Beschluss
1 BvR 1711/09
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein fehlerhaftes behördliches Gutachten begründet Amtspflichten zur vertieften Sachaufklärung; die Behörde darf ein bekanntes, abweichendes fachärztliches Gutachten nicht unkommentiert lassen.
• Die verletzende Gerichtsentscheidung liegt vor, wenn das Berufungsgericht die Amtspflichtverletzung und die kausale Schadensvermeidung trotz gegenteiliger Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen unbegründet verneint.
• Bei Amtspflichtverletzung durch Unterlassen ist für Haftung die kausale Vermeidbarkeit des Schadens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu prüfen; widersprüchliche Feststellungen des Gerichts sind verfassungsrechtlich zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Verfassungsrechtliche Überprüfung von Amtspflichten bei widersprüchlichen Gutachten • Ein fehlerhaftes behördliches Gutachten begründet Amtspflichten zur vertieften Sachaufklärung; die Behörde darf ein bekanntes, abweichendes fachärztliches Gutachten nicht unkommentiert lassen. • Die verletzende Gerichtsentscheidung liegt vor, wenn das Berufungsgericht die Amtspflichtverletzung und die kausale Schadensvermeidung trotz gegenteiliger Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen unbegründet verneint. • Bei Amtspflichtverletzung durch Unterlassen ist für Haftung die kausale Vermeidbarkeit des Schadens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu prüfen; widersprüchliche Feststellungen des Gerichts sind verfassungsrechtlich zu beanstanden. Der 1989 geborene Beschwerdeführer leidet an schwerer Legasthenie und Dyskalkulie. Die Eltern beantragten 2000 beim Landkreis Kostenübernahme für eine Legasthenietherapie; der Landkreis ließ eine Psychologin begutachten, die Therapie als ungeeignet befand. Kinderneurologe und kinderpsychiatrische Hinweise sprachen jedoch für die Dringlichkeit einer Therapie; das kinderneurologische Gutachten wurde der Psychologin und der Behörde erst später und zunächst nur mündlich bekannt. Der Landkreis lehnte den Antrag 2001 ab; eine Klage gab es zunächst nicht. Der Beschwerdeführer verschlechterte sich, blieb später ohne reguläre Schulbildung, erhielt 2005 eine Lerntherapie mit begrenztem Erfolg und ist inzwischen schwerbehindert und erwerbsunfähig. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger stellte fest, das ursprünglich vom Landkreis beauftragte Gutachten sei objektiv fehlerhaft gewesen und eine frühere Therapie hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine bessere Entwicklung bewirkt. Berufungs- und Revisionsgerichte verneinten dennoch eine Amtspflichtverletzung bzw. Kausalität. • Anwendbare Normen und Grundsätze: Art. 3 Abs. 1 GG (Verbot objektiver Willkür); Untersuchungsgrundsatz nach §§ 20 f. SGB X; Grundsatz, dass Behörden Gutachten eigenverantwortlich prüfen müssen. • Amtspflichten der Behörde: Bei widersprüchlichen oder unvollständigen Begutachtungen musste der Landkreis den Sachverhalt weiter aufklären, die Plausibilität des beauftragten Gutachtens prüfen, Erläuterungen einholen oder ein weiteres Gutachten veranlassen. • Fehler der Verfahrenswürdigung: Das Oberlandesgericht hat die vom Gerichtssachverständigen festgestellten Mängel des psychologischen Gutachtens und die bekannten abweichenden kinderneurologischen Befunde nicht hinreichend gewürdigt. • Willkürprüfung: Die Verneinung einer Amtspflichtverletzung und die Ablehnung der Kausalität stehen in krassem und nicht aufgelösten Widerspruch zu den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen und sind damit objektiv willkürlich (§ 3 Abs.1 GG). • Kausalitätsmaßstab: Bei Unterlassen ist Schadensvermeidung nur anzunehmen, wenn sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre; der gerichtliche Sachverständige bejaht diese Wahrscheinlichkeit für eine Therapie ab Sommer 2001. • Versäumnis des Oberlandesgerichts: Das Gericht hat keine nachvollziehbare Begründung geliefert, warum die spätere fehlende Wirksamkeit einer therapie die kausale Vermeidbarkeit des Schadens ausschließt; eine eigene, fachlich abweichende Wertung ist nicht ausreichend begründet. • Rechtsfolge: Mangels tragfähiger Auseinandersetzung mit den Sachverständigenfeststellungen verletzt das Urteil den Gleichheitssatz/Willkürverbot; Aufhebung und Rückverweisung an das Oberlandesgericht ist geboten. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise stattgegeben: Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 4.11.2008 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG; das Urteil wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision wird gegenstandslos. Begründend stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Behörde den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat, indem sie das offensichtlich fehlerhafte psychologische Gutachten nicht vertieft überprüfte und das abweichende kinderneurologische Gutachten nicht angemessen berücksichtigte. Ferner ist die Verneinung eines kausalen Zusammenhangs zwischen Unterlassen und späterer Verschlechterung des Gesundheits- und Bildungswegs des Beschwerdeführers nicht mit den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen vereinbar. Das Oberlandesgericht hat insoweit rechtsfehlerhaft und willkürlich gewürdigt; die Angelegenheit ist zur erneuten Entscheidung und Klärung der Amtspflichtverletzung und der kausalen Schadensverursachung zurückzuverweisen.