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Beschluss

2 BvR 1446/12

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wird eine Verfassungsbeschwerde wegen Erledigung zurückgenommen, können Auslagen aus Billigkeitsgründen erstattet werden. • Maßstab für Auslagenerstattung ist § 34a Abs. 3 BVerfGG; die Entscheidung trifft die Kammer nach Billigkeitsgesichtspunkten (§ 93d Abs. 2 S.1 BVerfGG). • Erstattungswürdigkeit liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich Aussicht auf Erfolg gehabt hätte oder die öffentliche Gewalt von sich aus Abhilfe geschaffen hat. • Bei Räumungsvollstreckungen sind bei Prüfung des § 765a ZPO die grundrechtlichen Wertentscheidungen, namentlich Art. 2 Abs. 2 S.1 GG, in die Abwägung einzubeziehen; in besonders gelagerten Fällen kann Vollstreckung unbestimmt eingestellt werden.
Entscheidungsgründe
Auslagenerstattung nach erledigter Verfassungsbeschwerde bei verfassungswidriger Räumungsvollstreckung • Wird eine Verfassungsbeschwerde wegen Erledigung zurückgenommen, können Auslagen aus Billigkeitsgründen erstattet werden. • Maßstab für Auslagenerstattung ist § 34a Abs. 3 BVerfGG; die Entscheidung trifft die Kammer nach Billigkeitsgesichtspunkten (§ 93d Abs. 2 S.1 BVerfGG). • Erstattungswürdigkeit liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich Aussicht auf Erfolg gehabt hätte oder die öffentliche Gewalt von sich aus Abhilfe geschaffen hat. • Bei Räumungsvollstreckungen sind bei Prüfung des § 765a ZPO die grundrechtlichen Wertentscheidungen, namentlich Art. 2 Abs. 2 S.1 GG, in die Abwägung einzubeziehen; in besonders gelagerten Fällen kann Vollstreckung unbestimmt eingestellt werden. Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO im Zusammenhang mit einer Zwangsräumung. Parallel war ein Drittwiderspruchsverfahren anhängig, in dem dem Beschwerdeführer rechtskräftig stattgegeben wurde. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde für erledigt und beantragte die Erstattung seiner entstandenen Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG. Streitgegenstand ist ausschließlich, ob die öffentlichen Kassen die notwendigen Auslagen zu erstatten haben und welcher Gegenstandswert anzusetzen ist. Relevante Tatsachen sind das hohe Lebensalter des Beschwerdeführers, ein ärztliches Attest über erhebliche Gesundheitsrisiken bei Umzug sowie die ständige Pflege durch zwei Pflegekräfte. Die Fachgerichte hatten bei der Entscheidung über den Vollstreckungsschutz die Auswirkungen der Räumung auf Leben und Gesundheit nicht ausreichend gewürdigt. Die Kammer hat den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit festgesetzt. • Zuständigkeit und Maßstab: Nach § 93d Abs. 2 S.1 BVerfGG entscheidet die Kammer über Auslagenerstattung; Maßstab ist § 34a Abs. 3 BVerfGG, nach dem die Entscheidung nach Billigkeitsgesichtspunkten zu treffen ist. • Billigkeitskriterien: Ausschlaggebend ist der Grund der Erledigung; wenn die öffentliche Gewalt von sich aus Abhilfe schafft oder die Beschwerde offensichtlich Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, spricht Vieles für Erstattung. • Subsumtion im vorliegenden Fall: Die Gerichte haben die verfassungsrechtlich relevanten Wertentscheidungen aus Art. 2 Abs. 2 S.1 GG bei der Prüfung des § 765a ZPO nicht in gebotener Weise berücksichtigt; insbesondere wurden Befunde zur Lebens- und Gesundheitsgefährdung durch Umzug und die altersbedingte Schutzbedürftigkeit nicht ausreichend aufgeklärt oder gewürdigt. • Ergebnis der kursorischen Prüfung: Die Verfassungsbeschwerde war nach überschlägiger Prüfung offensichtlich begründet, sodass billiges Ermessen die Anordnung der Auslagenerstattung rechtfertigt. • Gegenstandswertfestsetzung: Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit bemisst sich nach § 37 Abs. 2 S.2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG und wird auf 8.000 Euro festgesetzt. Der Beschwerdeführer obsiegt in dem Antrag auf Auslagenerstattung. Es ist billig, ihm die notwendigen Auslagen zu erstatten, weil die Verfassungsbeschwerde bei kursorischer Prüfung offensichtlich begründet war und die Fachgerichte die Schutzinteressen aus Art. 2 Abs. 2 S.1 GG nicht in gebotener Weise berücksichtigt haben. Die öffentliche Hand hat die umstrittenen Entscheidungen nicht von sich aus beseitigt, dennoch rechtfertigen die aufgezeigten verfassungsrechtlichen Mängel die Kostenerstattung. Der Freistaat Bayern wird daher verpflichtet, die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten; der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 Euro festgesetzt.