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Beschluss

2 BvR 1690/13

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Fortdauer einer Unterbringung nach § 63 StGB muss verfassungsrechtlich konkretisiert begründet werden; bloße Verweisungen auf Gesetzesformeln oder veraltete Gutachten genügen nicht. • Bei langandauernder Unterbringung steigt die Erforderlichkeit einer detaillierten Gefährlichkeitsprognose und einer eingehenden Verhältnismäßigkeitsprüfung. • Gerichte müssen darlegen, welche konkreten, erheblichen Straftaten vom Untergebrachten zu erwarten sind, mit welcher Wahrscheinlichkeit und warum mildere Maßnahmen (z. B. Führungsaufsicht nach § 67d Abs. 2 StGB sowie §§ 68a, 68b StGB) nicht ausreichen.
Entscheidungsgründe
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer von Unterbringungen nach § 63 StGB • Die Fortdauer einer Unterbringung nach § 63 StGB muss verfassungsrechtlich konkretisiert begründet werden; bloße Verweisungen auf Gesetzesformeln oder veraltete Gutachten genügen nicht. • Bei langandauernder Unterbringung steigt die Erforderlichkeit einer detaillierten Gefährlichkeitsprognose und einer eingehenden Verhältnismäßigkeitsprüfung. • Gerichte müssen darlegen, welche konkreten, erheblichen Straftaten vom Untergebrachten zu erwarten sind, mit welcher Wahrscheinlichkeit und warum mildere Maßnahmen (z. B. Führungsaufsicht nach § 67d Abs. 2 StGB sowie §§ 68a, 68b StGB) nicht ausreichen. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften verurteilt und gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Er befindet sich seit 2010/2011 in kontinuierlicher Unterbringung und durchlief bereits Lockerungsstufen. Das Landgericht München I ordnete am 2. Mai 2013 die Fortdauer der Unterbringung an; das Oberlandesgericht München wies die dagegen gerichtete Beschwerde am 28. Juni 2013 zurück. Zur Begründung führten die Gerichte das ursprüngliche Gutachten, die Einschätzung behandelnder Ärzte und Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers an. Der Beschwerdeführer rügte unter anderem unzureichende Konkretisierung der Gefährlichkeit, Verhältnismäßigkeitsverstöße und fehlerhafte Nichtbeiordnung seines gewählten Pflichtverteidigers. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde teilweise an und gab ihr statt. • Grundrechtsschutz: Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG schützt die Freiheit der Person und verlangt besonders sorgfältige Begründungen für freiheitsbeschränkende Maßnahmen. • Verhältnismäßigkeitsprinzip: Die Fortdauer der Unterbringung ist unter besonderer Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs und des Schutzinteresses der Allgemeinheit zu prüfen; bei langandauernden Unterbringungen steigen Begründungs- und Konkretisierungserfordernisse. • Konkretisierungsanforderung: Gerichtliche Entscheidungen müssen Art und Deliktscharakter der konkret zu erwartenden rechtswidrigen Taten benennen und erläutern, in welchem Maße diese Taten "erheblich" im Sinne des § 63 StGB sind. • Wahrscheinlichkeitsmaß: Es bedarf einer Darstellung des Grades der Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Straftaten; bloße Formulierungen wie "kann" oder "nicht auszuschließen" sind nicht ausreichend. • Einzelfallwürdigung: Es ist auf die seit der Anordnung veränderten Umstände einzugehen, etwa auf durchlaufene Lockerungsstufen und die bisherige Entwicklung im Maßregelvollzug. • Erwägung milderer Mittel: Die Gerichte müssen prüfen und darlegen, ob Führungsaufsicht nach § 67d Abs. 2 Satz 3 StGB und damit verbundene Maßnahmen (§§ 68a, 68b StGB) den Schutz der Allgemeinheit gewährleisten könnten. • Unzureichende Vorinstanzbegrünung: Landgericht und Oberlandesgericht haben die geforderten Konkretisierungen, Wahrscheinlichkeitsaussagen und die Abwägung gegen den zunehmenden Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers nicht in nachvollziehbarer Weise vorgenommen. • Rechtsfolgen: Mangels verfassungsrechtlich tragfähiger Grundlage ist die Fortdaueranordnung verfassungswidrig; daher ist der Beschluss des OLG aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Die Verfassungsbeschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 2. Mai 2013 und des Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 2013 die Fortdauer der Unterbringung anordnen bzw. bestätigen. Diese Entscheidungen verletzen das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, weil die erforderlichen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Konkretisierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr, an die Bestimmung der Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Straftaten und an die eingehende Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht erfüllt sind. Das Oberlandesgericht ist in seiner Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten, hinreichend begründeten Entscheidung zurückzuverweisen. Die Verfassungsbeschwerde gegen andere Entscheidungen wird nicht angenommen; die notwendige Auslagenerstattung wird dem Beschwerdeführer zugesprochen.