12 Abs.2 UVollzG M-V) ist die gerichtliche Prüfung darauf erstreckt, ob das Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde und ob die Gründe die Entscheidung rechtfertigen; Art.19 Abs.4 GG gewährleistet Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung und umfassende Sachaufklärung. • Fehlende Prüfung im angegriffenen Beschluss: Das Landgericht hat nicht hinreichend geprüft, ob die konkreten Haftbedingungen die Schwelle zur voraussetzungslosen Einzelhaft unterschreiten, ob die vorgeschobenen Personalengpässe die Maßnahme rechtfertigen und ob differenzierende oder ausnahmsweise Regelungen möglich gewesen wären. Es fehlt an einer konkreten Auseinandersetzung mit Zeit- und Personalaufwand, mit der Verhältnismäßigkeit der Unterscheidung zwischen arbeitenden und nicht arbeitenden Gefangenen und mit internationalen Maßstäben. • Rechtsfolge: Wegen dieser Mängel verletzen die angegriffenen Entscheidungen Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.19 Abs.4 GG; weitere Rügen bleiben offen. Die Verfassungsbeschwerde ist stattgebend. Die Beschlüsse des Landgerichts Stralsund vom 17.11.2010 und des Oberlandesgerichts Rostock vom 01.03.2011 verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art.2 Abs.1 und Art.19 Abs.4 GG. Die Entscheidungen werden aufgehoben und die Sache an das Landgericht Stralsund zurückverwiesen, damit dort die Aufschluss- und Einschlussregelungen unter Beachtung der besonderen Schutzpflichten gegenüber Untersuchungsgefangenen, der Verhältnismäßigkeit, der Ermessenserfordernisse und einschlägiger internationaler Standards neu geprüft werden. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Verfahrensauslagen zu erstatten. Die Entscheidung stellt klar, dass bloße Verweisungen auf Personalengpässe oder pauschale Ausführungen der Vollzugsbehörde für die gerichtliche Billigung solcher Einschränkungen nicht genügen.