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Beschluss

1 BvR 1443/12

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erhebung einer fachgerichtlichen Anhörungsrüge ist grundsätzlich erforderlich, bevor eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG zulässig ist. • Bei nicht am Ausgangsverfahren beteiligten Personen kann die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG bereits mit dem Zeitpunkt beginnen, in dem diese durch Akteneinsicht oder sonstige verlässliche Weise von der Entscheidung und ihren Gründen Kenntnis nehmen konnten. • Selbst bei Unsicherheit über die Statthaftigkeit eines Rechtsbehelfs ist der Rechtsweg grundsätzlich zu erschöpfen, sofern dessen Erfolg nicht von vornherein völlig aussichtslos ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Fristversäumnis nach Kenntnis durch Akteneinsicht • Die Erhebung einer fachgerichtlichen Anhörungsrüge ist grundsätzlich erforderlich, bevor eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG zulässig ist. • Bei nicht am Ausgangsverfahren beteiligten Personen kann die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG bereits mit dem Zeitpunkt beginnen, in dem diese durch Akteneinsicht oder sonstige verlässliche Weise von der Entscheidung und ihren Gründen Kenntnis nehmen konnten. • Selbst bei Unsicherheit über die Statthaftigkeit eines Rechtsbehelfs ist der Rechtsweg grundsätzlich zu erschöpfen, sofern dessen Erfolg nicht von vornherein völlig aussichtslos ist. Die Beschwerdeführerin ist leibliche Tochter des 2009 verstorbenen Annehmenden. 1993 hatte derselbe seine damals volljährige Stieftochter adoptiert; der Adoptionsbeschluss datiert vom 2. Dezember 1993. Im Januar 2010 nahm der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin im Nachlassverfahren Akteneinsicht und sah den Adoptionsbeschluss. Erst im Mai 2011 beantragte die Beschwerdeführerin beim Amtsgericht durch Anhörungsrüge nach § 44 FamFG die Aufhebung des Adoptionsbeschlusses mit der Auffassung, sie sei im Adoptionsverfahren nicht angehört worden. Das Amtsgericht verwies die Rüge als unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden sei; die Kenntnis des Anwalts sei der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Die Beschwerdeführerin rügte daraufhin Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. • Zulässigkeit: Bei Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist regelmäßig der fachgerichtliche Rechtsweg zu erschöpfen; hier war die Anhörungsrüge grundsätzlich zumutbar, weil Fachgerichte in vergleichbaren Fällen nicht durchweg die Statthaftigkeit verneinen. • Fristwirkung der Anhörungsrüge und Verfassungsbeschwerdefrist: Hätte § 44 Abs. 2 FamFG auch für Nichtbeteiligte Anwendung gefunden, begann die Zweiwochen- bzw. Jahresfrist spätestens mit der Akteneinsicht des bevollmächtigten Rechtsanwalts am 20.01.2010; die am 16.05.2011 erhobene Rüge war damit verfristet. • Zurechnung von Kenntnis: Die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten über den Adoptionsbeschluss und die unterbliebene Anhörung ist der Beschwerdeführerin gem. entsprechender Grundsätze (analog § 85 ZPO/§ 166 BGB) zuzurechnen, weil die Prüfung des Pflichtteils Gegenstand des Nachlassmandats war. • Alternative Annahme: Selbst wenn Fachgerichte die Fristen des § 44 Abs. 2 FamFG für Nichtbeteiligte nicht beginnen ließen, blieb die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG ungewahrt; die Beschwerdeführerin konnte spätestens mit der Akteneinsicht des Anwalts verlässlich von der Entscheidung und ihren Gründen Kenntnis nehmen, sodass die Monatsfrist bereits lief. • Rechtswegprinzip: Zweifel an der Statthaftigkeit eines Rechtsbehelfs berechtigen nicht ohne Weiteres zur Umgehung des fachgerichtlichen Rechtswegs, sofern dessen Erfolg nicht offensichtlich aussichtslos ist. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; sie ist unzulässig, weil die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht eingehalten wurde. Die Anhörungsrüge beim Familiengericht wurde nicht fristgerecht erhoben, da die Beschwerdeführerin spätestens mit der Akteneinsicht ihres Prozessbevollmächtigten am 20.01.2010 zuverlässig Kenntnis von dem Adoptionsbeschluss und den entscheidungserheblichen Umständen erlangen konnte; diese Kenntnis ist ihr zuzurechnen. Eine verfahrensrechtliche Ausnahme zugunsten der Beschwerdeführerin kommt nicht in Betracht, weil der fachgerichtliche Rechtsweg nicht offensichtlich aussichtslos war. Daher bleibt es bei der Verfahrensfolge der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde; eine inhaltliche Prüfung der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs unterbleibt.