Beschluss
2 BvR 1373/12
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird bei Erledigung des verfolgten Rechtsbegehrens mangels fortbestehendem Rechtsschutzbedürfnis nicht zur Entscheidung angenommen.
• Ein Vorschaltverfahren nach § 24 Abs. 2 EGGVG ist nur dann erforderlich, wenn die Maßnahme der Vollzugsbehörde einem förmlichen Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren unterliegt; die bloße funktionale Auffassung einer Justizbehörde als Vollstreckungsbehörde ist nicht ohne Weiteres gerechtfertigt.
• Art. 19 Abs. 4 GG gebietet eine auslegungsbedingte Zumutbarkeit des Rechtsschutzzugangs; unklare oder fernliegende Auslegungen dürfen den Bürger nicht mit einem nicht übersehbaren Annahmerisiko belasten.
• Bei Billigkeitsentscheidungen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kann die Erstattung notwendiger Auslagen angeordnet werden, wenn die Verfassungsbeschwerde bei überschlägiger Prüfung Aussicht auf Erfolg hatte.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen Erledigung; Auslagenerstattung anforderbar • Die Verfassungsbeschwerde wird bei Erledigung des verfolgten Rechtsbegehrens mangels fortbestehendem Rechtsschutzbedürfnis nicht zur Entscheidung angenommen. • Ein Vorschaltverfahren nach § 24 Abs. 2 EGGVG ist nur dann erforderlich, wenn die Maßnahme der Vollzugsbehörde einem förmlichen Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren unterliegt; die bloße funktionale Auffassung einer Justizbehörde als Vollstreckungsbehörde ist nicht ohne Weiteres gerechtfertigt. • Art. 19 Abs. 4 GG gebietet eine auslegungsbedingte Zumutbarkeit des Rechtsschutzzugangs; unklare oder fernliegende Auslegungen dürfen den Bürger nicht mit einem nicht übersehbaren Annahmerisiko belasten. • Bei Billigkeitsentscheidungen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kann die Erstattung notwendiger Auslagen angeordnet werden, wenn die Verfassungsbeschwerde bei überschlägiger Prüfung Aussicht auf Erfolg hatte. Der Beschwerdeführer, in Niedersachsen inhaftiert, begehrte seine Verlegung nach Hamburg. Die Hamburger Justizbehörde verweigerte gegenüber dem niedersächsischen Justizministerium die Zustimmung zur Verlegung. Der Beschwerdeführer stellte anwaltlich einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG. Das Oberlandesgericht wies den Antrag als unzulässig zurück mit der Begründung, es habe zuvor ein Vorschaltverfahren nach § 24 Abs. 2 EGGVG stattfinden müssen, weil die Hamburger Justizbehörde als Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 21 StVollstrO anzusehen sei. Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer nach Hamburg verlegt. Die Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg wurde angehört und teilte die Verlegung mit. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil mit der bewirkten Verlegung das verfolgte Rechtsschutzziel erledigt ist und kein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse erkennbar ist; Wiederholungsgefahr oder besondere grundsätzliche Verfassungsfragen liegen nicht vor (Art. 19 Abs. 4 GG). • Das Oberlandesgericht hat die Notwendigkeit eines Vorschaltverfahrens nach § 24 Abs. 2 EGGVG mit der Annahme begründet, die Hamburger Justizbehörde sei Vollstreckungsbehörde i.S.v. § 21 StVollstrO. Diese Auslegung ist für den Rechtsschutzsuchenden derart fernliegend, dass sie eine unzumutbare Erschwerung des Rechtsschutzes bedeuten würde. Maßgeblich ist die Begriffsbestimmung in § 4 StVollstrO, die Vollstreckungsbehörden ausdrücklich anders bestimmt. • Art. 19 Abs. 4 GG verlangt, dass der Bürger erkennen kann, welches Rechtsmittel ihm offensteht; eine Auslegung, die erhebliche Rechtsunsicherheit erzeugt, ist nur bei hinreichend gewichtigen Gründen zumutbar, die hier nicht vorliegen. • Bei der Entscheidung über Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG ist Billigkeit zu beachten. Eine Erstattung kommt in Betracht, wenn die Verfassungsbeschwerde bei überschlägiger Prüfung Aussicht auf Erfolg gehabt hätte oder die verfassungsrechtliche Lage geklärt ist. • Hier ist die Verfassungsbeschwerde nach überschlägiger Prüfung offensichtlich begründet gewesen, weshalb die Erstattung der notwendigen Auslagen gerechtfertigt ist; der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht als erledigt erklärt hat, schließt die Billigkeitsentscheidung nicht aus. • Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit wurde nach den einschlägigen RVG-Vorschriften auf 8.000 € festgesetzt. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil das begehrte Rechtsschutzziel durch die zwischenzeitliche Verlegung erledigt ist und kein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse besteht. Gleichwohl hat die Freie und Hansestadt Hamburg dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten, weil die Beschwerde bei überschlägiger Prüfung offensichtlich Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.