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Beschluss

1 BvQ 9/14

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nur vor, wenn fachgerichtlicher Eilrechtsschutz ausgeschöpft ist. • Im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz gilt der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). • Ein bloßer Verlust von Prüfungswissen begründet keinen schweren und unabwendbaren Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung nur bei Erschöpfung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes • Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nur vor, wenn fachgerichtlicher Eilrechtsschutz ausgeschöpft ist. • Im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz gilt der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). • Ein bloßer Verlust von Prüfungswissen begründet keinen schweren und unabwendbaren Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG. Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG. Er macht geltend, ihm entstünden durch das Abwarten der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Nachteile, insbesondere Verlust von Prüfungswissen. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob die Voraussetzungen für vorläufigen verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz vorliegen, obwohl das fachgerichtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Es ist streitig, ob dem Antragsteller der Weg über das Verwaltungsgericht zuzumuten ist oder ob dringende Gründe für den sofortigen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts bestehen. • Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn schwere Nachteile, drohende Gewalt oder andere wichtige Gründe das gemeine Wohl erfordern. • Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) gilt auch im Eilverfahren; das Bundesverfassungsgericht greift nur ein, wenn fachgerichtlicher Eilrechtsschutz ausgeschöpft ist. • Im vorliegenden Fall ist der fachgerichtliche Rechtsweg nicht erschöpft; ein schwerer und unabwendbarer Nachteil gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist nicht dargetan. • Das bloße Befürchten eines Verlusts von Prüfungswissen genügt nicht, insbesondere nicht unter dem strengen Maßstab, der bei § 32 Abs. 1 BVerfGG anzuwenden ist. • Das verfassungsgerichtliche Eilverfahren ist nicht dazu bestimmt, den fachgerichtlichen Prozess vorwegzunehmen oder lückenlosen vorläufigen Schutz zu bieten. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG wurde abgelehnt, weil der fachgerichtliche Rechtsweg noch nicht erschöpft war und kein schwerer, unabwendbarer Nachteil dargelegt wurde. Das Verwaltungsgericht ist zur zügigen, sachgerechten Entscheidung verpflichtet, die der Antragsteller grundsätzlich abzuwarten hat. Der geltend gemachte Verlust von Prüfungswissen stellt keinen ausreichenden Grund für ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts dar. Die Entscheidung ist unanfechtbar.