Beschluss
2 BvC 2/13
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig, wenn durch die Entscheidung kein praktischer Rechtsschutz mehr vor der Wahl erreicht werden kann.
• Die Feststellung der Parteieigenschaft dient der Klärung der Teilnahmeberechtigung an einer konkreten Wahl und ist nicht für eine losgelöste Feststellung geeignet.
• Nach § 18 Abs. 4a BWG kann binnen vier Tagen gegen eine Nichtanerkennung Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben werden; ein Feststellungsinteresse entfällt, wenn die Partei die Einreichung von Wahlvorschlägen bereits versäumt hat.
Entscheidungsgründe
Nichtanerkennungsbeschwerde unzulässig bei fehlendem Wahlrechtsschutz • Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig, wenn durch die Entscheidung kein praktischer Rechtsschutz mehr vor der Wahl erreicht werden kann. • Die Feststellung der Parteieigenschaft dient der Klärung der Teilnahmeberechtigung an einer konkreten Wahl und ist nicht für eine losgelöste Feststellung geeignet. • Nach § 18 Abs. 4a BWG kann binnen vier Tagen gegen eine Nichtanerkennung Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben werden; ein Feststellungsinteresse entfällt, wenn die Partei die Einreichung von Wahlvorschlägen bereits versäumt hat. Die Beschwerdeführerin war eine im April 2013 gegründete Vereinigung, die als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag anerkannt werden wollte. Der Bundeswahlausschuss stellte am 4. Juli 2013 fest, dass die Voraussetzungen der Parteieigenschaft nach § 2 PartG nicht erfüllt seien, da die Vereinigung nur über geringe Mitgliederzahlen und kaum öffentliche Präsenz verfüge. Die Beschwerdeführerin erhob am 8. Juli 2013 Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht und rügte eine Verletzung von Art. 21 Abs. 1 GG; sie verwies auf Informationsveranstaltungen, Internetaktivität und eine geplante Öffentlichkeitskampagne. Der Bundeswahlleiter und der Bundeswahlausschuss wurden gehört. Auf der Internetseite der Vereinigung wurde später erklärt, dass die erforderlichen Unterstützungsunterschriften für die Einreichung von Wahlvorschlägen nicht fristgerecht erbracht werden konnten und die Vereinigung ausschließlich mit einer Landesliste in Bayern antreten wollte. • Die Nichtanerkennungsbeschwerde nach § 18 Abs. 4a BWG ist nur zulässig, wenn durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch praktischer Rechtsschutz vor der konkreten Wahl erreicht werden kann. • Die Feststellung der Parteieigenschaft durch das Bundesverfassungsgericht bezweckt die abschließende Klärung, ob eine Vereinigung berechtigt ist, mit eigenen Wahlvorschlägen an der jeweiligen Wahl teilzunehmen; sie dient nicht einer abstrakten, wahlunabhängigen Feststellung (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 3a BVerfGG). • Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Beschwerdeführerin die für die Einreichung von Landeslisten nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG erforderlichen Unterstützungsunterschriften nicht innerhalb der Einreichungsfrist des § 19 BWG erbracht hat. Damit wäre die vorgesehene Landesliste nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BWG zurückzuweisen. • Mangels Möglichkeit, durch das Verfahren noch Teilnahme an der Wahl zu erlangen, fehlt der Beschwerdeführerin das erforderliche Feststellungsinteresse; sie hat unter diesen Umständen weder vorgetragen noch ersichtlich gemacht, weshalb ein Rechtsschutzinteresse bestehen sollte. • Folglich ist die Beschwerde unzulässig und daher zu verwerfen. Die Nichtanerkennungsbeschwerde der Vereinigung wurde verworfen. Das Bundesverfassungsgericht hielt die Beschwerde für unzulässig, weil die Vereinigung die notwendigen Unterstützungsunterschriften zur fristgerechten Einreichung von Wahlvorschlägen nicht erbracht hatte und daher durch eine Feststellung der Parteieigenschaft keinen noch rechtzeitig wirksamen Wahlrechtsschutz mehr hätte erreichen können. Die Entscheidung des Bundeswahlausschusses über die fehlende Parteieigenschaft bleibt damit wirksam. Es bestand kein feststellungswürdiges Interesse an einer losgelösten Klärung der Parteieigenschaft.