OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 BvE 7/12

BVERFG, Entscheidung vom

3mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Landesparlamente und ihre Abgeordneten sind nach dem Wortlaut des Art.93 Abs.1 Nr.1 GG und der §§63 ff. BVerfGG nicht antragsberechtigt im Organstreit vor dem Bundesverfassungsgericht. • Eine analoge Ausdehnung der Antragsbefugnis zugunsten der Landtage kommt nur in eng begrenzten, vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmefällen in Betracht; hier liegt keine planwidrige Regelungslücke vor. • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Unterzeichnung und Ausfertigung von Bundesgesetzen erledigt sich, wenn die Gesetze verkündet und die angegriffenen völkerrechtlichen Verträge in Kraft getreten sind.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit organstreitlicher Anträge von Landtagsmitgliedern gegen Bundeszustimmung zu EU-Verträgen • Landesparlamente und ihre Abgeordneten sind nach dem Wortlaut des Art.93 Abs.1 Nr.1 GG und der §§63 ff. BVerfGG nicht antragsberechtigt im Organstreit vor dem Bundesverfassungsgericht. • Eine analoge Ausdehnung der Antragsbefugnis zugunsten der Landtage kommt nur in eng begrenzten, vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmefällen in Betracht; hier liegt keine planwidrige Regelungslücke vor. • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Unterzeichnung und Ausfertigung von Bundesgesetzen erledigt sich, wenn die Gesetze verkündet und die angegriffenen völkerrechtlichen Verträge in Kraft getreten sind. Abgeordnete und eine Fraktion des Bayerischen Landtags (Antragsteller) rügten, Bundesgesetze und Zustimmungsgesetze zu EU-/ESM-Verträgen beeinträchtigten die Haushaltsautonomie des Bayerischen Landtags. Sie beantragten die Feststellung der Verfassungswidrigkeit mehrerer Zustimmungsgesetze und Verträge sowie einstweiligen Rechtsschutz gegen die Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten; hilfsweise verlangten sie die Aufnahme eines Kündigungsrechts für Deutschland. Die Antragsteller beriefen sich auf Verletzungen von Art.38 Abs.1 GG in Verbindung mit Landesrecht sowie auf Verstöße gegen mehrere Grundgesetznormen, insbesondere Art.20, Art.23, Art.79 und Art.109 GG. Sie argumentierten, die Verträge würden eine supranationale und unkündbare Schuldenbremse schaffen und die Haushaltsautonomie der Länder aushöhlen. Das Bundesverfassungsgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit und bezog sich auf frühere Entscheidungen zu ähnlichen Verträgen. • Zulässigkeit: Nach Wortlaut von Art.93 Abs.1 Nr.1 GG und §§63 ff. BVerfGG sind nur oberste Bundesorgane oder in Geschäftsordnungen mit eigenen Rechten ausgestattete Teile solcher Organe antragsberechtigt; daraus folgt keine Antragsbefugnis für Landesparlamente oder einzelne Landtagsabgeordnete. • Keine planwidrige Regelungslücke: Der Gesetzgeber hat die Rolle der Landtage im Verfassungsprozess bewusst ausgestaltet und in den Föderalismusreformen spezifische Antragsrechte gewährt; deshalb ist eine analoge Ausdehnung der Antragsbefugnis nicht gerechtfertigt. • Ausnahmen eng begrenzt: Eigenständige verfassungsrechtliche Befugnisse der Landtage sind auf Bundesebene bewusst auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt; die vom Kläger beschriebene Rechtsschutzlücke wurde vom Gesetzgeber nicht übersehen, sondern bewusst entschieden. • Folgenabwägung einstweiliger Anordnungen: Selbst wenn Rechte der Landtage betroffen sein könnten, sind einstweilige Anordnungen nur zu gewähren, wenn die Voraussetzungen vorliegen; hier hat das Gericht festgestellt, dass der Antrag auf einstweilige Anordnung durch Verkündung der Gesetze und das Inkrafttreten der Verträge erledigt ist. • Verfahrensrechtlicher Vorrang: Die Schaffung zusätzlicher Rechtsschutzmöglichkeiten durch den Gesetzgeber ist möglich, aber nicht vom Gericht zu ersetzen; das Bundesverfassungsgericht hält an der bestehenden Verfahrensordnung fest. Der Antrag der Abgeordneten und der Fraktion des Bayerischen Landtags ist unzulässig; sie sind nach Art.93 Abs.1 Nr.1 GG und §§63 ff. BVerfGG nicht antragsberechtigt im Organstreit vor dem Bundesverfassungsgericht. Eine analoge Erweiterung der Antragsbefugnis zugunsten der Landtage kommt nicht in Betracht, da der Gesetzgeber die Rolle der Landtage bewusst geregelt und nur eng begrenzte Ausnahmen vorgesehen hat. Damit fehlt es an der erforderlichen Prozessbefugnis; eine materielle Prüfung der von den Antragstellern gerügten Verletzungen war nicht durchzuführen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sich durch die Verkündung der Gesetze und das Inkrafttreten der völkerrechtlichen Verträge erledigt und ist damit ebenfalls gegenstandslos.