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Beschluss

1 BvR 2515/12

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Habilitationsschrift kann als urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk nach § 2 Abs.1 Nr.1 UrhG Schutz genießen wegen Auswahl, Anordnung und sprachlicher Gestaltung. • Bei der Abgrenzung zwischen freier Benutzung (§ 24 UrhG) und unfreier Bearbeitung (§ 23 UrhG) ist entscheidend, ob die entlehnten eigenpersönlichen Züge des älteren Werks im neuen Werk verblassen. • Die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht verletzt Art.101 Abs.1 S.2 GG nur, wenn sie willkürlich ist; hier beruhte die Entscheidung auf der Anwendung anerkannter Rechtssätze und rechtfertigt keine verfassungsgerichtliche Annahme der Beschwerde.
Entscheidungsgründe
Urheberrechtsschutz wissenschaftlicher Werkleistung und Abgrenzung freie Benutzung • Eine Habilitationsschrift kann als urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk nach § 2 Abs.1 Nr.1 UrhG Schutz genießen wegen Auswahl, Anordnung und sprachlicher Gestaltung. • Bei der Abgrenzung zwischen freier Benutzung (§ 24 UrhG) und unfreier Bearbeitung (§ 23 UrhG) ist entscheidend, ob die entlehnten eigenpersönlichen Züge des älteren Werks im neuen Werk verblassen. • Die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht verletzt Art.101 Abs.1 S.2 GG nur, wenn sie willkürlich ist; hier beruhte die Entscheidung auf der Anwendung anerkannter Rechtssätze und rechtfertigt keine verfassungsgerichtliche Annahme der Beschwerde. Die Klägerin (Beschwerdeführerin) machte geltend, eine Beklagtenpartei habe in einer Veröffentlichung zahlreiche Textpassagen ihrer Habilitationsschrift übernommen und damit Urheberrechte verletzt. Das Landgericht wies die Klage ab; das Oberlandesgericht bestätigte dies und stellte zugleich fest, dass die Habilitationsschrift als urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk zu qualifizieren sei. Das Oberlandesgericht bejahte Schutzfähigkeit wegen Auswahl, Anordnung, Schwerpunktsetzung, Verknüpfung von Fakten und sprachlicher Gestaltung, verneinte jedoch eine Verletzung, weil das Werk des Beklagten als freie Benutzung (§ 24 UrhG) und nicht als unfreie Bearbeitung (§ 23 UrhG) einzustufen sei. Es führte aus, die Übereinstimmungen beruhten überwiegend auf nicht schutzfähigen inhaltlichen Übereinstimmungen und zulässigen Kleinzitaten sowie unterschiedlichen Gewichtungen und Abständen in Aufbau und Darstellung. Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision und rügte Verletzung des Art.101 GG. Das Oberlandesgericht ließ die Revision nicht zu; die Beschwerdeführerin erhob Verfassungsbeschwerde, die das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung annahm. • Schutzfähigkeit: Das Oberlandesgericht hat zutreffend berücksichtigt, dass wissenschaftliche Werke Schutz als Sprachwerke nach § 2 Abs.1 Nr.1 UrhG genießen können, wenn Auswahl, Anordnung und sprachliche Gestaltung eigenpersönliche Züge erkennen lassen. • Freie Benutzung vs. unfreie Bearbeitung: Angewandt wurden die höchstrichterlichen Maßstäbe, wonach freie Benutzung (§ 24 UrhG) voraussetzt, dass die entlehnten eigenpersönlichen Züge des benutzten Werks im neuen Werk verblassen; hierzu ist durch Vergleich der Umfang der Übernahme eigenschöpferischer Züge zu ermitteln. • Anwendung bewährter Maßstäbe: Die Erwägungen des Oberlandesgerichts stützten sich auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, insbesondere zur Schutzfähigkeit von Materialauswahl und zur Prüfung der freien Benutzung (z. B. Entscheidungen zur Sammlung/Anordnung wissenschaftlichen Materials). • Revisionszulassung und Art.101 GG: Die Nichtzulassung der Revision ist nur verfassungswidrig, wenn sie willkürlich den Zugang zur nächsten Instanz versperrt. Hier begründete das Oberlandesgericht die Nichtzulassung damit, dass anerkannte Rechtssätze auf den konkreten Fall angewandt wurden, sodass kein Revisionszulassungsgrund vorliegt (§ 543 Abs.2 ZPO). • Prüfungsbedenken ohne Verfassungsrelevanz: Zwar bestehen Bedenken dahingehend, ob das Oberlandesgericht ausreichend geprüft hat, ob die partielle Übernahme der Auswahl und Gewichtung der Klägerin eine eigene Schöpfungshöhe begründet; diese Bedenken betreffen jedoch nur die einfache Anwendung der Rechtsprechung und begründen keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit zur Annahme der Beschwerde. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das Oberlandesgericht hat die Habilitationsschrift der Beschwerdeführerin als urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk anerkannt, gleichwohl aber die geltend gemachten Übernahmen als freie Benutzung (§ 24 UrhG) gewertet und damit keine Urheberrechtsverletzung angenommen. Die Nichtzulassung der Revision verletzt Art.101 Abs.1 S.2 GG nicht, weil die Entscheidung auf der Anwendung anerkannter Rechtssätze beruht und keine willkürliche Verwehrung des Zugangs zur Revisionsinstanz vorliegt. Zwar bestehen inhaltliche Bedenken gegen die Einzelwürdigung der Übernahmen, diese betreffen jedoch ausschließlich die einfache rechtliche Würdigung des Einzelfalls und rechtfertigen keine verfassungsrechtliche Annahme der Beschwerde. Damit bleibt die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestehen und die Klage der Beschwerdeführerin abgewiesen.