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Beschluss

1 BvR 2554/13

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht zuvor das fachgerichtliche Hauptsacheverfahren geführt hat (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). • Ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht in jedem Fall verfassungsgerichtlich prüfbar, solange kein endgültiger Rechtsverlust droht. • Die Kammer kann von einer weiteren Begründung der Entscheidung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG absehen.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde mangels Subsidiarität nicht angenommen • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht zuvor das fachgerichtliche Hauptsacheverfahren geführt hat (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). • Ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht in jedem Fall verfassungsgerichtlich prüfbar, solange kein endgültiger Rechtsverlust droht. • Die Kammer kann von einer weiteren Begründung der Entscheidung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG absehen. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts auf gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt aus Art. 33 Abs. 2 GG. Sie macht geltend, die Arbeitsgerichte hätten dieses Recht in einem Verfahren gegen eine privatrechtlich organisierte Arbeitgeberin, die von einer Anstalt des öffentlichen Rechts getragen werde, für nicht anwendbar gehalten. Die Beschwerdeführerin begehrt damit prüfende Entscheidungen über ihre Stellung im Auswahl- oder Einstellungsverfahren. Die Stelle, um die es geht, ist befristet besetzt. Die Beschwerdeführerin wandte sich ohne vorheriges Hauptsacheverfahren an das Bundesverfassungsgericht. Es bestehen nach den vorliegenden Angaben keine konkreten Anhaltspunkte, dass durch eine endgültige, dauerhafte Besetzung der Stelle vor Durchführung des Hauptsacheverfahrens ein endgültiger Rechtsverlust droht. • Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes nach § 90 Abs. 2 BVerfGG: Der Beschwerdeführerin wäre zunächst das fachgerichtliche Verfahren zur Entscheidung der Hauptsache zumutbar gewesen. • Keine Eilbedürftigkeit ersichtlich: Die befristete Besetzung der angestrebten Stelle begründet ohne weitere Tatsachen keinen hinreichenden Grund, den Verzicht auf das Hauptsacheverfahren zu rechtfertigen. • Materielle Prüfung unterblieben: Da das Verfahren unzulässig ist, wird nicht in der Sache über das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG entschieden. • Verfahrensrechtliche Kürzung der Entscheidungsgründe: Die Kammer macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf eine ausführlichere Begründung zu verzichten. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Der Antrag scheitert an der fehlenden Subsidiarität, da die Beschwerdeführerin zuvor das fachgerichtliche Hauptsacheverfahren hätte durchführen müssen. Es lagen keine konkreten Anhaltspunkte für einen drohenden endgültigen Rechtsverlust durch dauerhafte Besetzung der Stelle vor, die einen Verzicht auf das Hauptsacheverfahren gerechtfertigt hätten. Eine materielle Prüfung des angeblichen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG fand daher nicht statt. Die Kammer verzichtet gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf eine weitergehende Begründung; die Entscheidung ist unanfechtbar.