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Beschluss

2 BvR 119/12

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung einer Therapieunterbringung nach dem ThUG darf nur erfolgen, wenn aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten abzuleiten ist. • Die strengen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an die Fortdauer einer Sicherungsverwahrung stellt, sind auch für die Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 1 ThUG maßgeblich; fachgerichtliche Entscheidungen, die diesen Maßstab nicht hinreichend beachten, verletzen das Freiheitsgrundrecht. • Für die Feststellung einer Grundrechtsverletzung kommt es auf die objektive Verfassungswidrigkeit der fachgerichtlichen Entscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an; ein Verschulden der Fachgerichte ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Therapieunterbringung nach ThUG nur bei hochgradiger Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten • Die Anordnung einer Therapieunterbringung nach dem ThUG darf nur erfolgen, wenn aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten abzuleiten ist. • Die strengen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an die Fortdauer einer Sicherungsverwahrung stellt, sind auch für die Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 1 ThUG maßgeblich; fachgerichtliche Entscheidungen, die diesen Maßstab nicht hinreichend beachten, verletzen das Freiheitsgrundrecht. • Für die Feststellung einer Grundrechtsverletzung kommt es auf die objektive Verfassungswidrigkeit der fachgerichtlichen Entscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an; ein Verschulden der Fachgerichte ist nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer ist vorbestraft wegen vorsätzlicher Sexualdelikte und war in Sicherungsverwahrung. Nach gerichtlicher Erklärung der Sicherungsverwahrung für erledigt ordneten Gerichte seine Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) an. Das Landgericht Regensburg wies im Hauptsacheverfahren die Unterbringung bis Januar 2013 an; das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte dies. Der Beschwerdeführer rügte, dass durch Umgehung der Zehnjahresbegrenzung der Sicherungsverwahrung durch eine Therapieunterbringung sein Vertrauen in die Begrenzung und in die Rechtskraft der Entscheidung verletzt werde und dass die Gerichte einen zu niedrigen Gefährlichkeitsmaßstab angelegt hätten. Er erhob Verfassungsbeschwerde mit dem Vorwurf der Verletzung seines Freiheitsgrundrechts. • Annahme und Stattgabe der Verfassungsbeschwerde: Die Kammer entscheidet, weil die verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt sind und die Beschwerde zur Durchsetzung des Grundrechts erforderlich ist (§§ 93a, 93c BVerfGG). • Zulässigkeit: Trotz Wegfalls der aktuellen Unterbringung besteht ein schutzwürdiges Interesse an Überprüfung, weil die angegriffenen Beschlüsse einen tiefgreifenden Eingriff in das Freiheitsgrundrecht darstellten. • Materielle Begründetheit: Nach früherer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist § 1 Abs. 1 ThUG nur mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn Unterbringung oder deren Fortdauer nur angeordnet werden dürfen, wenn aus konkreten Umständen in Person oder Verhalten eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten abzuleiten ist. • Fehler der Fachgerichte: Landgericht und Oberlandesgericht haben diesen strengen Maßstab nicht auf den Tatbestand des § 1 Abs. 1 ThUG angewandt; die angegriffenen Beschlüsse genügen daher nicht den Anforderungen einer verfassungskonformen Auslegung und Verletzen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. • Rechtsfolgen: Für die Feststellung der Grundrechtsverletzung genügt die objektive Verfassungswidrigkeit der fachgerichtlichen Entscheidungen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, ohne dass ein Verschulden der Fachgerichte vorausgesetzt wird. • Kosten und Auslagen: Das Verfahren wird an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen; der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer notwendige Auslagen zu erstatten; der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird festgesetzt. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wird stattgegeben: Die Beschlüsse des Landgerichts Regensburg und des Oberlandesgerichts Nürnberg verletzen ihn in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, weil der für eine Therapieunterbringung nach § 1 Abs. 1 ThUG erforderliche strenge Maßstab der aus konkreten Umständen abzuleitenden hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten nicht beachtet wurde. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Dezember 2011 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über Kosten und notwendigen Auslagen an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen. Der Freistaat Bayern hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten; der Wert der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf 40.000 Euro festgesetzt.