Beschluss
1 BvR 1154/10
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die gesetzliche Regelung, die einen mutmaßlichen biologischen Vater von der Vaterschaftsanfechtung ausschließt, ist mit Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar, soweit sie den Schutz der rechtlich-sozialen Familie bezweckt.
• Das Bundesverfassungsgericht erkennt kein verfassungsrechtliches Recht des biologischen Vaters auf Vorrang vor der rechtlichen Vaterschaft, wenn eine sozial-familiäre Beziehung des rechtlichen Vaters besteht.
• Die Verfassungsbeschwerde ist nicht anzunehmen, wenn keine klärungsbedürftige verfassungsrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt wird und frühere Rechtsprechung das Ergebnis rechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Schutz der rechtlich-sozialen Familie steht Vaterschaftsanfechtung durch mutmaßlichen biologischen Vater nicht generell entgegen • Die gesetzliche Regelung, die einen mutmaßlichen biologischen Vater von der Vaterschaftsanfechtung ausschließt, ist mit Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar, soweit sie den Schutz der rechtlich-sozialen Familie bezweckt. • Das Bundesverfassungsgericht erkennt kein verfassungsrechtliches Recht des biologischen Vaters auf Vorrang vor der rechtlichen Vaterschaft, wenn eine sozial-familiäre Beziehung des rechtlichen Vaters besteht. • Die Verfassungsbeschwerde ist nicht anzunehmen, wenn keine klärungsbedürftige verfassungsrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt wird und frühere Rechtsprechung das Ergebnis rechtfertigt. Der Beschwerdeführer macht geltend, biologischer Vater eines in die Ehe der Kindesmutter mit einem anderen Mann hineingeborenen Mädchens zu sein. Die außereheliche Beziehung zur Mutter endete, als das Kind vier Monate alt war. Das Kind lebt seit dem elften Lebensmonat mit der Mutter, dem rechtlichen Vater und dessen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer klagte auf Feststellung seiner Vaterschaft bzw. Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft, blieb vor den Fachgerichten erfolglos. Die Gerichte sahen eine bestehende sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater, die einer Anfechtung entgegensteht. Der Beschwerdeführer rügt Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie weiterer Grundrechte und verlangt die Durchsetzung seiner biologischen Elternstellung, sofern Kindeswohl und Familienfrieden nicht gefährdet seien. • Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. • Es hat bereits entschieden, dass Art. 6 Abs. 2 GG mit der Regelung vereinbar ist, wonach der mutmaßliche biologische Vater zum Schutz der rechtlich-sozialen Familie von der Vaterschaftsanfechtung ausgeschlossen werden kann; hierfür genügt nach bisheriger Rechtsprechung aus Art. 6 Abs. 1 GG allenfalls ein Umgangsrecht. • Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte begründet keinen Anspruch des biologischen Vaters, die Anfechtung durchzusetzen; die Entscheidung darüber liegt im Bewertungsspielraum des Staates. • Der Beschwerdeführer hat keine neue, klärungsbedürftige verfassungsrechtliche Frage vorgetragen und nicht schlüssig gezeigt, dass die fachgerichtlichen Entscheidungen unter Beachtung der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung seine Grundrechte verletzen. • Mangels Vorlage einer grundsätzlichen Verfassungsfrage bleibt die Annahme der Beschwerde unzulässig und es wird von einer ausführlicheren Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Die Verfassungsbeschwerde des mutmaßlichen biologischen Vaters wurde nicht angenommen; die Entscheidung der Fachgerichte, wonach die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater einer Vaterschaftsanfechtung entgegensteht, wurde hinreichend durch bestehende verfassungsrechtliche Rechtsprechung gedeckt. Das Bundesverfassungsgericht sieht keine neue verfassungsrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung und keine Verletzung der rügten Grundrechte. Damit bleibt die rechtliche Vaterschaft des Ehemanns bestehen; der Beschwerdeführer erhält keinen Anspruch auf Durchsetzung seiner biologischen Elternstellung. Die Entscheidung ist unanfechtbar.