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Beschluss

2 BvR 989/14

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung richtet, ist unzulässig, wenn die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. • Verfahrensfehler bei Verständigungsgesprächen, die nur Mitangeklagene betreffen, begründen nicht ohne Weiteres Rechte dritter Angeklagter; eine Drittwirkung ist nicht selbstverständlich. • Bei bereits entwickelter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit diesen Maßstäben dargelegt werden. • Transparenz- und Dokumentationspflichten des Verständigungsgesetzes dienen dem Schutz des betroffenen Angeklagten; ihre Ausdehnung zum Schutz nicht betroffener Mitangeklagter bedarf gesonderter Begründung.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung bei Drittwirkung verständigungsbezogener Verfahrensfehler • Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung richtet, ist unzulässig, wenn die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. • Verfahrensfehler bei Verständigungsgesprächen, die nur Mitangeklagene betreffen, begründen nicht ohne Weiteres Rechte dritter Angeklagter; eine Drittwirkung ist nicht selbstverständlich. • Bei bereits entwickelter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit diesen Maßstäben dargelegt werden. • Transparenz- und Dokumentationspflichten des Verständigungsgesetzes dienen dem Schutz des betroffenen Angeklagten; ihre Ausdehnung zum Schutz nicht betroffener Mitangeklagter bedarf gesonderter Begründung. Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Verurteilung. Er rügt Verstöße gegen § 243 Abs. 4, § 273 Abs. 1a StPO in Bezug auf Verständigungsgespräche, die der Vorsitzende außerhalb der Hauptverhandlung mit den Verteidigern der Mitangeklagten geführt hat. Die Gespräche betrafen allein die Mitangeklagten; der Beschwerdeführer behauptet eine hieraus resultierende Verletzung eigener Grundrechte. Er legt nicht substantiiert dar, inwiefern er persönlich durch fehlende Mitteilung oder Protokollierung der Gespräche beeinträchtigt worden sei. Sachdienliche Angaben darüber, wie er sein Prozessverhalten bei Kenntnis des Gesprächsinhalts geändert hätte, fehlen. Es liegt bereits einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Verständigungsgesetz vor, mit der sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in einem Nichtannahmebeschluss über die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde. • Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor; die Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist. • Begründungsanforderungen: Die Verfassungsbeschwerde muss den behaupteten Rechtsverletzungsvorgang substantiiert und schlüssig darlegen und auf Rechstsprechung des BVerfG eingehen (§ 23 Abs.1 S.2, § 92 BVerfGG). • Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, weshalb ihn die fehlende oder unzureichende Mitteilung/Protokollierung von Verständigungsgesprächen, die nur Mitangeklagte betrafen, in eigenen Grundrechten verletzt. • Einfachrechtlich ist die Drittwirkung verständigungsbezogener Verfahrensfehler nicht selbstverständlich; in der Regel sind nur unmittelbar betroffene Beteiligte rügeberechtigt. • BVerfG hat Transparenz- und Dokumentationspflichten des Verständigungsgesetzes als Schutz gegen intransparente Absprachen und zur Sicherung des Schuldprinzips und fairen Verfahrens herausgearbeitet; daraus folgt nicht automatisch ein Schutz für nicht betroffene Mitangeklagte. • Bei Belehrungsverstößen (§ 257c Abs.5 StPO) und Vergleich zu § 136 Abs.1 S.2 StPO besteht nach obergerichtlicher Rechtsprechung keine Berufungsmöglichkeit eines Mitangeklagten gegen die unzureichende Belehrung eines anderen Mitangeklagten. • Der Beschwerdeführer hat nicht gezeigt, inwiefern er bei Kenntnis des Inhalts der die Mitangeklagten betreffenden Verständigungen sein Prozessverhalten geändert hätte; damit fehlt die notwendige darlegungsmäßige Verbindung zur eigenen Betroffenheit. • Mangels hinreichender Begründung wird von einer weiteren Ausführung nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG abgesehen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; sie ist unzulässig, weil die Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert dargetan, dass und wie er durch Verständigungsgespräche, die nur Mitangeklagene betrafen, in eigenen Grundrechten verletzt ist. Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe zur Transparenz und Dokumentation von Verständigungen wurden nicht in die Begründung einbezogen und eine besondere Begründung für eine Drittwirkung fehlt. Deshalb bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten; es wird von weiteren Prüfungen abgesehen und die Entscheidung ist unanfechtbar.