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Beschluss

1 BvL 11/10, 1 BvL 14/10

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit nach der Stückzahl (Stückzahlmaßstab) verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG. • Ein an der Stückzahl orientierter Pauschalmaßstab kann nur gerechtfertigt sein, wenn ein wirklichkeitsnäherer Maßstab nicht verfügbar ist oder besondere Toleranzgrenzen nachgewiesen sind. • Die verfassungswidrigen Vorschriften sind grundsätzlich nichtig, können aber aus verfassungsrechtlichen Gründen zeitlich befristet fortgelten; hier blieb die Weiteranwendung bis zum 31.12.2005 zulässig. • Für die Fortgeltung sind das Interesse an verlässlicher Haushaltsplanung und eine angemessene Umsetzungsfrist zu berücksichtigen; die Frist beträgt hier bis Ende 2005.
Entscheidungsgründe
Stückzahlmaßstab bei Vergnügungsteuer für Geldspielgeräte verletzt Art. 3 Abs. 1 GG • Die Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit nach der Stückzahl (Stückzahlmaßstab) verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG. • Ein an der Stückzahl orientierter Pauschalmaßstab kann nur gerechtfertigt sein, wenn ein wirklichkeitsnäherer Maßstab nicht verfügbar ist oder besondere Toleranzgrenzen nachgewiesen sind. • Die verfassungswidrigen Vorschriften sind grundsätzlich nichtig, können aber aus verfassungsrechtlichen Gründen zeitlich befristet fortgelten; hier blieb die Weiteranwendung bis zum 31.12.2005 zulässig. • Für die Fortgeltung sind das Interesse an verlässlicher Haushaltsplanung und eine angemessene Umsetzungsfrist zu berücksichtigen; die Frist beträgt hier bis Ende 2005. Zwei Spielhallenbetreiber in Bremen und im Saarland wurden für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach landesrechtlichen Vergnügungsteuergesetzen nach der Anzahl der aufgestellten Geräte besteuert. Die streitigen Vorschriften legten fixe Pauschbeträge je Gerät fest (Bremen: 199 € bzw. andere Sätze; Saarland: 138 € pro Gerät in Spielhallen). Die Betreiber wandten gegen die Steuerfestsetzungen ein und die Gerichte legten dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob der Stückzahlmaßstab mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Beide Länder hatten später ihre Regelungen geändert; die Verfassungsgerichte sollten zugleich prüfen, ob eine zeitlich befristete Fortgeltung der beanstandeten Regelungen gerechtfertigt sei. Die Vorlegungsgerichte beriefen sich auf frühere Entscheidungen, insbesondere auf die Rechtsprechungsänderung des Bundesverwaltungsgerichts von 2005. • Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln; im Steuerrecht schützt dies gleiche Zuteilung steuerlicher Lasten. • Der Stückzahlmaßstab stellt keinen ausreichend an den tatsächlichen Vergnügungsaufwand der Nutzer angelehnten Maßstab dar, obwohl seit 1997 manipulationssichere Zählwerke einen wirklichkeitsnäheren Einspielergebnismaßstab ermöglichen. • Es liegt keine tragfähige Rechtfertigung vor, weshalb der Stückzahlmaßstab weiterhin gegenüber einem am Einspielergebnis orientierten Maßstab angewendet werden sollte; auch unionsrechtliche Bedenken sprechen nicht gegen einen solchen wirklichkeitsnäheren Maßstab. • Die Nichtigkeit verfassungswidriger Abgabenvorschriften ist Regel, bei Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist jedoch wegen Gestaltungsspielräumen des Gesetzgebers regelmäßig eine zeitlich befristete Fortgeltung möglich. • Für eine Befristung sprechen das Interesse an verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung der Länder und die praktische Umsetzbarkeit einer Neuregelung; zugleich mussten die Länder spätestens nach der Rechtsprechungsänderung des Bundesverwaltungsgerichts 2005 tätig werden und hatten hierfür eine etwa sechsmonatige Umsetzungsfrist. • Die Fortgeltung ist hier deshalb auf den Zeitraum bis zum 31.12.2005 begrenzt; danach sind die beanstandeten Vorschriften nicht mehr anwendbar. Das Bundesverfassungsgericht erklärt § 3 Abs. 1 des Bremischen Vergnügungsteuergesetzes und § 14 Abs. 1 des Saarländischen Vergnügungsteuergesetzes insoweit für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG, als sie Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nach der Stückzahl besteuern. Diese Vorschriften sind nichtig, werden jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen bis zum 31.12.2005 weiter angewendet. Damit sind die späteren Steuerfestsetzungen, die den Stückzahlmaßstab für Zeiträume nach dem 31.12.2005 zugrunde legen, nicht zu halten; künftige oder rückwirkende Besteuerungen müssen sich an einem verfassungskonformen, insbesondere am Einspielergebnis orientierten Maßstab ausrichten. Der Gegenstandswert für das Verfahren 1 BvL 11/10 wurde auf 50.000 € festgesetzt.