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Beschluss

1 BvQ 2/13

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung beim Bundesverfassungsgericht ist unzulässig, wenn der Antragsteller vorrangig fachgerichtlichen Rechtsschutz suchen kann (§ 32 Abs.1 BVerfGG). • Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter kann gerechtfertigt sein, wenn für eine Fortführung der gemeinsamen Sorge ein Mindestmaß an Übereinstimmung und eine tragfähige Beziehung zwischen den Eltern fehlt (§ 1671 Abs.2 Nr.2 BGB). • Ist die Beschneidung eines männlichen Kindes nach nationaler Gesetzeslage möglich, kann der Vater vor den Fachgerichten vorläufigen Schutz gegen eine vom anderen Elternteil beabsichtigte Beschneidung suchen (§§ 166, 1666 FamFG; §§ 1671, 1696, 1666 BGB).
Entscheidungsgründe
Eilantrag gegen Übertragung des alleinigen Sorgerechts abgelehnt • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung beim Bundesverfassungsgericht ist unzulässig, wenn der Antragsteller vorrangig fachgerichtlichen Rechtsschutz suchen kann (§ 32 Abs.1 BVerfGG). • Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter kann gerechtfertigt sein, wenn für eine Fortführung der gemeinsamen Sorge ein Mindestmaß an Übereinstimmung und eine tragfähige Beziehung zwischen den Eltern fehlt (§ 1671 Abs.2 Nr.2 BGB). • Ist die Beschneidung eines männlichen Kindes nach nationaler Gesetzeslage möglich, kann der Vater vor den Fachgerichten vorläufigen Schutz gegen eine vom anderen Elternteil beabsichtigte Beschneidung suchen (§§ 166, 1666 FamFG; §§ 1671, 1696, 1666 BGB). Die Eltern eines 2010 geborenen Sohnes trennten sich 2011; das Kind lebt seitdem bei der Mutter. Zunächst wurden bestimmte Aufenthaltssorgerechte entzogen, später verblieb es bei gemeinsamer Sorge. Auf Antrag der Mutter übertrug das Amtsgericht später das alleinige Sorgerecht auf sie mit der Begründung, dies entspreche dem Kindeswohl (§ 1671 Abs.2 Nr.2 BGB). Die Beschwerde des Vaters wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen, weil erhebliche Differenzen zwischen den Eltern, insbesondere religiöse Unterschiede und divergierende Erziehungsvorstellungen, eine tragfähige gemeinsame Sorge ausschlössen. Der Vater beantragte beim Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung, um die fachgerichtlichen Entscheidungen auszusetzen und eine vom Vater befürchtete Beschneidung des Kindes durch die Mutter zu verhindern. • Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Eilantrag nach § 32 Abs.1 BVerfGG ab, weil das Einschreiten nicht dringend geboten ist, solange der Antragsteller vorrangigen fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann. Fachgerichte können vorläufige Abänderungen der Sorgerechtsentscheidung oder Maßnahmen nach § 1666 BGB prüfen, insbesondere hinsichtlich der Gesundheitssorge (§§ 1671, 1696, 1666 BGB; FamFG Regelungen). • Das Oberlandesgericht hatte zu Recht festgestellt, dass die erhebliche Meinungsverschiedenheit der Eltern und fehlende Kooperationsbereitschaft die gemeinsame Sorge gefährden und daher die Übertragung auf die Mutter dem Kindeswohl dienen kann (§ 1671 Abs.2 Nr.2 BGB). Die Mutter ist seit der Trennung Hauptbezugsperson des Kindes, sodass bei Aufhebung der gemeinsamen Sorge allein die Übertragung auf sie in Betracht kommt. • Mit Inkrafttreten des speziellen Gesetzes zur Beschneidung (§ 1631d BGB) hat sich die rechtliche Lage dahingehend verändert, dass eine Beschneidung durch die Personensorgeberechtigte unter den dort genannten Voraussetzungen möglich sein kann; dies erhöht die Möglichkeit, dass der Vater gegen eine beabsichtigte Beschneidung vor den Fachgerichten vorläufigen Rechtsschutz erwirkt. Deshalb ist dem Vater zuzumuten, zunächst fachgerichtliche Anträge zu stellen, zumal aus dem Vortrag nicht hervorgeht, dass eine Beschneidung unmittelbar bevorsteht. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht begründet die Ablehnung damit, dass der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt hat, dass ihm durch die fachgerichtliche Durchsetzung von Schutzmaßnahmen unzumutbare Nachteile entstünden; vorrangig ist die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes (z. B. Anträge nach §§ 166, 1666 FamFG und §§ 1671, 1696, 1666 BGB). Die fachgerichtliche Zuständigkeit erlaubt es, eine vorläufige Abänderung der Personensorge oder Maßnahmen zur Verhinderung einer vom Vater abgelehnten Beschneidung zu prüfen. Damit bleibt die Entscheidung des Oberlandesgerichts zur Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter in der aufsichtlichen Kontrolle unangetastet; der Vater muss zunächst die fachgerichtlichen Instanzen nutzen, um seine Befürchtungen zu prüfen und gegebenenfalls einstweiligen Rechtsschutz zu erwirken.