Beschluss
2 BvR 885/13
BVERFG, Entscheidung vom
16mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 2 Normen
Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Monatsfrist des §93 Abs.1 BVerfGG nicht innerhalb der Frist hinreichend begründet wird.
• Zur Begründung gehört die Darlegung, dass der Rechtsweg erschöpft ist; bei erhobener Anhörungsrüge muss der Zugang der Entscheidung über diese Rüge mitgeteilt werden.
• Fehlt die Angabe, wann dem Beschwerdeführer die Entscheidung zugegangen ist, kann das Bundesverfassungsgericht die Fristeinhaltung nicht prüfen und die Beschwerde ist unzulässig.
• Selbst bei möglicher Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt dies nicht zwingend zu einer stattgebenden Entscheidung, wenn Verfahrensvoraussetzungen für die Annahme nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit mangels frist- und substantiierter Begründung der Verfassungsbeschwerde • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Monatsfrist des §93 Abs.1 BVerfGG nicht innerhalb der Frist hinreichend begründet wird. • Zur Begründung gehört die Darlegung, dass der Rechtsweg erschöpft ist; bei erhobener Anhörungsrüge muss der Zugang der Entscheidung über diese Rüge mitgeteilt werden. • Fehlt die Angabe, wann dem Beschwerdeführer die Entscheidung zugegangen ist, kann das Bundesverfassungsgericht die Fristeinhaltung nicht prüfen und die Beschwerde ist unzulässig. • Selbst bei möglicher Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt dies nicht zwingend zu einer stattgebenden Entscheidung, wenn Verfahrensvoraussetzungen für die Annahme nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer war nach §126a StPO vorläufig untergebracht. Er rügte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil eine Stellungnahme der Unterbringungseinrichtung erst nach Beschlussfassung des Strafsenats übermittelt worden sei. Er erhob eine Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren. Nach Zugang der Entscheidung über diese Anhörungsrüge unterließ der Beschwerdeführer es, dem Bundesverfassungsgericht innerhalb der Monatsfrist des §93 Abs.1 BVerfGG mitzuteilen, wann ihm die Entscheidung zugegangen ist. Das Bundesverfassungsgericht prüfte daraufhin die Voraussetzungen der Annahme der Verfassungsbeschwerde und die behauptete Gehörsverletzung. • Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des §93a Abs.2 BVerfGG nicht vorliegen und die Beschwerde unzulässig ist. • Nach §93 Abs.1 Satz1 BVerfGG muss die Verfassungsbeschwerde binnen Monatsfrist eingelegt und begründet werden; zur Begründung gehört die Darlegung, dass der vollständige Rechtsweg erschöpft ist. • Bei erhobener Anhörungsrüge ist der Inhalt der Entscheidung sowie — wenn die Einhaltung der Monatsfrist nicht offensichtlich ist — der Zeitpunkt des Zugangs unaufgefordert mitzuteilen; dies hat der Beschwerdeführer nicht getan, sodass die Fristeinhaltung nicht nachprüfbar ist. • Der Beschwerdeführer trug zwar den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über seine Anhörungsrüge vor, nicht jedoch das Datum des Kenntniserlangens; damit fehlt es an einer fristgemäßen Begründung. • Zwar kann Art.103 Abs.1 GG verletzt sein, wenn ein Verfahrensbeteiligter keine Gelegenheit zur Äußerung zu einer verfahrensrelevanten Stellungnahme hatte; dies führt hier aber nicht zu einer stattgebenden Entscheidung, weil die Annahmevoraussetzungen nicht erfüllt sind. • Das Oberlandesgericht hätte die abweichende Stellungnahme der Klinik, wonach beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf psychische Erkrankung oder Aggressivität bestanden, vertiefter darlegen müssen; dies ändert jedoch nichts an der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. • Nach §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig verworfen, weil die Monatsfrist des §93 Abs.1 BVerfGG nicht fristgerecht und hinreichend begründet wurde. Insbesondere unterließ der Beschwerdeführer die Mitteilung des Zeitpunkts, an dem ihm die Entscheidung über seine Anhörungsrüge bekannt wurde, sodass das Gericht die Fristeinhaltung nicht prüfen konnte. Sachlich bestehen zwar Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und für unzureichende Auseinandersetzung des Strafsenats mit entgegenstehenden klinischen Feststellungen, dies reicht jedoch für die Annahme der Beschwerde nicht aus. Die Entscheidung ist unanfechtbar.