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Beschluss

1 BvR 3240/08

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH kann den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzen, wenn die formale Anwendung der Zulassungsvoraussetzungen die Rechtsverfolgung in unzumutbarer Weise vereitelt. • Bei Auslegungskonflikten privatschriftlicher Formulare von massenhafter Verwendung kann die Frage der Täuschung grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO haben. • Ändert der BGH zwischenzeitlich seine Auffassung in einer Grundsatzentscheidung, ist die vorherige Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegebenenfalls aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Verletzung des Justizgewährungsanspruchs durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde • Die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH kann den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzen, wenn die formale Anwendung der Zulassungsvoraussetzungen die Rechtsverfolgung in unzumutbarer Weise vereitelt. • Bei Auslegungskonflikten privatschriftlicher Formulare von massenhafter Verwendung kann die Frage der Täuschung grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO haben. • Ändert der BGH zwischenzeitlich seine Auffassung in einer Grundsatzentscheidung, ist die vorherige Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegebenenfalls aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen. Ehepaar erwarb 1993 ohne Eigenkapital eine Wohnung zur Steuerersparnis und finanzierte den Kauf über ein Vorausdarlehen und zwei Bausparverträge. Vermittelt wurde der Erwerb durch Unternehmen der H.-Gruppe mittels eines formularmäßigen "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags", in dem einige Vertriebsprovisionen ausgewiesen waren. Die Beschwerdeführer behaupteten, im Kaufpreis seien zusätzliche Innenprovisionen (20–23 %) versteckt gewesen und die finanzierende Bausparkasse habe hierüber aufklären müssen. Landgericht und Berufungsgericht wiesen Klage und Berufung ab; das Berufungsgericht verneinte eine Aufklärungspflicht der Bank. Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde im Oktober 2008 zurück. Später änderte derselbe Senat seine Auslegung des Formulars und erkannte in einem Urteil von 2010, dass eine täuschende Auslegung vertretbar ist. • Anwendungsbereich: Der Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG schützt nicht nur Zugang zu Gericht, sondern verlangt, dass gesetzlich eingeräumte Rechtsbehelfe effektiv bleiben und nicht in unzumutbarer Weise vereitelt werden. • Zulässigkeit: Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig; subsidiäre Anforderungen sind eingehalten, die Beschwerdeführer haben die Nichtzulassungsbeschwerde begründet vorgetragen. • Grundsatz der effektiven Rechtsverfolgung: Das Rechtsmittelrecht (§§ 543, 544 ZPO) ist so auszulegen, dass ein eingeräumtes Rechtsmittel nicht leer läuft; dies gilt auch, wenn sich die Bedeutung eines Zulassungsgrundes zwischen Antragsstellung und Entscheidung ändert. • Grundsätzliche Bedeutung: Die Auslegung des vielfach verwendeten Formulars stellt eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage dar, die sich in zahlreichen Fällen stellt und damit das öffentliche Interesse an einer einheitlichen Rechtsprechung berührt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). • Änderung der Rechtsprechung: Der BGH hat seine frühere Auffassung zur Auslegung des Formulars später (BGHZ 186, 96) geändert; diese neue Rechtslage macht die frühere Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde verfassungsrechtlich problematisch. • Ergebnisfolgen: Da die Revision unter der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung Aussicht auf Erfolg hat, war die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde als Verletzung des Justizgewährungsanspruchs aufzuheben. • Verfahrensfolge: Der Beschluss des BGH vom 14.10.2008 verletzt den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz; der Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den BGH zurückverwiesen. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit erfolgreich, dass der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2008 (XI ZR 245/07) die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt hat. Der BGH-Beschluss wird aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen, damit dieser unter Berücksichtigung seiner zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung zur Auslegung des formularmäßigen "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags" erneut über die Zulassung der Revision entscheidet. Hinsichtlich der Angriffe gegen die Urteile der Fachgerichte nimmt das Bundesverfassungsgericht die Sache nicht weiter an; die fachgerichtliche Korrektur bleibt durch das zurückverwiesene Verfahren möglich. Die Beschwerdeführer erhalten einen Teilerfolg, weshalb die notwendigen Auslagen erstattet werden.