Beschluss
1 BvR 502/09
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen die Vorschriften zum biometrischen Reisepass (§ 4 Abs. 3 und 4 PaßG) wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Begründung den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt.
• Bei Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist maßgeblich das konkrete Nutzungsregime der gespeicherten Daten für die Verhältnismäßigkeitsprüfung.
• Zur Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde gehört die darlegungsfähige Auseinandersetzung mit den datenschutzrechtlichen Schutzvorschriften und deren Zusammenspiel.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen biometrische Passvorschriften wegen unzureichender Begründung • Die Verfassungsbeschwerde gegen die Vorschriften zum biometrischen Reisepass (§ 4 Abs. 3 und 4 PaßG) wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Begründung den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt. • Bei Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist maßgeblich das konkrete Nutzungsregime der gespeicherten Daten für die Verhältnismäßigkeitsprüfung. • Zur Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde gehört die darlegungsfähige Auseinandersetzung mit den datenschutzrechtlichen Schutzvorschriften und deren Zusammenspiel. Beschwerdeführer, eine Schriftstellerin und ein Rechtsanwalt, besitzen noch Pässe ohne biometrische Merkmale und wollen nach Ablauf neue Pässe beantragen. Sie richten sich gegen § 4 Abs. 3 und 4 PaßG, die elektronische Speichermedien mit Lichtbild und Fingerabdrücken vorschreiben. Sie rügen unverhältnismäßige Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 GG. Hauptsächliche Befürchtungen sind Datenmissbrauch, insbesondere durch andere Staaten, und eine mögliche Speicherung in Fahndungsdatenbanken. Die Beschwerdeführer halten die Speicherung biometrischer Daten für weder geeignet noch erforderlich zur Erleichterung des Reiseverkehrs. Das Verfahren betrifft die Vereinbarkeit der Regelungen mit grundrechtlichen und unionsrechtlichen Anforderungen. Das Bundesverfassungsgericht prüft die Annahmevoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde formell. • Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Begründung die formellen Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG nicht erfüllt. Der Vortrag muss das angeblich verletzte Grundrecht bezeichnen und den verletzenden Vorgang substantiiert darlegen; insbesondere ist die verfassungsrechtliche Einordnung des vorgetragenen Sachverhalts erforderlich. Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Eingriffen in die informationelle Selbstbestimmung ist das konkrete Nutzungsregime der gespeicherten biometrischen Daten entscheidend. Im deutschen Recht gehören hierzu Regelungen zur Datensicherheit (§ 4 Abs. 3 Satz 2 PaßG), das Verbot einer bundesweiten biometrischen Datenbank (§ 4 Abs. 3 Satz 3 PaßG), Vorschriften zur Speicherung und Löschung bei Passbehörden und Passherstellern (§ 16 Abs. 2 PaßG) sowie Zweckbindung der Nutzung (§ 16a PaßG). Die Beschwerdeführer haben diese Vorschriften und ihr Zusammenspiel nicht substantiiert darlegt und auch die mögliche Nutzung durch ausländische Staaten nur unzureichend behandelt. Mangels hinreichender Sachaufklärung kann das Gericht über die materiellen verfassungsrechtlichen Fragen nicht entscheiden. Wegen der unzureichenden Begründung wird die Annahme der Beschwerde abgelehnt; eine weitere Begründung unterbleibt gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG. • Wesentliche Normen: Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (informationelle Selbstbestimmung), Art. 12 Abs. 1 GG, § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 4, § 16 Abs. 2, § 16a PaßG, § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92, § 93a Abs. 2, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde der beiden Beschwerdeführer wird nicht zur Entscheidung angenommen. Entscheidender Grund ist die unzureichende Begründung, die den formellen Anforderungen des Verfassungsgerichtsgesetzes nicht genügt; die Beschwerdeführer haben insbesondere versäumt, das konkrete Nutzungsregime der biometrischen Daten und dessen datenschutzrechtliche Garantien substantiiert darzulegen. Ohne hinreichende Auseinandersetzung mit den einschlägigen Vorschriften (§ 4 Abs. 3 und 4, § 16, § 16a PaßG) und deren Zusammenspiel kann das Bundesverfassungsgericht die materiellen verfassungsrechtlichen Fragen nicht prüfen. In materieller Hinsicht hat das Gericht nicht über die Vereinbarkeit der Passvorschriften mit Grundrechten entschieden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.