Beschluss
1 BvR 3185/09
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gewerkschaftlich organisierte, streikbegleitende Flashmob-Aktionen im Einzelhandel können unter den Schutzbereich der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) fallen, wenn sie koalitionsspezifischen Zwecken dienen.
• Die Zulässigkeit solcher Aktionen ist nicht generell zu verneinen; entscheidend sind die Verhältnismäßigkeit und die Erkennbarkeit als gewerkschaftlich getragene Maßnahme.
• Bei der Abwägung der kollidierenden Grundrechtspositionen ist der Maßstab der Verhältnismäßigkeit heranzuziehen; Arbeitgeber stehen Verteidigungsmöglichkeiten wie Hausrecht und vorübergehende Betriebsschließung zur Verfügung.
• Die Gerichte dürfen das Arbeitskampfrecht fortentwickeln; eine solche Rechtsfortbildung verletzt nicht per se die Wesentlichkeitstheorie oder den Bestimmtheitsgrundsatz.
• Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtvorlage an den Großen Senat oder gegen richterliche Rechtsfortbildung war in diesem Fall unbegründet.
Entscheidungsgründe
Streikbegleitende Flashmobs im Einzelhandel: Schutzbereich der Koalitionsfreiheit und Verhältnismäßigkeitskontrolle • Gewerkschaftlich organisierte, streikbegleitende Flashmob-Aktionen im Einzelhandel können unter den Schutzbereich der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) fallen, wenn sie koalitionsspezifischen Zwecken dienen. • Die Zulässigkeit solcher Aktionen ist nicht generell zu verneinen; entscheidend sind die Verhältnismäßigkeit und die Erkennbarkeit als gewerkschaftlich getragene Maßnahme. • Bei der Abwägung der kollidierenden Grundrechtspositionen ist der Maßstab der Verhältnismäßigkeit heranzuziehen; Arbeitgeber stehen Verteidigungsmöglichkeiten wie Hausrecht und vorübergehende Betriebsschließung zur Verfügung. • Die Gerichte dürfen das Arbeitskampfrecht fortentwickeln; eine solche Rechtsfortbildung verletzt nicht per se die Wesentlichkeitstheorie oder den Bestimmtheitsgrundsatz. • Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtvorlage an den Großen Senat oder gegen richterliche Rechtsfortbildung war in diesem Fall unbegründet. Der Beschwerdeführer, ein Arbeitgeberverband des Einzelhandels, klagte gegen die Gewerkschaft ver.di, die während eines Tarifstreiks 2007 zu streikbegleitenden Flashmob-Aktionen aufgerufen hatte. Die Gewerkschaft verbreitete per Flugblatt und SMS Aufforderungen, zeitgleich Pfennigartikel zu kaufen und Einkaufswagen gefüllt stehen zu lassen, um Kassenbereiche zu stören. In einer Filiale eines Mitgliedsunternehmens gelangten etwa 40–50 Personen zur Aktion; es bildeten sich wartende Kassen- und stehen gelassene Einkaufswagen. Arbeitgeberseite verlangte Unterlassung künftiger Aufrufe; Arbeitsgerichte und das Bundesarbeitsgericht wiesen die Klage ab und sahen Flashmobs nicht generell rechtswidrig. Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen mehrerer Grundrechte, insbesondere Art. 9 Abs. 3 GG, sowie Verfahrens- und Rechtsfortbildungsfragen und wandte sich mit Verfassungsbeschwerde ans Bundesverfassungsgericht. • Art. 9 Abs. 3 GG schützt nicht nur traditionelle Streikformen, sondern grundsätzlich koalitionsspezifische Betätigungen; die Beurteilung richtet sich nach dem verfolgten Zweck, nicht allein nach der Form des Mittels. • Das Bundesarbeitsgericht durfte Flashmob-Aktionen nicht generell verbieten, weil der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als sachgerechter Prüfmaßstab fungiert; dabei sind Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit zu prüfen. • Besondere Gefahren durch die Beteiligung Dritter sind zu beachten; die Gewerkschaft muss Aktionen erkennbar als gewerkschaftlich getragen kennzeichnen und Exzesse vermeiden, andernfalls drohen zivil- und strafrechtliche Folgen. • Arbeitgeber verfügen über Abwehrmöglichkeiten wie Ausübung des Hausrechts, Strafverfolgung bei Hausfriedensbruch und temporäre Betriebsschließung; diese Mittel sind vom Bundesarbeitsgericht als praktikable Gegenmaßnahmen angesehen worden. • Die Rügen zur Verletzung des gesetzlichen Richters (§45 ArbGG) und zur Überschreitung richterlicher Rechtsfortbildung greifen nicht durch: Es lag keine willkürliche Nichtvorlage an den Großen Senat vor, und die gerichtliche Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts genügt den Anforderungen von Bestimmtheit und Rechtsstaatlichkeit. • Die Charta der Grundrechte der EU ist nicht anwendbar, weil die Frage der Koalitions- und Streikrechte nicht in die Zuständigkeit der Union fällt. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; soweit sie zulässig war, ist sie unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass streikbegleitende, gewerkschaftlich getragene Flashmob-Aktionen im Einzelhandel grundsätzlich in den Schutzbereich der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) fallen können, eine generelle Unzulässigkeit aber nicht besteht. Maßgeblicher Prüfmaßstab bleibt die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme unter Berücksichtigung der Beteiligung Dritter und der verfügbaren Verteidigungsmöglichkeiten der Arbeitgeber. Rügen zur Verletzung des gesetzlichen Richters und zur unzulässigen richterlichen Rechtsfortbildung wurden zurückgewiesen, da das Bundesarbeitsgericht nicht willkürlich handelte und seine Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips verfassungsgemäß ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.