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Urteil

1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 9 Abs. 7 LPartG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit er die Sukzessivadoption eines vom Lebenspartner bereits adoptierten Kindes ausschließt. • Eingetragene Lebenspartner sind im Familiengrundrecht (Art. 6 Abs. 1 GG) geschützt; die Ungleichbehandlung adoptierter Kinder eines Lebenspartners gegenüber adoptierten Kindern von Ehegatten ist verfassungswidrig. • Der Gesetzgeber hat bis 30.06.2014 eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen; bis dahin ist § 9 Abs. 7 LPartG dahin auszulegen, dass die Sukzessivadoption möglich ist.
Entscheidungsgründe
Ungleichbehandlung bei Sukzessivadoption von Lebenspartnern verletzt Art. 3 GG • § 9 Abs. 7 LPartG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit er die Sukzessivadoption eines vom Lebenspartner bereits adoptierten Kindes ausschließt. • Eingetragene Lebenspartner sind im Familiengrundrecht (Art. 6 Abs. 1 GG) geschützt; die Ungleichbehandlung adoptierter Kinder eines Lebenspartners gegenüber adoptierten Kindern von Ehegatten ist verfassungswidrig. • Der Gesetzgeber hat bis 30.06.2014 eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen; bis dahin ist § 9 Abs. 7 LPartG dahin auszulegen, dass die Sukzessivadoption möglich ist. Zwei Verfahren betreffen die Frage, ob § 9 Abs. 7 LPartG die nachfolgende Annahme (Sukzessivadoption) eines bereits von einem eingetragenen Lebenspartner adoptierten Kindes durch dessen Lebenspartner zulässt. In den Ausgangsfällen hatten je ein Lebenspartner eines adoptierten Kindes und eine eingetragene Lebenspartnerin erfolglos versucht, das Adoptivkind ihres Partners ebenfalls zu adoptieren; die Anträge wurden von Amts- und Landgerichten abgelehnt. Die Vorlegenden Gerichte sowie die Beschwerdeführerin rügen eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 GG). Streitpunkt ist, ob und inwieweit das Adoptionsrecht Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft unterschiedlich behandelt und ob diese Differenzierung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. • Rechtlicher Rahmen: Das Adoptionsrecht kennt Einzel-, Gemeinschafts- und Stiefkindadoptionen; § 1742 BGB erlaubt die Sukzessivadoption nur für Ehegatten, § 9 Abs. 7 LPartG regelt Stiefkindadoption für Lebenspartner, verweist aber nicht auf § 1742 BGB. • Prüfung grundrechtlicher Schutzbereiche: Das Kindesrecht auf Gewährleistung elterlicher Pflege (Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art.6 Abs.2 GG), das Elternrecht (Art.6 Abs.2 GG) und das Familiengrundrecht (Art.6 Abs.1 GG) werden analysiert; gleichgeschlechtliche Paare können Familien im Sinne von Art.6 Abs.1 GG bilden und Elternrechte erlangen, wenn das einfache Recht dies zuweist. • Verletzung des Gleichheitssatzes: Die gesetzliche Unterscheidung benachteiligt adoptiertes Kind und Lebenspartner gegenüber vergleichbaren Konstellationen (adoptierte Kinder von Ehegatten und leibliche Kinder von Lebenspartnern). Es fehlt ein hinreichend gewichtiger Sachgrund, der die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt. • Kindeswohl und praktische Erwägungen: Sachverständige und die Kammern zeigen, dass Sukzessivadoption stabilisierend wirkt, rechtliche Absicherung (Unterhalt, Erbrecht, Sorgerecht) verbessert und einem Kind nicht schadet; Einzelfallprüfung (§ 1741 BGB) bleibt gewährleistet. • Europäische Vertragslage und verfassungsrechtliche Grenzen: Auf die mögliche völkerrechtliche Bindung durch das Adoptionsübereinkommen kann die unzureichende Rechtfertigung der Ungleichbehandlung nicht gestützt werden; revidierte Fassung läßt Sukzessivadoption für Lebenspartner zu. • Folge und Übergangsregelung: Wegen der verfassungswidrigen Benachteiligung ist § 9 Abs. 7 LPartG insoweit für nichtig zu erklären bzw. der Gesetzgeber zur Neuregelung verpflichtet; bis 30.06.2014 ist § 9 Abs.7 LPartG so anzuwenden, dass die Sukzessivadoption möglich ist. Der Senat erklärt § 9 Abs. 7 LPartG für verfassungswidrig, soweit dadurch die Sukzessivadoption eines bereits vom Lebenspartner adoptierten Kindes ausgeschlossen wird. Dem Gesetzgeber wird aufgetragen, bis zum 30.06.2014 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen; bis dahin ist die Vorschrift dahin anzuwenden, dass die Adoption des angenommenen Kindes des eingetragenen Lebenspartners möglich ist. Die angegriffenen Entscheidungen der unteren Gerichte, die die Adoptionsanträge abgelehnt hatten, werden aufgehoben und die Sache zurückverwiesen; der Staat hat der betroffenen Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Entscheidung stärkt die rechtliche Stellung betroffener Kinder und Lebenspartner, weil sie die Gleichbehandlung gegenüber Ehegatten und die mit der Adoption verbundenen Unterhalts- und Erbrechte sowie die Möglichkeit gemeinsamer Sorge verbessert.