Beschluss
1 BvR 2954/08
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23.9.2008 (XI ZR 463/07) verletzte den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 20 Abs.3 GG).
• Bei der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 543 Abs.2 ZPO sind verfassungsrechtliche Maßstäbe des effektiven Rechtsschutzes zu berücksichtigen; ein Rechtsmittel darf nicht faktisch wirkungslos gemacht werden.
• Die Auslegung formularmäßig verwendeter Vermittlungsaufträge kann grundsätzliche Bedeutung haben, wenn sie massenhaft verwendet werden und die Frage der Täuschung über Innenprovisionen berührt.
• Hat der Revisionssenat seine frühere Auffassung geändert und weist die neue Rechtsprechung eine Erfolgsaussicht der Revision auf, ist die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, wenn dadurch effektiver Rechtsschutz vereitelt würde.
Entscheidungsgründe
Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde • Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23.9.2008 (XI ZR 463/07) verletzte den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 20 Abs.3 GG). • Bei der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 543 Abs.2 ZPO sind verfassungsrechtliche Maßstäbe des effektiven Rechtsschutzes zu berücksichtigen; ein Rechtsmittel darf nicht faktisch wirkungslos gemacht werden. • Die Auslegung formularmäßig verwendeter Vermittlungsaufträge kann grundsätzliche Bedeutung haben, wenn sie massenhaft verwendet werden und die Frage der Täuschung über Innenprovisionen berührt. • Hat der Revisionssenat seine frühere Auffassung geändert und weist die neue Rechtsprechung eine Erfolgsaussicht der Revision auf, ist die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, wenn dadurch effektiver Rechtsschutz vereitelt würde. Der Beschwerdeführer erwarb 1996 zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin eine Eigentumswohnung in Hamburg und finanzierte den Erwerb über ein Vorausdarlehen und zwei Bausparverträge. Vermittelt wurde der Kauf durch Unternehmen der H.-Gruppe mithilfe eines formularmäßigen "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags", in dem einzelne Provisionen ausgewiesen waren. Die Käufer behaupteten, der Gesamtpreis enthalte darüber hinaus nicht ausgewiesene Innenprovisionen in erheblichem Umfang, und rügten arglistige Täuschung bzw. Verletzung von Aufklärungspflichten durch Bausparkasse und finanzierende Bank. Landgericht und Berufungsgericht entschieden unterschiedlich; das Kammergericht wies die Klage ab. Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH wurde zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer wandte sich hiergegen mit Verfassungsbeschwerde und rügte Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz. • Anwendbare Grundrechte: Art.2 Abs.1 GG i.V.m. Art.20 Abs.3 GG gewähren Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und beeinflussen die Auslegung prozessualer Zulassungsvoraussetzungen (§§ 543, 544 ZPO). • Der Justizgewährungsanspruch verbietet eine Anwendung prozessualer Regeln, die ein eingeräumtes Rechtsmittel faktisch wirkungslos machen; das gilt auch für die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde. • Zum Zeitpunkt der BGH-Entscheidung im September 2008 lag klärungsbedürftige und klärungsfähige rechtliche Frage vor, da die Auslegung des weitverbreiteten Formulars erhebliche Auswirkungen auf Schadensersatzansprüche wegen arglistiger Täuschung über Innenprovisionen haben konnte (§ 543 Abs.2 Satz1 Nr.1 ZPO). • Der BGH hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit der Begründung zurückweisen dürfen, die Sache habe keine grundsätzliche Bedeutung; die spätere eigene Abänderung seiner Rechtsprechung (BGHZ 186, 96) belegt, dass die Frage offen und von allgemeiner Bedeutung war. • Selbst wenn ein Zulassungsgrund zwischenzeitlich weggefallen ist, gebietet verfassungskonforme Auslegung der ZPO die Zulassung der Revision, wenn die Revision hinreichende Erfolgsaussicht hat; die spätere Rechtsprechung macht eine solche Erfolgsaussicht ersichtlich. • Folge: Der BGH-Beschluss verletzte das Recht auf effektiven Rechtsschutz; insoweit ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Zulassung der Revision zurückzuverweisen. • Das Verfassungsgericht nimmt die Beschwerde nur insoweit an, als sich diese gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde richtet; das Urteil des Kammergerichts wird nicht selbst in materieller Hinsicht geprüft. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit erfolgreich, als der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23.9.2008 (XI ZR 463/07) die Nichtzulassungsbeschwerde zu Unrecht zurückwies und damit den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzte; dieser Teil des BGH-Beschlusses wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Zulassung der Revision an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer erhält insoweit die notwendigen Auslagen erstattet. Der Bundesgerichtshof ist nunmehr verpflichtet, unter Einbeziehung seiner zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung erneut über die Zulassung der Revision zu entscheiden; dies eröffnet dem Beschwerdeführer die Chance auf fachgerichtliche Korrektur seiner zivilrechtlichen Ansprüche gegen die Bank und die Bausparkasse.