Beschluss
1 BvR 1942/12
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
• Ein bloßer einfachrechtlicher Fehler bei der Entscheidung über Prozesskostenhilfe begründet noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs.1 GG).
• Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe verletzt nicht ohne weiteres das Gebot effektiven Rechtsschutzes, wenn keine substantiierten Anhaltspunkte für eine ungleiche Zugangssituation oder Verkennung verfassungsrechtlicher Standards vorliegen.
• Die Fristwahrendefinition für Beschwerden beim EGMR bezüglich überlanger Verfahren richtete sich bis zur gesetzlichen Änderung nach der Rechtsprechung des EGMR, sodass die Rüge der Verfahrensdauer nicht zwingend durch vorherige Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen war.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde gegen Abweisung von Prozesskostenhilfe ohne Erfolgsaussicht • Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat. • Ein bloßer einfachrechtlicher Fehler bei der Entscheidung über Prozesskostenhilfe begründet noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs.1 GG). • Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe verletzt nicht ohne weiteres das Gebot effektiven Rechtsschutzes, wenn keine substantiierten Anhaltspunkte für eine ungleiche Zugangssituation oder Verkennung verfassungsrechtlicher Standards vorliegen. • Die Fristwahrendefinition für Beschwerden beim EGMR bezüglich überlanger Verfahren richtete sich bis zur gesetzlichen Änderung nach der Rechtsprechung des EGMR, sodass die Rüge der Verfahrensdauer nicht zwingend durch vorherige Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen war. Der Beschwerdeführer hatte in einem sechs Jahre dauernden Mietrechtsstreit gegen seine Mieter nur geringe Teile seiner Forderung durchgesetzt. Anschließend klagte er nach § 198 GVG auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer und weiterer materieller Schäden und beantragte Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung. Das Oberlandesgericht setzte den Streitwert hoch an und wies den Prozesskostenhilfeantrag zurück; es verwies darauf, dass vor dem EGMR zunächst keine Verfassungsbeschwerde erhoben worden sei. Der Beschwerdeführer rügte hierauf Verletzungen des effektiven Rechtsschutzes, der Eigentumsfreiheit, des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs. Er machte geltend, die vorgetragenen Verfahrensverzögerungen und behaupteten Schäden rechtfertigten die Hilfegewährung und eine andere Streitwertfestsetzung. • Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 93d Abs.1 BVerfGG). • Fehlerhafter Hinweis des Oberlandesgerichts: Das Gericht hat unzutreffend angenommen, die Verfassungsbeschwerde müsse vor einer Beschwerde zum EGMR eingelegt worden sein; nach EGMR-Recht konnte die Überlänge eines abgeschlossenen Verfahrens direkt beim EGMR gerügt werden. • Dieser rechtsfehlerhafte Hinweis begründet jedoch keinen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers. Es handelt sich um eine einfache fehlerhafte Rechtsanwendung bei der Entscheidung über Prozesskostenhilfe, die keine verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne eines Willkürverstoßes hat. • Fehlende Verfassungsrelevanz: Ein bloßer Anwendungsfehler ordinären Rechts rechtfertigt nicht die Annahme einer Grundrechtsverletzung; das Bundesverfassungsgericht korrigiert nicht jede falsche Rechtsanwendung. • Prüfung des effektiven Rechtsschutzes und der Rechtsschutzgleichheit ergab keine substantiierten Anhaltspunkte, dass das Oberlandesgericht den Zugang zu Gericht ungleich oder verfassungswidrig behandelt hätte. • Die sachlichen Anforderungen an die Substantiierung einer mittelbaren Rüge von Art.23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind nicht erfüllt; auch Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art.14 GG lagen nicht vor. • Zur Streitwertfestsetzung sind weder Willkür noch Verletzung des rechtlichen Gehörs dargetan worden, sodass auch insoweit kein Verfassungsverstoß vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Bundesverfassungsgericht hält den Hinweis des Oberlandesgerichts zwar für rechtswidrig, sieht darin jedoch nur einen einfachrechtlichen Fehler, der keine Grundrechtsverletzung begründet. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Willkürverbot, kein nicht hinreichend substantiierter Eingriff in den effektiven Rechtsschutz und keine Verletzung des Eigentums- oder Gehörsrechts vor. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts zur Versagung von Prozesskostenhilfe und zur Streitwertfestsetzung bleibt damit verfassungsrechtlich unbeanstandet. Die Entscheidung ist unanfechtbar.