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Beschluss

2 BvE 1/14

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Unterschriftenquote für die Zulassung von Wahlvorschlägen kann verfassungsgemäß sein, wenn sie dazu dient, ernsthafte Bewerber vom Wahlakt zu unterscheiden. • Vorverlegte oder konkret festgelegte Fristen für Einreichung und Entscheidung bei Europawahlen überschreiten nicht ohne weiteres den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum des Wahlrechts. • Eine behauptete Erschwernis der Unterschriftensammlung rechtfertigt nur dann eine Fristverlängerung, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die gesetzliche Frist objektiv unzumutbar kurz war.
Entscheidungsgründe
Fristen und Unterschriftenquoren bei Europawahlen verfassungsgemäß • Eine Unterschriftenquote für die Zulassung von Wahlvorschlägen kann verfassungsgemäß sein, wenn sie dazu dient, ernsthafte Bewerber vom Wahlakt zu unterscheiden. • Vorverlegte oder konkret festgelegte Fristen für Einreichung und Entscheidung bei Europawahlen überschreiten nicht ohne weiteres den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum des Wahlrechts. • Eine behauptete Erschwernis der Unterschriftensammlung rechtfertigt nur dann eine Fristverlängerung, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die gesetzliche Frist objektiv unzumutbar kurz war. Die Antragstellerin wollte mit einer gemeinsamen Bundesliste an der Europawahl 2014 teilnehmen. Nach § 9 Abs. 5 EuWG waren hierfür 4.000 Unterstützungsunterschriften erforderlich; die Einreichungsfrist bestimm­te § 11 Abs. 1 EuWG auf den 83. Tag vor der Wahl. Die Antragstellerin legte bis Ablauf der Frist etwa 2.350 Unterschriften vor und sah sich dadurch benachteiligt gegenüber parlamentarisch vertretenen Parteien, die von der Unterschriftenpflicht befreit sind. Sie rügte, die Vorverlegung der Einreichungsfrist durch das Änderungs­gesetz habe ihre Chancen auf rechtzeitige Nachreichung der Unterschriften erheblich vermindert und verfassungsrechtliche Chancengleichheit verletzt. Sie beantragte einstweilig, die Nachreichung der noch fehlenden Unterschriften bis spätestens zum 68. Tag vor der Wahl zu gestatten. • Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen offensichtlich unbegründet; insbesondere ist die Rüge gegen das Unterschriftenquorum verfristet, weil § 9 Abs. 5 EuWG unverändert bestand. Das Bundesverfassungsgericht hält Unterschriftenquoren der ständigen Rechtsprechung zufolge für sachlich gerechtfertigt, wenn sie ernsthafte Bewerber sichern und Stimmenzersplitterung begrenzen. Die konkret geltend gemachten Fristenregelungen (§ 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 EuWG) liegen im gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum bei Wahlverfahrensregelungen und sind nicht offensichtlich unangemessen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeitraum von Ausgabe der Vordrucke bis zum 83. Tag vor der Wahl objektiv unzureichend war; saisonale Erschwernisse oder mögliche Verzögerungen bei Kommunalbestätigungen rechtfertigen keine generelle Verlängerung, zumal formelle Nachreichungsmöglichkeiten im Zulassungsverfahren vorgesehen sind (§ 13 EuWG). Der Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Frist ist mit der substantiierten Zurückweisung im Organstreitverfahren erledigt. Der Antrag wurde insgesamt abgewiesen beziehungsweise als unzulässig zurückgewiesen. Die gesetzlichen Bestimmungen über das Unterschriftenquorum und die Fristen für Einreichung und Entscheidung verletzen die Antragstellerin nicht in ihrem Recht auf Chancengleichheit bei Wahlen. Es besteht kein Grund, die Frist zur Nachreichung der Unterstützungsunterschriften zu verlängern; die vorhandene Regelung ist verfassungsgemäß und ausreichend zeitlich bemessen, zumal Nachbesserungsmöglichkeiten im Zulassungsverfahren bestehen. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigte sich mit der Entscheidung und wurde nicht stattgegeben.