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Urteil

2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bundesversammlung ist als oberstes Bundesorgan parteifähig und kann im Organstreit beteiligt sein. • Mitglieder der Bundesversammlung haben kein allgemeines Rederecht wie Bundestagsabgeordnete; Art.54 GG schreibt Wahldurchführung ohne Aussprache vor. • Die Leitung der Bundesversammlung (Präsident des Bundestages) darf Anträge, die offensichtlich verfassungswidrig sind oder die Wahlhandlung beeinträchtigen würden, nicht zur Abstimmung zulassen; dabei hat er Willkür zu vermeiden. • Beantragte rechtsgestaltende Maßnahmen (z.B. Anordnung einer Wiederholungswahl) sind im Organstreit nicht statthaft; es können nur Feststellungen über Verletzungen organschaftlicher Rechte getroffen werden. • Ein Anspruch auf Benennung von Wahlbeobachtern bei der Auszählung besteht nicht; die Wahl ist durch Schriftführer und gegenseitige Kontrolle ausreichend nachvollziehbar.
Entscheidungsgründe
Rechte der Mitglieder der Bundesversammlung: kein allgemeines Rederecht, Begrenzung gerichteter Organstreitklagen • Die Bundesversammlung ist als oberstes Bundesorgan parteifähig und kann im Organstreit beteiligt sein. • Mitglieder der Bundesversammlung haben kein allgemeines Rederecht wie Bundestagsabgeordnete; Art.54 GG schreibt Wahldurchführung ohne Aussprache vor. • Die Leitung der Bundesversammlung (Präsident des Bundestages) darf Anträge, die offensichtlich verfassungswidrig sind oder die Wahlhandlung beeinträchtigen würden, nicht zur Abstimmung zulassen; dabei hat er Willkür zu vermeiden. • Beantragte rechtsgestaltende Maßnahmen (z.B. Anordnung einer Wiederholungswahl) sind im Organstreit nicht statthaft; es können nur Feststellungen über Verletzungen organschaftlicher Rechte getroffen werden. • Ein Anspruch auf Benennung von Wahlbeobachtern bei der Auszählung besteht nicht; die Wahl ist durch Schriftführer und gegenseitige Kontrolle ausreichend nachvollziehbar. Der Antragsteller (Mitglied der 13. und 14. Bundesversammlung) und Beigetretene rügten in Organstreitverfahren Maßnahmen bei den Bundesversammlungen 2009 und 2010. Streitgegenstände waren insbesondere die Zulassung bzw. Nichtzulassung von Geschäftsordnungsanträgen, die Verweigerung von Wortbegründungen, das Unterlassen einer Kandidatenvorstellung sowie die Zusammensetzung bestimmter Landesdelegationen. Anlass war u.a. die Entfernung bzw. Einschränkung einer Vorstellung eines von ihnen unterstützten Kandidaten im Internetauftritt des Bundestages und die anschließende Behandlung entsprechender Anträge durch den Präsidenten des Bundestages als Versammlungsleiter. Weiter beantragte der Kläger Feststellungen zur Wirksamkeit der Wahlen des Bundespräsidenten und einstweilige Anordnungen gegen strafprozessuale Maßnahmen. Das Bundesverfassungsgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge sowie die verfassungsrechtliche Stellung der Bundesversammlung und ihrer Mitglieder. • Parteifähigkeit: Die Bundesversammlung ist oberstes Bundesorgan; Antragsteller und Beigetretene sind als Mitglieder parteifähig, auch wenn die jeweilige Bundesversammlung bereits beendet ist. • Abgrenzung zu Bundestagsrechten: Art. 54 GG begründet für die Bundesversammlung eine eigene, eingeschränkte Verfahrensordnung; die Rechte der Bundestagsabgeordneten (Art. 38 Abs.1 S.2 GG) lassen sich nicht ohne Weiteres übertragen. • Ausspracheverbot und Wahlwürde: Art. 54 Abs.1 GG gebietet Wahl "ohne Aussprache"; Personaldebatten oder Kandidatenvorstellungen vor der Bundesversammlung sind dadurch ausgeschlossen, um die Würde und den nicht-parteilichen Charakter des Wahlakts zu wahren. • Leiterbefugnisse: Der Präsident des Bundestages als Leiter der Bundesversammlung darf Anträge, die offensichtlich verfassungswidrig sind oder die Wahlordnung verletzen würden, nicht zur Abstimmung zulassen; er hat dabei jedoch willkürfrei zu entscheiden und die Gleichbehandlung der Mitglieder zu wahren. • Beschränkung des Organstreits: Das Organstreitverfahren gestattet nur feststellende Entscheidungen über Verletzungen organschaftlicher Rechte; rechtsgestaltende Begehrten wie Nichtigkeitsfeststellungen der Wahl oder Anordnung von Wiederholungswahlen sind unzulässig. • Wahlprüfungskompetenz: Beanstandungen der Wahl von Landesdelegierten sind primär nach §5 BPräsWahlG durch berechtigte Personen in den Landtagen zu prüfen; die Bundesversammlung hat hierfür nur subsidiäre Kompetenz nach den gesetzlich geregelten Voraussetzungen. • Wahlbeobachter und Öffentlichkeit: Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Benennung von Wahlbeobachtern bei der Auszählung; die Praxis, Schriftführer aus verschiedenen Abgeordnetengruppen zu wählen, gewährleistet Nachvollziehbarkeit und genügt den Anforderungen an Öffentlichkeit und Überprüfbarkeit. Die Verfahren wurden verbunden; unzulässige Anträge (u.a. auf rechtsgestaltende Feststellungen und Wiederholungswahlen) wurden verworfen, die übrigen Anträge zurückgewiesen. Kernentscheidung ist, dass die angegriffenen Maßnahmen der Leiter und die beschlossenen Geschäftsordnungen der Bundesversammlungen die verfassungsmäßigen Rechte des Antragstellers und der Beigetretenen nicht verletzt haben. Insbesondere steht Mitgliedern der Bundesversammlung kein allgemeines Rederecht wie Bundestagsabgeordneten zu, Kandidatenvorstellungen vor der Bundesversammlung sind wegen des Ausspracheverbots unzulässig, und die Zulässigkeit der Zusammensetzung von Landesdelegationen ist primär nach dem Bundespräsidentenwahlgesetz zu prüfen. Damit bestand kein Anspruch auf Zulassung von Wahlbeobachtern; die Wahlverfahren waren nicht derart verfassungswidrig, dass Feststellungen zugunsten des Antragstellers zu treffen gewesen wären. Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen erledigten sich infolge der Hauptsacheentscheidung.