Beschluss
2 BvR 2848/12
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Fortdauer einer langandauernden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unterliegt strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen; mit zunehmender Dauer gewinnt der Freiheitsanspruch des Untergebrachten an Gewicht.
• Bei Entscheidungen über die Fortdauer sind die konkrete Art und das Gewicht der drohenden Rechtsgüter sowie die Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Straftaten hinreichend zu konkretisieren.
• Es ist darzulegen, dass der Schutz der Allgemeinheit nicht durch weniger belastende Maßnahmen (z. B. Führungsaufsicht, §§ 67d, 68a, 68b StGB) erreicht werden kann.
• Fehlen hinreichende Begründungen und Auseinandersetzungen mit fallbezogenen Besonderheiten, verletzt dies das Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Fortdauer langandauernder Unterbringung • Die Fortdauer einer langandauernden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unterliegt strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen; mit zunehmender Dauer gewinnt der Freiheitsanspruch des Untergebrachten an Gewicht. • Bei Entscheidungen über die Fortdauer sind die konkrete Art und das Gewicht der drohenden Rechtsgüter sowie die Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Straftaten hinreichend zu konkretisieren. • Es ist darzulegen, dass der Schutz der Allgemeinheit nicht durch weniger belastende Maßnahmen (z. B. Führungsaufsicht, §§ 67d, 68a, 68b StGB) erreicht werden kann. • Fehlen hinreichende Begründungen und Auseinandersetzungen mit fallbezogenen Besonderheiten, verletzt dies das Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Der Beschwerdeführer wurde 1986 wegen Taten im Jugendalter unter Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB in Verbindung mit einer erheblichen seelischen Abartigkeit untergebracht. Er befindet sich seit nahezu 27 Jahren im Maßregelvollzug; Gutachten (letztlich 2010) sehen begrenzte Behandlungserfolge, eine Kombination aus Persönlichkeitsstörung, Klinefelter-Syndrom, leichter Intelligenzminderung und Alkoholabhängigkeit sowie eine ungünstige Prognose. Nach gescheiterter Therapie in einer Entziehungsanstalt beantragte der Beschwerdeführer die Erledigung der Unterbringung; die Landgerichte ordneten die Fortdauer an und begründeten dies mit anhaltender Gefährlichkeit. Das OLG Hamm wies die sofortige Beschwerde zurück. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob die Beschlüsse den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügen. • Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit Verfassungsrang steuert Anordnung und Fortdauer der Unterbringung; Freiheitsanspruch des Untergebrachten und Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit sind abzuwägen. • Bei langandauernden Unterbringungen erhöht sich die Kontrollintensität; Richter muss die Gefahrenprognose detailliert konkretisieren: Art der zu erwartenden Taten, Wahrscheinlichkeit (Rückfallhäufigkeit) und Gewicht der bedrohten Rechtsgüter. • Die angegriffenen Beschlüsse benennen die zu erwartenden Straftaten nicht hinreichend konkret und bestimmen nicht ausreichend die Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Taten; pauschale Hinweise auf „erhebliche gewalttätige Übergriffe" genügen nicht. • Die Beschlüsse vernachlässigen fallbezogene Besonderheiten: Die gefährlichen Werkzeuge dienten nach den Feststellungen überwiegend der Drohung, es gab keine Verletzungen der Opfer und während der Unterbringung keine erkennbaren Gewaltausbrüche; diese Umstände sind in der Prognose zu berücksichtigen. • Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs ist wegen der langen Unterbringungsdauer besonders zu würdigen; es wäre erforderlich gewesen, dass die Gerichte die Jugendstrafrechtsanwendung, die lange Dauer gegenüber dem zugrunde liegenden Strafrahmen und die erschöpften Behandlungsmöglichkeiten in ihre Abwägung einbeziehen. • Es ist darzulegen, dass weniger belastende Maßnahmen (z. B. Führungsaufsicht nach § 67d Abs. 2 StGB und verbindliche Aufsichts-/Hilfemaßnahmen nach §§ 68a, 68b StGB) den Schutz der Allgemeinheit nicht gewährleisten; hierzu fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung. • Weil die angegriffenen Beschlüsse diesen Anforderungen nicht genügen, fehlt eine verfassungsrechtlich tragfähige Grundlage für die Fortdauer der Freiheitsentziehung; dadurch ist Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Die Verfassungsbeschwerde ist stattgegeben. Die Beschlüsse des Landgerichts Bochum (13.09.2012) und des Oberlandesgerichts Hamm (13.11.2012) verletzen den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsrecht, weil sie die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit langandauernder Unterbringungen nicht erfüllen. Das OLG-Urteil vom 13.11.2012 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen. Bei der erneuten Entscheidung sind insbesondere die konkrete Gefährdungstypologie, die Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Straftaten, die besonderen Umstände des Einzelfalls, das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs und die Frage, ob weniger belastende Maßnahmen (§§ 67d, 68a, 68b StGB) ausreichen, umfassend und substanziiert zu prüfen. Dem Beschwerdeführer sind die notwendigen Auslagen zu erstatten.