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Beschluss

1 BvR 3237/08

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Beschluss des Bundesgerichtshofs, eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, kann den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzen, wenn die Zulassungsentscheidung die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage verkannt hat. • Bei formularmäßig verwendeten Vertragsunterlagen kann die Auslegung nach der Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB, vormals § 5 AGBG) zugunsten des Vertragspartners erfolgen und damit eine arglistige Täuschung begründen. • Entfällt ein Zulassungsgrund vor der Entscheidung des Revisionsgerichts durch zwischenzeitliche höchstrichterliche Klärung, kann die Revision dennoch zuzulassen sein, wenn konkrete Erfolgsaussichten bestehen und dadurch effektiver Rechtsschutz gewährleistet wird.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschluss verletzt Justizgewährungsanspruch bei klärungsbedürftiger Formularauslegung • Der Beschluss des Bundesgerichtshofs, eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, kann den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzen, wenn die Zulassungsentscheidung die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage verkannt hat. • Bei formularmäßig verwendeten Vertragsunterlagen kann die Auslegung nach der Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB, vormals § 5 AGBG) zugunsten des Vertragspartners erfolgen und damit eine arglistige Täuschung begründen. • Entfällt ein Zulassungsgrund vor der Entscheidung des Revisionsgerichts durch zwischenzeitliche höchstrichterliche Klärung, kann die Revision dennoch zuzulassen sein, wenn konkrete Erfolgsaussichten bestehen und dadurch effektiver Rechtsschutz gewährleistet wird. Die Beschwerdeführer erwarben 1993 eine Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken ohne Eigenkapital und ließen den Kauf durch eine Bausparkasse finanzieren. Vermittelt wurde der Erwerb durch Unternehmen der H.-Gruppe mittels eines formularmäßigen "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags", der einzelne Vertriebsprovisionen ausweist. Die Beschwerdeführer rügten, dass weitere Innenprovisionen in den Kaufpreis eingerechnet gewesen seien und die Bausparkasse hierüber hätte aufklären müssen, weil sie in institutionalisierter Weise mit dem Vertrieb zusammengearbeitet habe. Landgericht und Berufungsgericht entschieden zugunsten der Bausparkasse; das Berufungsgericht hielt eine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank nur unter besonderen Umständen für gegeben. Der Bundesgerichtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Zwischenzeitlich änderte der BGH jedoch seine Rechtsprechung zur Auslegung des Formulars und sah eine verwenderungünstige Auslegung als vertretbar an. • Rechtsstaatlicher Justizgewährungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) erfordert, dass die Anwendung der Zulassungsvorschriften des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO den Zugang zur Revision nicht in unzumutbarer Weise verhindert. • Zum Zeitpunkt der Nichtzulassungsentscheidung im Oktober 2008 war die Frage der Auslegung des formularmäßigen Vermittlungsauftrags klärungsbedürftig und von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie sich in einer Vielzahl ähnlicher Fälle stellen konnte. • Die Auslegung dieses Formulars entscheidet darüber, ob bei Anlegern der unzutreffende Eindruck entstand, im Kaufpreis seien keine weiteren Innenprovisionen enthalten; dies kann arglistige Täuschung und damit Haftung der finanzierenden Bausparkasse begründen. • Der BGH hatte seine Auffassung zur Formularauslegung zwischenzeitlich geändert (BGHZ 186, 96) und hielt nun eine verwenderungünstige Auslegung unter Anwendung der Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) für geboten. • Selbst wenn die grundsätzliche Bedeutung später entfallen ist, gebietet der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach verfassungskonformer Auslegung der Zivilprozessordnung die Zulassung der Revision, wenn konkrete Erfolgsaussichten bestehen. • Die Kammer hob daher den BGH-Beschluss auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung und unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich gefestigten BGH-Rechtsprechung an den Bundesgerichtshof zurück. • Bei wesentlichem Teilerfolg der Verfassungsbeschwerde sind den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 34a BVerfGG). Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14.10.2008 (XI ZR 299/07) verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen, damit dieser unter Einbeziehung seiner zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung zur Auslegung des formularmäßigen "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags" erneut über die Zulassung der Revision zu entscheiden hat. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit erfolgreich; im Übrigen wird sie nicht zur Entscheidung angenommen. Den Beschwerdeführern werden die notwendigen Auslagen erstattet.