Beschluss
2 BvR 425/12
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, ordnungsgemäß eingegangene Schriftsätze zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen.
• § 222 Abs. 2 ZPO gilt auch für datierte Fristen, deren Ende auf einen Sonnabend fällt; dadurch endet eine solche Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
• Die Nichtberücksichtigung eines rechtzeitig nachverlängerten Schriftsatzes wegen fehlerhafter Fristauslegung verletzt das rechtliche Gehör und führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils.
Entscheidungsgründe
Gehörverletzung durch Nichtberücksichtigung nachverlängerten Schriftsatzes bei auf Sonnabend fallender datierter Frist • Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, ordnungsgemäß eingegangene Schriftsätze zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen. • § 222 Abs. 2 ZPO gilt auch für datierte Fristen, deren Ende auf einen Sonnabend fällt; dadurch endet eine solche Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. • Die Nichtberücksichtigung eines rechtzeitig nachverlängerten Schriftsatzes wegen fehlerhafter Fristauslegung verletzt das rechtliche Gehör und führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils. Der Beschwerdeführer wurde in einem Zivilprozess auf Zahlung aus einem Stromlieferungsvertrag in Anspruch genommen. Das Amtsgericht verlängerte die Schriftsatzfrist bis zum 15. Oktober 2011; dieses Datum war ein Sonnabend. Ein Schriftsatz des Beschwerdeführers, der das Bestehen des Vertrags im relevanten Zeitraum bestritt, ging am Montag, 17. Oktober 2011, beim Gericht ein. Das Amtsgericht berücksichtigte dieses Schriftstück nicht und erließ am 14. November 2011 ein der Klägerin überwiegend stattgebendes Urteil; eine Anhörungsrüge wurde am 16. Januar 2012 zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer rügte Verletzung seines rechtlichen Gehörs und berief sich darauf, dass § 222 Abs. 2 ZPO auch für datierte Fristen gelte, sodass seine Eingabe als rechtzeitig zu gelten habe. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht betrifft allein die Gehörsrüge und die Auslegung von § 222 Abs. 2 ZPO. • Art. 103 Abs. 1 GG verlangt, dass Gerichte die vorgebrachten Ausführungen der Parteien zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen; das Unterlassen begründet eine Gehörsverletzung. • Nach § 222 Abs. 2 ZPO endet eine Frist, die auf einen Sonntag, allgemeinen Feiertag oder Sonnabend fällt, mit Ablauf des nächsten Werktags; diese Regelung wurde historisch erweitert und ist nach Wortlaut und herrschender Literatur und Rechtsprechung auch auf datierte Fristen anzuwenden. • Die Argumentation des Amtsgerichts, § 222 Abs. 2 ZPO gelte für datierte Fristen nur analog und nur wenn das Fristende auf Sonn- oder Feiertag falle, ist nicht nachvollziehbar und wurde durch die Kammer als unzureichend angesehen. • Die vom Amtsgericht herangezogene Kommentierung und frühere Entscheidungen rechtfertigen keinen Schluss, dass bei datierten Fristen, deren Ende auf einen Sonnabend fällt, anders zu verfahren sei; die Pflicht zur Prüfung und Eruierung bestehender Kommentierungen bestand insbesondere nach Hinweis des Beschwerdeführers. • Weil das Urteil auf der Nichtberücksichtigung des Schriftsatzes beruht, liegt ein Gehörsverstoß vor, und es ist nicht auszuschließen, dass bei Berücksichtigung des Schriftsatzes ein anderes Ergebnis zu Gunsten des Beschwerdeführers erreicht worden wäre. • Folge: Aufhebung des angegriffenen Urteils und des Beschlusses über die Anhörungsrüge sowie Zurückverweisung an das Amtsgericht; Erstattung notwendiger Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde wird stattgegeben: das Urteil des Amtsgerichts Schleswig vom 14.11.2011 und der Beschluss vom 16.01.2012 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen, da das unterlassene In-Betracht-Ziehen des am 17.10.2011 eingegangenen Schriftsatzes nicht gerechtfertigt war und einen für das Urteil ursächlichen Gehörsverstoß darstellt. Die Kammer stellt klar, dass § 222 Abs. 2 ZPO auch für datierte Fristen gilt, deren Ende auf einen Sonnabend fällt. Dem Beschwerdeführer sind die notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens vom Land Schleswig-Holstein zu erstatten.