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Beschluss

2 BvR 1958/13

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren kann wegen der objektiven Bedeutung der Sache über den verwaltungsgerichtlichen Streitwert hinaus erhöht werden. • Für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richtet sich der Gegenstandswert nach dem Streitwert in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. • Die Festsetzung der Gegenstandswerte folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswerte für Verfassungsbeschwerde und einstweilige Anordnung • Der Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren kann wegen der objektiven Bedeutung der Sache über den verwaltungsgerichtlichen Streitwert hinaus erhöht werden. • Für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richtet sich der Gegenstandswert nach dem Streitwert in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. • Die Festsetzung der Gegenstandswerte folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Ein Rechtsanwalt beantragte die Festsetzung der Gegenstandswerte seiner Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren und in dem parallel geführten Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Bundesverfassungsgericht hat über die Höhe der Gegenstandswerte zu entscheiden. Maßgeblich sind die Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sowie die Orientierung an vergleichbaren verwaltungsgerichtlichen Streitwerten im vorläufigen Rechtsschutz. Für die einstweilige Anordnung wird an den dort üblichen Streitwert angeknüpft. Für die Verfassungsbeschwerde spielt darüber hinaus die objektive Bedeutung der Sache eine Rolle, die eine Werterhöhung rechtfertigen kann. Das Gericht setzt konkrete Beträge fest, ohne auf weitere Prozessumstände einzugehen. Es wurden keine inhaltlichen Fragen der Verfassungsbeschwerde selbst entschieden. • Rechtsgrundlage ist § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG, wonach das Gericht Gegenstandswerte für anwaltliche Tätigkeit festsetzt. • Für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist der Streitwert an der Praxis der verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu orientieren. • Für das Verfassungsbeschwerdeverfahren rechtfertigt die erhöhte objektive Bedeutung der Sache eine Heraufsetzung des Gegenstandswerts gegenüber dem verwaltungsgerichtlichen Vergleichswert. • Auf dieser Grundlage hat das Gericht den Gegenstandswert für die Verfassungsbeschwerde auf 50.000 Euro festgesetzt. • Für das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde der Gegenstandswert auf 16.000 Euro festgelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Gegenstandswerte beziffert: 50.000 Euro für die Verfassungsbeschwerde und 16.000 Euro für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Festsetzung beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG; für die einstweilige Anordnung wurde der verwaltungsgerichtliche Streitwertmaßstab herangezogen, für die Verfassungsbeschwerde führte die besondere objektive Bedeutung der Sache zu einer Werterhöhung. Damit sind die Grundlagen für die Berechnung der anwaltlichen Vergütung in beiden Verfahren verbindlich bestimmt. Klägerseite bzw. Anwalt erhält hierdurch die bemessungsrechtliche Klarstellung zugunsten der festgesetzten Beträge.