Beschluss
1 BvR 3360/13
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Auseinanderfallen der Elterninteressen nach Trennung bleibt die Entscheidung über die Aufhebung oder Beschränkung gemeinsamer elterlicher Sorge grundsätzlich Sache der Familiengerichte; das Bundesverfassungsgericht prüft nur auf offensichtliche Grundrechtsverstöße.
• Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil ist verhältnismäßig, wenn das Familiengericht das Kindeswohl umfassend gewürdigt und die Bindungen, Kontinuität und geäußerten Kindeswillen abgewogen hat.
• Eine fehlende ausdrückliche Empfehlung eines Sachverständigen oder der Umstand, dass sich der Kindeswille im Verfahren verändert hat, rechtfertigt nicht zwingend die Annahme eines Verfassungsverstoßes, sofern das FamG die Anhörungen vorgenommen und die Entscheidung nachvollziehbar begründet hat.
Entscheidungsgründe
Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach Trennung — Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht • Bei Auseinanderfallen der Elterninteressen nach Trennung bleibt die Entscheidung über die Aufhebung oder Beschränkung gemeinsamer elterlicher Sorge grundsätzlich Sache der Familiengerichte; das Bundesverfassungsgericht prüft nur auf offensichtliche Grundrechtsverstöße. • Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil ist verhältnismäßig, wenn das Familiengericht das Kindeswohl umfassend gewürdigt und die Bindungen, Kontinuität und geäußerten Kindeswillen abgewogen hat. • Eine fehlende ausdrückliche Empfehlung eines Sachverständigen oder der Umstand, dass sich der Kindeswille im Verfahren verändert hat, rechtfertigt nicht zwingend die Annahme eines Verfassungsverstoßes, sofern das FamG die Anhörungen vorgenommen und die Entscheidung nachvollziehbar begründet hat. Der Vater eines 2006 geborenen Kindes trennte sich von der nicht verheirateten Mutter; das Kind lebte seitdem bei der Mutter rund 300 km entfernt. Beide Eltern hatten seit 2011 gemeinsame elterliche Sorge, vereinbarten aber zunächst den Lebensmittelpunkt beim Kind bei der Mutter. Nach weiteren Streitigkeiten beantragten beide Elternteile jeweils die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich. Das Amtsgericht ließ ein psychologisches Gutachten erstellen, das zunächst wegen Kontinuität und Kindeswillen einen Verbleib bei der Mutter befürwortete; später verzichtete der Sachverständige auf eine Empfehlung, nachdem das Kind eine leichtere Präferenz für den Vater äußerte. Das Amtsgericht übertrug das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter wegen der bewährten Betreuungssituation und der Verwurzelung des Kindes. Das Oberlandesgericht bestätigte dies unter Hinweis auf Kindeswohlabwägung, Jugendamt- und Verfahrensbeistands-Empfehlungen sowie fehlenden Erkenntnisgewinn durch erneute Anhörung. • Prüfungsumfang: Die Familiengerichte treffen die Feststellungen und die Würdigung des Sachverhalts; das Bundesverfassungsgericht kontrolliert nur auf grundlegende Auslegungsfehler oder offensichtliche Verfassungsverletzungen des Elternrechts (Art. 6 GG). • Eingriffsintensität: Bei Entscheidungen über die Verteilung elterlicher Sorge nach Trennung bleibt der Prüfungsmaßstab zurückgenommen; eine vertiefte Kontrolle erfolgt nur bei gravierenden Fehlern. • Kindeswohlabwägung: Die Fachgerichte haben hier Kontinuitätsgesichtspunkte, Bindungen beider Elternteile, den geäußerten Willen des Kindes sowie die praktische Betreuungs- und Lebenssituation gegeneinander abgewogen und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter als dem Wohl des Kindes am besten dienlich beurteilt. • Beachtung des Kindeswillens: Das Oberlandesgericht hat berücksichtigt, dass der Wille des Kindes sich zwar leicht zugunsten des Vaters entwickelt hatte, im Wesentlichen aber weiterhin den Wunsch nach Nähe zu beiden Elternteilen ausdrückte; daher hielt es eine erneute Anhörung nicht für erforderlich (§ 68 Abs. 3 FamFG). • Verfahrensführung: Die Gerichte haben das psychologische Gutachten, Empfehlungen von Jugendamt und Verfahrensbeistand sowie Anhörungen genutzt; die Entscheidung ist als nachvollziehbar und substanziiert einzustufen. • Ergebnis der Verfassungsprüfung: Unter dem angelegten, zurückgenommenen Prüfungsmaßstab sind keine Grundrechtsverletzungen ersichtlich; es liegt kein verfassungsrechtlich relevanter Fehler in der Sachverhaltsaufklärung oder der Rechtsanwendung vor. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht behandelt, da keine Verletzung des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 GG) festgestellt wurde. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter bleibt bestehen, weil die Fachgerichte das Kindeswohl umfassend geprüft und konturiert abgewogen haben. Insbesondere rechtfertigt die leichte Präferenzäußerung des Kindes und das Fehlen einer ausdrücklichen Sachverständigenempfehlung keinen verfassungsgerichtlichen Eingriff. Die Verfahrensführung, die Anhörungen und die berücksichtigten Empfehlungen rechtfertigen nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts keine weitergehende Überprüfung. Die Entscheidung ist unanfechtbar.